Zulässige Höhe der Mahngebühren

Nach einschlägiger Rechtssprechung (bspw. LG Düsseldorf, AZ: 12 O 374/01; OLG München, Az: 39 U 634/11 und zahlreicher weiterer) in den verschiedenen Instanzen sind Mahngebühren, die über die tatsächlichen Kosten der Mahnung (Porto & Papier) hinausgehen, unzulässig.

In der Justiz selbst, werden trotzdem immer noch Mahngebühren in Höhe von 5€ (KV 1403 des JVKostG, §9, VwVG NRW, etc) und mehr verlangt, wofür in den oben genannten Entscheidungen die Mahnenden von den Gerichten wegen des Wuchers in die Schranken gewiesen wurden.

Wird hier mit zweierlei Maß gemessen?

Das gleiche gilt auch für die Begrifflichkeit des Säumniszuschlags vom Finanzamt, was der Beschreibung nach mit einer Mahngebühr gleichbedeutend ist.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    17. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach einschlägig…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390]
Datum
17. Januar 2019 21:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach einschlägiger Rechtssprechung (bspw. LG Düsseldorf, AZ: 12 O 374/01; OLG München, Az: 39 U 634/11 und zahlreicher weiterer) in den verschiedenen Instanzen sind Mahngebühren, die über die tatsächlichen Kosten der Mahnung (Porto & Papier) hinausgehen, unzulässig. In der Justiz selbst, werden trotzdem immer noch Mahngebühren in Höhe von 5€ (KV 1403 des JVKostG, §9, VwVG NRW, etc) und mehr verlangt, wofür in den oben genannten Entscheidungen die Mahnenden von den Gerichten wegen des Wuchers in die Schranken gewiesen wurden. Wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Das gleiche gilt auch für die Begrifflichkeit des Säumniszuschlags vom Finanzamt, was der Beschreibung nach mit einer Mahngebühr gleichbedeutend ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. Januar 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der B…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: WG: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] - BMJV-ID: [15148012]
Datum
22. Januar 2019 15:06
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. Januar 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. Januar 2019, in der es um die zulässige Höhe d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] - BMJV-ID: [10579002]
Datum
25. Januar 2019 08:34
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. Januar 2019, in der es um die zulässige Höhe der Mahngebühren geht. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes allgemein mitteilen: Nach Nummer 1403 des Kostenverzeichnisses des am 01. August 2013 in Kraft getretenen Justizverwaltungskostengesetzes entsteht für die Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR. Die Gebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers den „[…] nicht unerheblichen Aufwand […]“ beim Abfassen dieser Mahnung nach den Grundsätzen des Verzugsschadensersatzes abgelten. Ziel der Einführung dieser Gebühr war zum einen die Verbesserung der Zahlungsbereitschaft der Schuldner und zum anderen eine zumindest teilweise Entlastung der Justizhaushalte von dem durch die Mahnung verursachten Mehraufwand. Die Höhe der Pauschale orientiere sich an dem Aufwand der Justizkassen und sei keine übergebührliche Belastung für die säumigen Schuldner (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11417 (neu), S. 242). Entgegen Ihrer Auffassung setzt sich die Pauschale auch nicht nur aus dem für die Mahnung verwendeten Material (Papier, Porto) zusammen, sondern umfasst beispielsweise auch den zeitlichen Personalaufwand und die Kosten für die eingesetzte Technik. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte/r Herr/Frau Machowiak, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Frage war jedoch eine andere. Alles wa…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] - BMJV-ID: [10579002] [#45390]
Datum
25. Januar 2019 14:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte/r Herr/Frau Machowiak, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Frage war jedoch eine andere. Alles was Sie in Ihrer Begründung aufzählen, die Mahnung, die Höhe der Mahngebühr (5€), etc. ist völlig identisch zu den Mahnungen gegen die Bürger erfolgreich vor Gericht geklagt haben. Dabei war es der Tenor der gerichtlichen Entscheidungen, dass außer den tatsächlich anfallenden Kosten für Papier, Porto keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen, auch keine (anteiligen) Personalkosten oder Verschleiß der benutzten Geräte. Auch wenn die betroffenen Unternehmen, so wie Sie, die Verbesserung der Zahlungsbereitschaft und die Entlastung des Haushalts herangezogen haben. Die Berechnung einer solchen Mahngebühr - in dieser Höhe - ist somit zutiefst unseriös, schlimmstenfalls kriminell. Daher noch einmal meine ursprüngliche Frage, warum hier bei gleichen Umständen mit zweierlei Maß gemessen wird? Die von Ihnen angegebene Quelle aus der Bundestagsdrucksache habe ich versucht nachzuvollziehen, erhalte aber bei gleicher Bezeichnung ein inhaltlich komplett unpassendes Dokument. Ich bitte um Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019 an das Bundesministeriu…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: AW: Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] - BMJV-ID: [15419001]
Datum
29. Januar 2019 08:32
Status
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Nachricht und bitten in der Zwischenzeit von Rückfragen abzusehen, um eine zügige Bearbeitung aller eingehenden Anfragen zu gewährleisten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der B…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: AW: Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] [#45390] - BMJV-ID: [15419012]
Datum
30. Januar 2019 09:25
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. Januar 2019. Wir haben Ihre Anfrage mit der Bitte um einen Antwortbeitrag an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dadurch verzögert sich die Beantwortung noch ein wenig. Wir bitten daher noch um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 25. Januar 2019, in der Sie nochmals um A…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] [#45390] - BMJV-ID: [10747002]
Datum
12. Februar 2019 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Nachricht vom 25. Januar 2019, in der Sie nochmals um Auskunft zur zulässigen Höhe von Mahngebühren bitten. Gegenstand der von Ihnen in Ihrer ersten Nachricht vom 17. Januar 2019 zitierten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts München waren jeweils Streitigkeiten aus dem Bereich des Privatrechts, namentlich Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Diese Streitigkeiten wurden durch die Obergerichte insbesondere nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der Staat gesetzlich festgelegte Gebühren und Auslagen als Gegenleistung für staatliches Handeln erhebt. Die Gebühr soll grundsätzlich die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Zur Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Kosten zu berücksichtigen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten (siehe hierzu § 9 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes). Im Übrigen möchte ich auf die bereits übersandte Begründung für die Höhe der Gebühr verwiesen, wobei die dort zitierte Fundstelle richtig „Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 242" lautet. Ich hoffe mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Herr/Frau Ehrenreich, vielen Dank für Ihre Antwort vom 12.2.2019 und die korrigierte Angabe der ziti…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] [#45390] - BMJV-ID: [10747002] [#45390]
Datum
18. Februar 2019 09:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Herr/Frau Ehrenreich, vielen Dank für Ihre Antwort vom 12.2.2019 und die korrigierte Angabe der zitierten Fundstelle. Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei den von mir angeführten gerichtlichen Entscheidungen, um exemplarische Belege (von deutlich mehr bestehenden), die die Unrechtmäßigkeit von Mahngebühren in der genannten Höhe bestätigt und klar stellt, welche Kosten darin einfließen können. So heißt es eben auch in der Begründung des Beschlusses vom OLG München: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann (...) (vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.). Dies würde auch dann gelten, wenn (...) der Geschäftsbereich der Beklagten so groß ist und sich Fälle des Zahlungsverzugs ihrer Kunden so häufig ereignen, dass (...) für die verwaltungsmäßige Bearbeitung die Einstellung eigenen, nur damit befassten Personals der Beklagten erforderlich wäre (BGH NJW 1976, 1256 [1257 f.]). Denn wenn es rechtens ist, dass dem Geschädigten wegen üblicher, also nicht übermäßiger eigener Bemühungen um den Schadensersatz eine besondere Entschädigung auch da versagt werden muss, wo sich der damit verbundene Arbeitsaufwand möglicherweise vermögensrechtlich auswirkt, dann kann es im Grundsatz keine Rolle spielen, ob sich beim Geschädigten aus Gründen, die dem Umfang seiner geschäftlichen Betätigung entspringen, solche Anspruchslagen in großer Zahl verwirklichen. Auch solche Umstände fallen in den allgemeinen Lebensbereich dieses Geschädigten und dürfen daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt (BGH NJW 1976, 1256 [1258])." Dies entkräftet eindeutig die Tatsache und deren Begründung aus der von Ihnen zitierten Bundestagsdrucksache, dass die betriebswirtschaftlichen Gemeinkosten auf den entstandenen Aufwand, zudem pauschalisiert, hinzugerechnet werden dürfen. Ihre Abgrenzung zwischen Privatrecht und staatlichem Handeln ist in diesem Kontext nicht tragfähig, da nach dem geltendem Grundgesetz, Art.3, Abs.1, der Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung vor dem Gesetz besteht. Dies wird hier jedoch missachtet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zulässige Höhe der Mahngebühren“ vom 17.01.2019 …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Zulässige Höhe der Mahngebühren [#45390] [#45390] - BMJV-ID: [10747002] [#45390]
Datum
21. August 2019 18:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zulässige Höhe der Mahngebühren“ vom 17.01.2019 (#45390) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 184 Tage überschritten und nicht den bestehenden Widerspruch zwischen Gesetz und analoger Rechtsprechung auflösen können. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>