Zulässigkeit bei der Einreise Schutzsuchender/Migranten/Asylbewerber aus EU Staaten/Schweiz

In der Zeitung die Welt steht folgende Aussage:
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'Die Logik dahinter: Im Zuge der europäischen Einigung haben die Bundesregierungen seit 1999 zunehmend die Entscheidungshoheit über die Asylzuwanderung an die EU abgegeben. Seither genießen die entsprechenden Verordnungen Gesetzescharakter.

Die Dublin-Verordnung, vor allem um sie geht es, wird von der Bundesregierung so gedeutet, dass Deutschland erst einmal jeden Schutzsuchenden einreisen lassen muss und erst dann klären darf, welcher Staat eigentlich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Dann darf sie versuchen, den Eingereisten in den tatsächlich zuständigen Staat zurückzubringen.'

https://www.welt.de/politik/deutschland/article174668559/EU-Laender-Die-Schieflage-bei-Asylentscheidungen-ist-extrem.html
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Bezüglich der Auslegung der Dublin-Verordnung, wo steht dass diese aus anderen EU Staaten/Schweiz kommende Personen zunächst ins Land dh nach Deutschland hereingelassen werden müssen?

Gibt es hierzu eine Höchstrichterliche Entscheidung des EU GH? Bitte benennne sie mir das konkrete Urteil. Und wenn es keines gibt bestätigen sie bitte dass die Bundesregierung niemals den EU GH angerufen hat.
Dieses Urteil kann im übrigen sehr einfach durch die Zurückweisung eines Einreisenden an der Grenze erzwungen werden. Es ist zu vermute dass diese klagen.

Diese Anfrage wird - um eine Hinterrücks Kostenfestsetzung zu vermeiden - zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2018
  • Frist
    20. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Zeitung d…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit bei der Einreise Schutzsuchender/Migranten/Asylbewerber aus EU Staaten/Schweiz [#27125]
Datum
18. März 2018 15:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Zeitung die Welt steht folgende Aussage: --- 'Die Logik dahinter: Im Zuge der europäischen Einigung haben die Bundesregierungen seit 1999 zunehmend die Entscheidungshoheit über die Asylzuwanderung an die EU abgegeben. Seither genießen die entsprechenden Verordnungen Gesetzescharakter. Die Dublin-Verordnung, vor allem um sie geht es, wird von der Bundesregierung so gedeutet, dass Deutschland erst einmal jeden Schutzsuchenden einreisen lassen muss und erst dann klären darf, welcher Staat eigentlich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Dann darf sie versuchen, den Eingereisten in den tatsächlich zuständigen Staat zurückzubringen.' https://www.welt.de/politik/deutschland/article174668559/EU-Laender-Die-Schieflage-bei-Asylentscheidungen-ist-extrem.html --- Bezüglich der Auslegung der Dublin-Verordnung, wo steht dass diese aus anderen EU Staaten/Schweiz kommende Personen zunächst ins Land dh nach Deutschland hereingelassen werden müssen? Gibt es hierzu eine Höchstrichterliche Entscheidung des EU GH? Bitte benennne sie mir das konkrete Urteil. Und wenn es keines gibt bestätigen sie bitte dass die Bundesregierung niemals den EU GH angerufen hat. Dieses Urteil kann im übrigen sehr einfach durch die Zurückweisung eines Einreisenden an der Grenze erzwungen werden. Es ist zu vermute dass diese klagen. Diese Anfrage wird - um eine Hinterrücks Kostenfestsetzung zu vermeiden - zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in   Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
180319, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Zulässigkeit bei der Einreise Schutzsuchender/Migranten/Asylbewerber aus EU Staaten/Schweiz [#27125]
Datum
27. März 2018 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in   Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 18. März 2018. Zunächst weise ich darauf hin, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt, da nicht nach in Akten gespeicherten Informationen gefragt, sondern eine inhaltliche Sachauskunft begehrt wird. Daher wurde Ihr Schreiben als Bürgerschreiben gewertet. Sofern Sie auf den Artikel von „welt online“vom 21. Januar 2018 und die Entscheidung von Herrn Bundesminister a.D. Dr. de Maizière vom 13. September 2015 abstellen, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums wurde seinerzeit von Bundesminister a. D. Dr. de Maizière mündlich mitgeteilt, dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen. Eine schriftliche Anordnung des BMI gibt es nicht. Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Die bisherige Verfahrensweise ist in Anwendung und zeitlich nicht befristet. Weiteres bleibt abzuwarten. Zur weiteren Information füge ich die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema „ Zurückweisungen von Ausländern an der Grenze zu Österreich“ als Anlage bei. Mit freundlichen Grüßen

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