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Zulässigkeit von DNSBL

Haben Sie sich in Ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "Domain Name System-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt? Diese sind in verbreiteten Anti-Spam-Lösungen (u.a. SpamAssassin, rspamd, ...) enthalten.

Falls ja, beantrage ich Zugang zu diesbezüglichen Informationen, sofern sie die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von DNSBL beantworten oder ggfs. die Kriterien der datenschutzkonformen Umsetzung aus der Sicht Ihrer Behörde darstellen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. September 2019
  • Frist
    8. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit von DNSBL [#165885]
Datum
4. September 2019 18:26
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Haben Sie sich in Ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "Domain Name System-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt? Diese sind in verbreiteten Anti-Spam-Lösungen (u.a. SpamAssassin, rspamd, ...) enthalten. Falls ja, beantrage ich Zugang zu diesbezüglichen Informationen, sofern sie die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von DNSBL beantworten oder ggfs. die Kriterien der datenschutzkonformen Umsetzung aus der Sicht Ihrer Behörde darstellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage vom 4.9. M / 2497/2019 5.9.2019 Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben den Zugang zu In…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 4.9.
Datum
5. September 2019 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
M / 2497/2019 5.9.2019 Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben den Zugang zu Informationen beantragt, die DNSBL-Systeme betreffen, insbesondere unsere Bewertung von deren datenschutzrechtlicher Zulässigkeit (#165885). Solche Informationen liegen uns nicht vor, da wir uns mit dieser Frage bislang nicht befasst haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.