Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Zulässigkeit von DNSBL

Haben Sie sich in Ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "Domain Name System-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt? Diese sind in verbreiteten Anti-Spam-Lösungen (u.a. SpamAssassin, rspamd, ...) enthalten.

Falls ja, beantrage ich Zugang zu diesbezüglichen Informationen, sofern sie die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von DNSBL beantworten oder ggfs. die Kriterien der datenschutzkonformen Umsetzung aus der Sicht Ihrer Behörde darstellen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. September 2019
  • Frist
    8. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit von DNSBL [#165900]
Datum
4. September 2019 18:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben Sie sich in Ihrer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "Domain Name System-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt? Diese sind in verbreiteten Anti-Spam-Lösungen (u.a. SpamAssassin, rspamd, ...) enthalten. Falls ja, beantrage ich Zugang zu diesbezüglichen Informationen, sofern sie die grundsätzliche Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von DNSBL beantworten oder ggfs. die Kriterien der datenschutzkonformen Umsetzung aus der Sicht Ihrer Behörde darstellen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.09.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Zulässigkeit von DNSBL [#165900]
Datum
5. September 2019 09:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.09.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 04.09.2019 Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr geehrt…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 04.09.2019
Datum
4. Oktober 2019 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.09.2019. Sie bitten darin um Auskunft, ob sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bereits konkret oder theoretisch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von "DNS-based Blackhole Lists" (DNSBL) zur Spam-Abwehr beschäftigt habe. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass hier bislang keine Vorgänge vorliegen, die zu einer Beschäftigung mit dem Thema geführt haben. Die gewünschten Informationen kann ich Ihnen daher leider nicht zur Verfügung stellen. Die Informationen sind mithin nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. Es tut mir leid, Ihnen nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.