Zulassung zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten

Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfrage:

Berechtigt der Abschluss in Psychologie der Universität Trier (B.Sc.) [Beginn: 10.2015] mit nachgewiesener Prüfungleistung in "Klinische Psychologie" (14 ECTS), sowie ein darauffolgender Abschluss in Psychologie der Universität Bielefeld (M.Sc.) [Beginn: 10.2018] ohne nachgewiesener Prüfungsleistung in "Klinische Psychologie" sondern in "Klinische Neuropsychologie" (12 ECTS) zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland?

Diese Frage ergibt sich konkret aus folgender Passage eines auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes verlinkten Dokumentes, in dem es heißt:

"Den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach "Klinische Psychologie" aufweisen, sofern das Fach "Klinische Psychologie" im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird."

(https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Psychotherapie/pdf-Psychotherapie/Zugangsvoraussetzungen.pdf)

Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulassung zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten [#203526]
Datum
12. November 2020 22:52
An
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfrage: Berechtigt der Abschluss in Psychologie der Universität Trier (B.Sc.) [Beginn: 10.2015] mit nachgewiesener Prüfungleistung in "Klinische Psychologie" (14 ECTS), sowie ein darauffolgender Abschluss in Psychologie der Universität Bielefeld (M.Sc.) [Beginn: 10.2018] ohne nachgewiesener Prüfungsleistung in "Klinische Psychologie" sondern in "Klinische Neuropsychologie" (12 ECTS) zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland? Diese Frage ergibt sich konkret aus folgender Passage eines auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes verlinkten Dokumentes, in dem es heißt: "Den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach "Klinische Psychologie" aufweisen, sofern das Fach "Klinische Psychologie" im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird." (https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Psychotherapie/pdf-Psychotherapie/Zugangsvoraussetzungen.pdf) Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203526/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich muss die klinische Psychologie mit Prüfungsleistung im Masterstudienga…
Von
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zulassung zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten
Datum
13. November 2020 09:32
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich muss die klinische Psychologie mit Prüfungsleistung im Masterstudiengang erfolgen. Der Bachelor ist nicht mehr relevant und wird nicht mehr betrachtet. Die Sonderregelung, die Sie ansprechen, gilt nur für die Übergangsregelung d.h. den Zugang ermöglichen auch Masterstudiengänge, die eine andere Bezeichnung tragen, sofern sie bis spätestens zum Wintersemester 2018/19 aufgenommen wurden und bislang den Zugang nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG in Nordrhein-Westfalen ermöglicht haben. Gleichgestellt sind ferner für denselben Zeitraum Masterstudiengänge, die keine Abschlussprüfung im Fach, Klinische Psychologie' aufweisen, sofern das Fach 'Klinische Psychologie' im vorangegangenen Bachelorstudiengang mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen wird. Da Sie in meine Übergangsregelung fallen, eröffnen Ihre Abschlüsse in Nordrhein-Westfalen den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich Ihre Anfrage nur dann konkret und verbindlich beantworten kann, wenn Sie 1. eine abgeschlossene Studienausbildung (mittels Abschlusszeugnissen und Urkunden über den Erwerb akademischer Grade) vorweisen können und 2. eine Aufnahme an einer in NRW anerkannten Ausbildungsstätte zugesagt ist. Entsprechende Auskünfte gelten im Übrigen ausschließlich für Ausbildungen im Land Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen