Bonn, den 09.02.2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 715-61400-17/1(2023)
Betreff:
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG)
hier:
Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. Umweltinformationsgesetz (UIG)
Bezug:
Ihr Antrag vom 06.12.2023
Sehr geehrter Herr Rohwedder,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu den sog. AVR-Brennelementen aus dem ehemaligen AVR-Reaktor in Jülich vom 06.12.2023. Hierzu ergehen folgende Verfügungen:
A. Ihrem Antrag auf Informationszugang kann ich in dem aus der Begründung ersichtlichen Umfang entsprechen, im Übrigen wird Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt, da die begehrte Information bereits vorliegt oder die begehrte Information der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
B. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu A.:
Frage Nr. 1: „Wann wurden erstmals Bedenken bezüglich der Erdbebensicherheit beziehungsweise der Bodenverflüssigung geäußert? Von wem wurden diese Bedenken geäußert?“
Antwort: Aus den im hiesigen Antragsverfahren gesichteten Informationen geht hervor, dass das Thema „Standsicherheitsnachweis für den Lastfall Erdbeben“ im Rahmen des beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS, später war hierfür das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) und heute ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig) als Genehmigungsbehörde anhängigen Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG) in dem bestehenden Lager (sog. AVR-Behälterlager) über den 30. Juni 2013 hinaus offenbar ab Ende 2012/Anfang 2013 zwischen den Verfahrensbeteiligten bei der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen eingehend erörtert wurde. Ergänzend wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Januar 2024 sowie das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BASE vom 22. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichlautenden Frage verwiesen.
Frage Nr. 2: „Wer hat wann entsprechende Untersuchungen beauftragt und wer hat diese durchgeführt?“
Antwort: Hierzu wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichlautenden Frage verwiesen. Aus den im hiesigen Verwaltungsverfahren gesichteten Informationen ergibt sich, dass dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ersichtlich keine abweichenden Informationen vorliegen.
Frage Nr. 3: „Seit wann liegen Gutachten vor, dass die Erdbebensicherheit / Gefahr der Bodenverflüssigung für das bestehende Jülicher Zwischenlager (wieder) als nicht gegeben betrachtet wurde (bzw. dieser Aspekt positiv beschieden wurde).“
Antwort: Hierzu wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichlautenden Frage verwiesen. Aus den im hiesigen Verwaltungsverfahren gesichteten Informationen ergibt sich, dass dem BMBF ersichtlich keine abweichenden Informationen vorliegen.
Frage Nr. 4: „Wann wurden diese Erkenntnisse dem Bundesforschungsministerium mitgeteilt?“
Antwort: Die Erkenntnisse wurden dem BMBF am 8. August 2022 von der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen GmbH (JEN) übermittelt. Ergänzend wird hierzu auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichgelagerten Frage verwiesen. Aus den im hiesigen Verwaltungsverfahren gesichteten Informationen ergibt sich im Übrigen, dass dem BMBF ersichtlich keine abweichenden Informationen vorliegen.
Frage Nr. 5: „Welche Schlussfolgerungen hat das Bundesforschungsministerium als Geldgeber der JEN aus den Erkenntnissen zur positiven Einschätzung der Erdbebensicherheit gezogen?“
Antwort: Das BMBF, welches lediglich als Zuwendungsgeber der JEN fungiert, hat das Prüfergebnis zur Kenntnis genommen. Weitergehende Schlussfolgerungen waren nicht zu ziehen, da eine Genehmigung nach § 6 AtG hinsichtlich des bestehenden AVR-Behälterlagers auch weiterhin nicht vorliegt und die Räumungsanordnung fortbesteht.
Frage Nr. 6: „Welche Institution/ Behörde/ Ministerium/ GmbH trifft letztendlich die Entscheidung, was mit den 152 Castoren passieren soll? Welchen Handlungsspielraum/ Entscheidungsanteil hat hierbei das Bundesforschungsministerium?“
Antwort: Die JEN als Räumungsverpflichtete hat die durch die NRW-Atomaufsicht angeordnete unverzügliche Räumung des AVR-Behälterlagers umzusetzen. Dabei hat sie das Atomrecht und die atomrechtlichen Anforderungen, die durch die atomrechtlich zuständigen Behörden bestimmt werden, zu befolgen und die ggf. notwendigen (Genehmigungs-)Verfahren zu durchlaufen. Aufgabe des BMBF als Zuwendungsgeber der JEN ist, die JEN mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten, damit diese der Verpflichtung zur unverzüglichen Räumung Folge leisten kann. Ergänzend wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichgelagerten Frage verwiesen.
Frage Nr. 7: „In welchem Umfang wird die Option eines Zwischenlager-Neubaus in Jülich seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr).“
Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 9.
Frage Nr. 8: „In welchem Umfang wurde die Option des Castor-Exports in die USA seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr).“
Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 9.
Frage Nr. 9: „In welchem Umfang wird die Option der Castor-Transporte nach Ahaus seit der Räumungsanordnung 2014 bei der JEN verfolgt? Bitte aufschlüsseln nach eingesetztem Personal in Form von Stellen und Arbeitsstunden (ggf. pro Jahr).“
Antwort: Fragen Nr. 7, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet: Die begehrten Informationen zur Aufschlüsselung des Aufwands der JEN seit 2014 für die Verfolgung der einzelnen Optionen nach Personalstellen und Arbeitsstunden liegen dem BMBF ersichtlich nicht vor. Rein vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass das IFG bzw. das UIG keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde normiert, sodass ich nicht verpflichtet bin, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen. Zum etwaigen Vorhandensein der begehrten Informationen bei der JEN verweise ich Sie auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichgelagerten Fragen Nr. 8 bis Nr. 10 verwiesen
Frage Nr. 10: „Wie oft und in welchem Umfang wurde der JEN-Aufsichtsrat in die Priorisierung / Mittelverteilung / Personalzuweisung für die verschiedenen Optionen eingebunden?“
Antwort: Hierzu wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichlautenden Frage verwiesen. Aus den im hiesigen Verwaltungsverfahren gesichteten Informationen ergibt sich, dass dem BMBF ersichtlich keine abweichenden Informationen vorliegen.
Frage Nr. 11: „Kam es im JEN-Aufsichtsrat zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der drei Optionen? Wenn ja, wie wurden diese beigelegt?“
Antwort: Die Beratungen von Aufsichtsräten sind grundsätzlich vertraulich, vgl. §§ 394, 395 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Von einer Beantwortung der Frage wird daher wegen möglicher entgegenstehender Belange Dritter abgesehen.
Frage Nr. 12: „Wie hat sich das Bundesforschungsministerium in die Bearbeitung und Priorisierung der drei Optionen eingebracht? Wurden eigene Gutachten in Auftrag gegeben? Wurden Vorschläge von JEN-Aufsichtsräten des Bundesforschungsministeriums eingebracht? Bitte nach Maßnahmen, Schrift- und Wortbeiträgen, Stellungnahmen und Jahr bzw. Sitzung aufschlüsseln.“
Antwort: Das BMBF trägt als Zuwendungsgeber der JEN (neben dem Land NRW als weiterem Zuwendungsgeber) durch die im Rahmen des Haushaltsrechts erfolgende Bereitstellung der finanziellen Mittel dazu bei, die atomrechtlich verfügte Räumungsanordnung umsetzen zu können. Ergänzend wird sinngemäß auf die Beantwortung der Frage Nr. 6 in dem Ihnen bereits vorliegenden Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 verwiesen. Gutachten wurden vom BMBF ersichtlich nicht in Auftrag gegeben. Zu etwaigen Initiativen von JEN-Aufsichtsräten kann eine Auskunft nicht erfolgen; insoweit wird sinngemäß auf die Antwort zu der Frage Nr. 11 verwiesen.
Frage Nr. 13: „Wann und mit welcher Begründung wurde die USA-Option von der JEN gestoppt? Welche Erkenntnisse/ Gutachten waren für diese Entscheidung ausschlaggebend?“
Antwort: Hierzu wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichlautenden Frage verwiesen. Ergänzend wird auf Grundlage der im hiesigen Verfahren gesichteten Informationen darauf hingewiesen, dass ersichtlich im Nachgang zu dem im Ihnen bereits vorliegenden Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 erwähnten Ressortgespräch die Verfolgung der US-Option durch die JEN eingestellt wurde.
Frage Nr. 14: „Wann hat die JEN das Bundesforschungsministerium über den Stopp der USA-Option informiert?“
Antwort: Hierzu wird auf das Ihnen bereits vorliegende Schreiben des BMF vom 8. Januar 2024 zur dortigen Beantwortung Ihrer gleichgelagerten Frage Nr. 14 verwiesen. Die JEN unterrichtete Mitte Oktober über Maßnahmen beim Stopp der US-Option.
Frage Nr. 15: „Welche Finanzmittel plant das Bundesforschungsministerium als Geldgeber der JEN für die Lagerung in Ahaus und auch ggf. für die Räumungsplanung und den Abtransport der Castoren aus Ahaus ein? Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung des Ahauser Zwischenlagers 2036 ausläuft und ab 2030 Pläne zur Räumung erarbeitet werden müssen.“
Antwort: Aus den im hiesigen Antragsverfahren gesichteten Informationen geht hervor, dass die Projektkostenschätzungen der JEN für die Lagerung in Ahaus Kosten von rund 1 Mio. €/Jahr für den Zeitraum 2035 bis 2036 und turnusmäßige Kosten in Hohe von 120.000 € für die Überprüfung der Castoren enthalten. Die in den Projektkostenschätzungen enthalten Werte finden – unter Berücksichtigung der Förderquoten von Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen – Eingang in die Erläuterungen im Bundeshaushalt.
Zu B.:
Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) bzw. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) fallen keine Kosten an.
Mit freundlichen Grüßen