Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung:

1. In diesem Entwurf ist die Beschreibung im Punkt 1.3, wonach Funktionseinschränkungen, welche die Teilhabe beeinträchtigen, nach standardisierten, wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zu erfassen seien, soweit solche Standards existieren, nicht mit den Grundsätzen der ICF zu vereinbaren da diese Beschreibung die Teilhabebeeinträchtigung auf den Aspekt der Funktionseinschränkung einschränkt und verkennt, dass vorliegend nur noch ICF orientierte Assessmentmethoden geboten sind.
Ist hierfür eine Änderung vorgesehen??

2. Der Punkt 8.3, "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion" der VersMedV wird in diesem Entwurf überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl er seit langem nicht mehr den rechtlichen Vorgaben der §§2, 69 SGB IX und §30 Abs 17 BVG entspricht. Dazu gehört, dass die Punkte dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen müssen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 §69 Nr 2; §69 Abs 14 Satz 5 SGB IX, §30 Abs 17 BVG iVm §§2, 3 Abs 1 VersMedV). Das ist weder bei den Begriffsdefinitionen, den seit langen geänderten Behandlungsmethoden, noch bei der Einteilung in Schweregrade (siehe international gültige Festlegung nach GOLD) gegeben. Ebenso sind die ICF orientierte Assessmentmethoden im Gegensatz zur GOLD Klassifikation nicht berücksichtigt.
Wann wird das korrigiert??
Wird der Punkt 8.3 auf Grund der fehlenden rechtlichen Vorgaben bis zur Korrektur bei der GdB Bewertung nicht mehr angewandt oder bleibt er trotzdem bestehen??

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Dezember 2015
  • Frist
    9. Januar 2016
  • Ein:e Follower:in
Manfred Epple
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung: …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Manfred Epple
Betreff
Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV [#12159]
Datum
8. Dezember 2015 09:02
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung: 1. In diesem Entwurf ist die Beschreibung im Punkt 1.3, wonach Funktionseinschränkungen, welche die Teilhabe beeinträchtigen, nach standardisierten, wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zu erfassen seien, soweit solche Standards existieren, nicht mit den Grundsätzen der ICF zu vereinbaren da diese Beschreibung die Teilhabebeeinträchtigung auf den Aspekt der Funktionseinschränkung einschränkt und verkennt, dass vorliegend nur noch ICF orientierte Assessmentmethoden geboten sind. Ist hierfür eine Änderung vorgesehen?? 2. Der Punkt 8.3, "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion" der VersMedV wird in diesem Entwurf überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl er seit langem nicht mehr den rechtlichen Vorgaben der §§2, 69 SGB IX und §30 Abs 17 BVG entspricht. Dazu gehört, dass die Punkte dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen müssen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 §69 Nr 2; §69 Abs 14 Satz 5 SGB IX, §30 Abs 17 BVG iVm §§2, 3 Abs 1 VersMedV). Das ist weder bei den Begriffsdefinitionen, den seit langen geänderten Behandlungsmethoden, noch bei der Einteilung in Schweregrade (siehe international gültige Festlegung nach GOLD) gegeben. Ebenso sind die ICF orientierte Assessmentmethoden im Gegensatz zur GOLD Klassifikation nicht berücksichtigt. Wann wird das korrigiert?? Wird der Punkt 8.3 auf Grund der fehlenden rechtlichen Vorgaben bis zur Korrektur bei der GdB Bewertung nicht mehr angewandt oder bleibt er trotzdem bestehen?? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Epple <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Epple, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO [IVBV] Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV [#12159]
Datum
8. Dezember 2015 13:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Epple, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Informationen zum Mindestlohn: 030 60 28 00 28 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Manfred Epple
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Manfred Epple
Betreff
AW: AW: APO [IVBV] Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV [#12159]
Datum
9. Januar 2016 10:28
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV" vom 08.12.2015 (#12159) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Manfred Epple Anfragenr: 12159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Epple
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Epple, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9.1.2016. Sie beziehen sich auf eine Anfrage nach dem I…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV [#12159]
Datum
12. Januar 2016 15:07
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWWGIVBV6.Verordnungzurnderung.eml
4,3 KB
WGIVBV6.Verordnungzurnderungder.eml
402,6 KB
Sehr geehrter Herr Epple, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9.1.2016. Sie beziehen sich auf eine Anfrage nach dem IFG vom 8.12.2015. Diese liegt hier nicht vor. Sie wandten sich in gleichlautender Angelegenheit bereits am 17.11.2015 an uns und verlangten eine Auskunft gemäß IFG zum Stand des Referentenentwurfs der 6. Verordnung zur Änderung der VersMedV im PDF Format. Dieser wurde Ihnen am 26.11.2015 übersandt (vgl. anhängende E-Mail). Daraufhin meldeten Sie sich erneut und baten mit Mail vom 26.11.2015 darum, Ihnen den neuen Verordnungsentwurf zukommen zu lassen, sobald dieser vorliegt. Dieser neue Entwurf wird für 2. Quartal 2016 erwartet. Eine Anfrage vom 8.12.2015 ist hier nicht eingegangen. Sollte sich diese auf ein neues Anliegen in Bezug auf die 6. Verordnung zur Änderung der VersMedV beziehen, so bitte ich Sie, diese erneut zu übersenden und gleichzeitig Ihre Postadresse mitzuteilen. Dieser Art Anliegen werden von hier aus grundsätzlich schriftlich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Manfred Epple
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung: …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Manfred Epple
Betreff
AW: Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV [#12159]
Datum
12. Januar 2016 15:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung: 1. In diesem Entwurf ist die Beschreibung im Punkt 1.3, wonach Funktionseinschränkungen, welche die Teilhabe beeinträchtigen, nach standardisierten, wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zu erfassen seien, soweit solche Standards existieren, nicht mit den Grundsätzen der ICF zu vereinbaren da diese Beschreibung die Teilhabebeeinträchtigung auf den Aspekt der Funktionseinschränkung einschränkt und verkennt, dass vorliegend nur noch ICF orientierte Assessmentmethoden geboten sind. Ist hierfür eine Änderung vorgesehen?? 2. Der Punkt 8.3, "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion" der VersMedV wird in diesem Entwurf überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl er seit langem nicht mehr den rechtlichen Vorgaben der §§2, 69 SGB IX und §30 Abs 17 BVG entspricht. Dazu gehört, dass die Punkte dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen müssen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 §69 Nr 2; §69 Abs 14 Satz 5 SGB IX, §30 Abs 17 BVG iVm §§2, 3 Abs 1 VersMedV). Das ist weder bei den Begriffsdefinitionen, den seit langen geänderten Behandlungsmethoden, noch bei der Einteilung in Schweregrade (siehe international gültige Festlegung nach GOLD) gegeben. Ebenso sind die ICF orientierte Assessmentmethoden im Gegensatz zur GOLD Klassifikation nicht berücksichtigt. Wann wird das korrigiert?? Wird der Punkt 8.3 auf Grund der fehlenden rechtlichen Vorgaben bis zur Korrektur bei der GdB Bewertung nicht mehr angewandt oder bleibt er trotzdem bestehen?? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Manfred Epple Anfragenr: 12159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Epple << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>