Zum Referentenentwurf zur 6. Änderung der VersMedV
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte nehmen Sie zu nachfolgenden Fragen Stellung:
1. In diesem Entwurf ist die Beschreibung im Punkt 1.3, wonach Funktionseinschränkungen, welche die Teilhabe beeinträchtigen, nach standardisierten, wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zu erfassen seien, soweit solche Standards existieren, nicht mit den Grundsätzen der ICF zu vereinbaren da diese Beschreibung die Teilhabebeeinträchtigung auf den Aspekt der Funktionseinschränkung einschränkt und verkennt, dass vorliegend nur noch ICF orientierte Assessmentmethoden geboten sind.
Ist hierfür eine Änderung vorgesehen??
2. Der Punkt 8.3, "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion" der VersMedV wird in diesem Entwurf überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl er seit langem nicht mehr den rechtlichen Vorgaben der §§2, 69 SGB IX und §30 Abs 17 BVG entspricht. Dazu gehört, dass die Punkte dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen müssen (vgl BSG Urteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 §69 Nr 2; §69 Abs 14 Satz 5 SGB IX, §30 Abs 17 BVG iVm §§2, 3 Abs 1 VersMedV). Das ist weder bei den Begriffsdefinitionen, den seit langen geänderten Behandlungsmethoden, noch bei der Einteilung in Schweregrade (siehe international gültige Festlegung nach GOLD) gegeben. Ebenso sind die ICF orientierte Assessmentmethoden im Gegensatz zur GOLD Klassifikation nicht berücksichtigt.
Wann wird das korrigiert??
Wird der Punkt 8.3 auf Grund der fehlenden rechtlichen Vorgaben bis zur Korrektur bei der GdB Bewertung nicht mehr angewandt oder bleibt er trotzdem bestehen??
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Dezember 2015
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9. Januar 2016
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