Zuordnungspraxis antisemitischer Straftaten zum Phänomenbereich Rechts

Laut einer Antwort der Bundesregierung an Bundestagsabgeordnete werden antisemitische Straftaten dem Phänomenbereich Rechts zugeordnet "wenn
keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906939.pdf, S. 3). Entsprechend ergibt sich ein deutliches Übergewicht antisemitischer Straftaten, welche dem Phänomenbereich "Rechts" zugeordnet werden. Dies wiederspricht allerdings den Opferbefragungen, welche ein Übergewicht muslimisch-fundamentalistischer Täter nahelegen (vgl. etwa https://uni-bielefeld.de/ikg/daten/JuPe_Bericht_April2017.pdf, S. 21; https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf, S. 54). Diese eben erwähnte Zuordnungspraxis scheint daher überholt zu sein, was auch der zweite Expertenrat Antisemitismus so sieht (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/expertenkreis-antisemitismus/expertenbericht-antisemitismus-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 32). Daher folgende Fragen:

1. Gibt es eine Begründung für diese obene erwähnte Zuordnungspraxis? Wenn es doch auch den Phänomenbereih "Nicht zuzuordnen" gibt, warum wird dieser für Fälle ohne klare Motivlage nicht verwendet?

2. Gibt es Pläne dieses Zuordnungssystem für die Zukunft zu überarbeiten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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Sebastian Ulrich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut einer Antwo…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Sebastian Ulrich
Betreff
Zuordnungspraxis antisemitischer Straftaten zum Phänomenbereich Rechts [#201854]
Datum
28. Oktober 2020 11:28
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut einer Antwort der Bundesregierung an Bundestagsabgeordnete werden antisemitische Straftaten dem Phänomenbereich Rechts zugeordnet "wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906939.pdf, S. 3). Entsprechend ergibt sich ein deutliches Übergewicht antisemitischer Straftaten, welche dem Phänomenbereich "Rechts" zugeordnet werden. Dies wiederspricht allerdings den Opferbefragungen, welche ein Übergewicht muslimisch-fundamentalistischer Täter nahelegen (vgl. etwa https://uni-bielefeld.de/ikg/daten/JuPe_Bericht_April2017.pdf, S. 21; https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf, S. 54). Diese eben erwähnte Zuordnungspraxis scheint daher überholt zu sein, was auch der zweite Expertenrat Antisemitismus so sieht (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/expertenkreis-antisemitismus/expertenbericht-antisemitismus-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 32). Daher folgende Fragen: 1. Gibt es eine Begründung für diese obene erwähnte Zuordnungspraxis? Wenn es doch auch den Phänomenbereih "Nicht zuzuordnen" gibt, warum wird dieser für Fälle ohne klare Motivlage nicht verwendet? 2. Gibt es Pläne dieses Zuordnungssystem für die Zukunft zu überarbeiten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Ulrich Anfragenr: 201854 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201854/
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Ulrich

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Ulrich, Sebastian Sehr geehrter Herr Ulrich, die statistische Erfassung politisch motivierte…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
201028, Ulrich, Sebastian, Zuordnungspraxis antisemitischer Straftaten zum Phänomenbereich Rechts
Datum
12. November 2020 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Ulrich, Sebastian Sehr geehrter Herr Ulrich, die statistische Erfassung politisch motivierter Straftaten erfolgt nach den bundeseinheitlichen „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“, dem „Definitionssystem PMK“ und der „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen der PMK“. Antisemitische Straftaten sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte zur Tätermotivation vorliegen. Dies gilt insbesondere für von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte wie die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole. Sobald gegenteilige Anhaltspunkte zur Tätermotivation vorliegen, bspw. aufgrund der Wahrnehmung des Opfers, wird die Straftat auch dem entsprechenden Phänomenbereich zugeordnet. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht eine Vielzahl von Delikten im Phänomenbereich „nicht zuzuordnen“ erfasst wird und so ein Bild entsteht, dass die Wirklichkeit sehr verzerrt darstellen würde. Gleichwohl wird immer wieder gemutmaßt, dass so eine sachfremde Zuordnung insbesondere religiös oder ausländisch motivierter antisemitischer Straftaten zum Bereich PMK -rechts- erfolgt. Anlass ist die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden der Betroffenen und den niedrigen PMK-Fallzahlen in diesen Phänomenbereichen. Eine Überprüfung für die Jahre 2017 und 2018 hat jedoch ergeben, dass keine sachfremden Zuordnungen erfolgen. Die Erfassung politisch motivierter Straftaten wird fortlaufend mit den Ländern diskutiert und evaluiert. Konkrete Pläne, das Zuordnungssystem für die Zukunft zu ändern, bestehen derzeit nicht. Mit freundlichen Grüßen