Zuordnungspraxis antisemitischer Straftaten zum Phänomenbereich Rechts
Laut einer Antwort der Bundesregierung an Bundestagsabgeordnete werden antisemitische Straftaten dem Phänomenbereich Rechts zugeordnet "wenn
keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/069/1906939.pdf, S. 3). Entsprechend ergibt sich ein deutliches Übergewicht antisemitischer Straftaten, welche dem Phänomenbereich "Rechts" zugeordnet werden. Dies wiederspricht allerdings den Opferbefragungen, welche ein Übergewicht muslimisch-fundamentalistischer Täter nahelegen (vgl. etwa https://uni-bielefeld.de/ikg/daten/JuPe_Bericht_April2017.pdf, S. 21; https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf, S. 54). Diese eben erwähnte Zuordnungspraxis scheint daher überholt zu sein, was auch der zweite Expertenrat Antisemitismus so sieht (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/expertenkreis-antisemitismus/expertenbericht-antisemitismus-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 32). Daher folgende Fragen:
1. Gibt es eine Begründung für diese obene erwähnte Zuordnungspraxis? Wenn es doch auch den Phänomenbereih "Nicht zuzuordnen" gibt, warum wird dieser für Fälle ohne klare Motivlage nicht verwendet?
2. Gibt es Pläne dieses Zuordnungssystem für die Zukunft zu überarbeiten?
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Oktober 2020
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1. Dezember 2020
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