Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst

Das Ergebnis der Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst durch des Finanzamtes Halle, wie im Oktober 2017 von Finanzamt angekündigt.

Hintergrund: Mit Schreiben vom 09.10.2017 beanstandete ich, dass der vom Finanzamt Halle beauftragte Briefdienstleister sehr lange zur Zustellung der Schreiben vom Finanzamt benötigt. Das kann mitunter 10 Tage dauern und dauert damit schon länger als die Fristen, die das Finanzamt in selbigen Briefen setzt. In jedem Falle verkürzen die langen Brieflaufzeiten die Fristen empfindlich. Mit undatiertem Schreiben vom Oktober 2017 sicherte mir das Finanzamt eine Untersuchung zu, über die man mir keine Auskunft geben wolle, weil es angeblich eine interne Angelegenheit sei.
Tatsächlich sind lange Brieflaufzeiten im Zusammenhang mit kurzen Fristsetzungen des Finanzamtes ein öffentliches Problem, das jeden Steuerzahler betrifft. Ich beantrage daher hiermit die Herausgabe der Ergebnisse der internen Auswertung zum derzeit eingesetzten Briefversender nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: D…
An Finanzamt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst [#25969]
Datum
7. Januar 2018 18:37
An
Finanzamt Halle (Saale)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Ergebnis der Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst durch des Finanzamtes Halle, wie im Oktober 2017 von Finanzamt angekündigt. Hintergrund: Mit Schreiben vom 09.10.2017 beanstandete ich, dass der vom Finanzamt Halle beauftragte Briefdienstleister sehr lange zur Zustellung der Schreiben vom Finanzamt benötigt. Das kann mitunter 10 Tage dauern und dauert damit schon länger als die Fristen, die das Finanzamt in selbigen Briefen setzt. In jedem Falle verkürzen die langen Brieflaufzeiten die Fristen empfindlich. Mit undatiertem Schreiben vom Oktober 2017 sicherte mir das Finanzamt eine Untersuchung zu, über die man mir keine Auskunft geben wolle, weil es angeblich eine interne Angelegenheit sei. Tatsächlich sind lange Brieflaufzeiten im Zusammenhang mit kurzen Fristsetzungen des Finanzamtes ein öffentliches Problem, das jeden Steuerzahler betrifft. Ich beantrage daher hiermit die Herausgabe der Ergebnisse der internen Auswertung zum derzeit eingesetzten Briefversender nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Finanzamt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.01.2018, mit der Sie die Zusendung des Ergebnis…
Von
Finanzamt Halle (Saale)
Betreff
Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst [#25969]
Datum
12. Januar 2018 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.01.2018, mit der Sie die Zusendung des Ergebnisses einer Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst im Finanzamtes Halle (Saale) beantragen. Ich bedaure, Ihren Antrag ablehnen zu müssen. Sie stützen Ihren Anspruch auf das Imformationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008. Dort ist in § 1 Absatz 1 IZG LSA als allgemeiner Grundsatz ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes geregelt. Allerdings besteht nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig sind. Wie Sie selber in Ihrer Mail darlegen, berufen Sie sich auf Ihre Interessen als Steuerzahler. Das Finanzamt ist damit Ihnen gegenüber als Finanzbehörde tätig. Die Beschränkung in § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA auf Verfahren in Steuersachen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Finanzbehörden nicht nur in Verfahren in Steuersachen, sondern auch in Angelegenheiten der Eigenverwaltung wie z. B. im Personalwesen oder im Beschaffungswesen tätig sein können (siehe OVG LSA, Urteil vom 23.04.2013 - 3 L 319/13 -). Der allgemeine Auskunftsanspruch wird durch die Einschränkung des Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA nicht sinnentleert. Es verbleibtt ein ausreichender Anwendungsbereich, der aber hier nicht einschlägig ist. § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA regelt eine Bereichsausnahme, nach der ohne eine individuelle Prüfung des Inhalts und Umfangs der begehrten Information Auskunftsansprüche gegenüber einem bestimmten Sektor der öffentlichen Verwaltung generell ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA und dem Willen des Gesetzgebers (vergleiche dazu Oberverwaltungsgericht LSA, Urteil vom 23.04.2014 - 3 L 319/13 - juris Rn. 40 ff). Ich bedauere Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können.. Sollten Sie weiteren Erörterungsbedarf haben, wenden sich sich an das Ministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst“ [#25969]
Datum
12. Januar 2018 11:05
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25969 Der Antrag wurde mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, wie derjenige auf Einsicht in das Organigramm des Amtes. Die Begründung trifft meiner Meinung nach hier genausowenig zu, wie bei der anderen Anfrage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Az.: IF 142-3.185 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst“ [#25969]
Datum
19. Januar 2018 15:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: IF 142-3.185 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermittlung gebeten haben, danke ich Ihnen. Ich darf Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass sich nach herrschender Meinung in der Literatur aus einem Anrufungsersuchen an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit neben der Person auch die Adresse des Petenten ergeben muss (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 12 Rn. 28; Rossi, IFG, 2006, § 12 Rn. 20; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, § 12 IFG, Rn. 62). Das ist bei Ihrer Eingabe bisher nicht der Fall. Sofern Sie eine Bearbeitung Ihres Vorgangs wünschen, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift, unter der Sie postalisch zu erreichen sind, nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann es gerade nicht überprüfen, aber hoffe, dass mit dieser E-Mail auch meine…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst“ [#25969]
Datum
19. Januar 2018 17:09
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann es gerade nicht überprüfen, aber hoffe, dass mit dieser E-Mail auch meine Postadresse übermittelt wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Vermittlung ... Ich werde die Angelegenheit prüfen ...
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Vermittlung
Datum
2. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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138,7 KB
... Ich werde die Angelegenheit prüfen ...
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich widerspreche hiermit fristgerecht der Ablehnung meines Antrags auf Heraus…
An Finanzamt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zusammenarbeit mit Briefdienstleister MZZ Briefdienst [#25969]
Datum
8. Februar 2018 18:38
An
Finanzamt Halle (Saale)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich widerspreche hiermit fristgerecht der Ablehnung meines Antrags auf Herausgabe des Ergebnisses der Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst durch des Finanzamtes Halle. Die Vermittlung durch den Beauftragen für die Informationsfreiheit von Sachsen-Anhalt ist davon unberührt. Ihre Ablehnung stützt sich auf § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA. Allerdings geht es bei der zitierten Ausnahme darum, das Steuergeheimnis vor dem IZG zu schützen. Das von Ihnen zitierte Urteil behandelt einen Fall, in dem ein Insolvenzverwalter das Informationszugangsgesetz dazu missbrauchen will, um das Steuergeheimnis eines Insolvenzschuldners zu umgehen. Das ist bei meiner Anfrage leicht ersichtlich nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25969 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Finanzamt Halle (Saale)
Organigramm Finanzamt Halle Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.02.2018. Wie berei…
Von
Finanzamt Halle (Saale)
Betreff
Organigramm Finanzamt Halle
Datum
13. Februar 2018 16:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.02.2018. Wie bereits dargelegt, scheitert ein Anspruch nach dem sogenannten Informationszugangsgesetz (IZG LSA) an der Ausschlussvorschrift des § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA. § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG regelt eine sogenannte Bereichsausnahme und schließt einen bestimmten Sektor der öffentlichen Verwaltung (d. h. die Finanzverwaltung) generell vom Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetz aus. Sinn der Regelung ist, dass eben keine Einzelfallprüfung durchgeführt werden soll, ob das Steuergeheimnis oder das Dienstgeheimnis oder ein anderes schützenswertes Interesse bedroht ist. Vielmehr wird pauschal und generalisierend ein Bereich umschrieben, auf den das Informationszugangsgesetz nicht anzuwenden ist. Der Nachweis einer konkreten Gefährdungslage oder eine abstrakten Bedrohung dienstlicher Interessen ist nicht erforderlich. Ich betrachte die Angelegenheit jetzt als abgeschlossen. Sollten sie weiteren Erörterungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an das Minnisterium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen

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Finanzamt Halle (Saale)
Zusammenarbeit mit Briefdienstleister Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.02.2018. …
Von
Finanzamt Halle (Saale)
Betreff
Zusammenarbeit mit Briefdienstleister
Datum
13. Februar 2018 16:33
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.02.2018. Wie bereits dargelegt, scheitert ein Anspruch nach dem sogenannten Informationszugangsgesetz (IZG LSA) an der Ausschlussvorschrift des § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA. § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG regelt eine sogenannte Bereichsausnahme und schließt einen bestimmten Sektor der öffentlichen Verwaltung (d. h. die Finanzverwaltung) generell vom Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetz aus. Sinn der Regelung ist, dass eben keine Einzelfallprüfung durchgeführt werden soll, ob das Steuergeheimnis oder das Dienstgeheimnis oder ein anderes schützenswertes Interesse bedroht ist. Vielmehr wird pauschal und generalisierend ein Bereich umschrieben, auf den das Informationszugangsgesetz nicht anzuwenden ist. Der Nachweis einer konkreten Gefährdungslage oder eine abstrakten Bedrohung dienstlicher Interessen ist nicht erforderlich. Ich betrachte die Angelegenheit jetzt als abgeschlossen. Sollten sie weiteren Erörterungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an das Minnisterium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen