Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]

Bitte senden Sie per E-Mail ihre Beantwortung der IFG-Anfrage vom
7. August 2017 10:48 : Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]
zu. Vielen Dank

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Oktober 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023] [#169492]
Datum
29. Oktober 2019 22:02
An
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie per E-Mail ihre Beantwortung der IFG-Anfrage vom 7. August 2017 10:48 : Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023] zu. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfrage wurde intern an mich als Datenschutzbeauftragter der BOGESTRA AG weiter…
Von
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Betreff
Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023] [#169492]
Datum
5. November 2019 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfrage wurde intern an mich als Datenschutzbeauftragter der BOGESTRA AG weitergeleitet. Zur Beantwortung ihrer Anfrage sende ich ihnen das Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO als Anlage zu. Die Speicherfristen für die Black-Box-Kameras in den Fahrzeugen beträgt maximal 48 Stunden. Die Speicherfrist für die Kameras der Stadtbahnanlagen beträgt 72 Stunden. Die Aufzeichnungen werden automatisch überschrieben, wenn nicht einer der zur Speicherung festgelegten Zwecke gegeben ist. Sofern Videoaufzeichnungen als Beweismittel für die straf- und/oder zivilrechtliche Verfolgung gespeichert werden, erfolgt die Löschung entsprechend der Verjährungsvorschriften. Die Kameradatei sowie das Gesamtkonzept kann ich Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen. Aufgrund der darin enthaltenen Informationen besteht das Risiko, dass externe Angreifer diese Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung krimineller oder terroristischer Zwecke verwenden können. Daher unterliegen diese Informationen strengster Vertraulichkeit und sind auch innerhalb des Unternehmens nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich. Eine Veröffentlichung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes schließt sich daher aus. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]“ [#169492] [#169492]
Datum
5. November 2019 17:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169492/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage trotz öffentlicher Belange aus dem BDSG mit einem vorgefertigten Textblock zur DSGVO abgelehnt wurde. Es wurde in keiner Weise auf irgendwelche Belange der Öffentlichkeit die sich aus dem BDSG begründen, z.B. einer Videoüberwachung ausweichen zu können, eingegangen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 169492.pdf - 2019-11-05_1-Informationsblatt_Videoberwachungsanlagen.pdf Anfragenr: 169492 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Antwort begründet sich aus der DSGVO. Meine Anfrage betrifft das BDSG, dort d…
An Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]“ [#169492] [#169492]
Datum
5. November 2019 17:28
An
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Antwort begründet sich aus der DSGVO. Meine Anfrage betrifft das BDSG, dort die Paragraphen zu Videoüberwachung. So u.a. auch den berechtigten Wunsch der Überwachten, einer Überwachung im öffentlichen Raum entgehen zu können, und die Verantwortung ihres Unternehmens, genau dies zu ermöglichen. Ihre Einlassungen bezüglich einer terroristischen Absicht die sich nach ihrer Auffassung aus der berechtigten Ausweichung einer Videoüberwachung ergeben würde, gibt das BDSG nicht her. Vielmehr müssen Sie im Gegenteil einen gemeinnützgen Zweck der öffentlichen Videoüberwachung zuerst einmal ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragten begründen, bevor Sie eine Überwachung installieren können, und diesen Zweck der Verbrechensbekämpfung auf Anfrage im Prüfbericht ihres betrieblichen Datenschutzbeauftragten mitteilen. Da Sie bisher mit dem gleichen Textbaustein, wie bisher, unzutreffend aus der DSGVO und daraus auch unzutreffend mit einem "terroristischen Hintergrund" argumentierten, schalte ich die Landesdatenschutzbeauftragte jetzt zur Vermittlung in der Anfrage ein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169492
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.11.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Zusendung der Beantwortung der Anfrage Kameraüberwachung im öffentlichen Raum [#24023]“ [#169492] [#169492]
Datum
6. November 2019 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.11.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.3.3.4-11014/19 Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (B…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.3.3.4-11014/19 Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Bogestra)
Datum
15. November 2019 11:15
Status
209.3.3.4-11014/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Bogestra) Ihre E-Mail vom 05.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 05.11.2019 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. Sie vertreten die Auffassung, dass die Bogestra Ihren IFG-Antrag vom 29.10.2019 NRW zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet hat. Mit Datum vom 29.10.2019 stellen Sie einen Antrag nach dem IFG NRW und verweisen hierzu auf die frühere Anfrage auf dieser Plattform (#24023). Sie begehren u.a. folgende Informationen: Eine Auflistung der Kameras für die überwachten Haltestellen und Stationen samt Begründung für die Durchführung der (teils flächendeckenden) Überwachung, insbesondere bei mehreren "Rundumkameras" an Haltestellen - ggf. das o.g. Gesamtkonzept der Kameraüberwachung für Haltestellen/Stationen - Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung von Haltestellen - Die Speicherfristen für die Kameraüberwachung von Bussen/Bahnen (Fahrzeugen) - Das öffentliche Verfahrensverzeichnis der Bogestra gem. §4g Abs. 2 BDSG Die Bogestra soll Ihnen hierzu keine ausreichende Antwort erteilt haben. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Nach § 2 Abs. 4 IFG NRW sind auch private Unternehmen - unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen - auskunftspflichtig, wenn sie eine Aufgabe öffentlich-rechtlicher Natur wahrnehmen. Nach dem IFG NRW sind daher in den Anwendungsbereich nicht schon die mehrheitlich von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrschten Unternehmen einbezogen, sondern nur diejenigen Unternehmen, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. Öffentlich-rechtliche Aufgaben sind solche, die der öffentlichen Verwaltung gesetzlich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich um ein Antrag auf Informationszugang zu der Videoüberwachung der Bogestra. Hierbei handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Das IFG NRW ist in diesem Fall nicht anwendbar. Ich bedaure, dass ich Ihnen aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht weiterhelfen kann und schließ den Vorgang damit ab. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.3.3.4-11014/19 Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaf…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.3.3.4-11014/19 Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Bogestra) [#169492]
Datum
15. November 2019 19:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Anfrage betrifft die Auskunft über die das BDSG betreffenden öffentlich-rechtlichen Belange, z.B. bei einer öffentlichen Überwachung, die betreffenden Auskunfts- und Dokumentationspflichten des Anbieters nach dem BDSG. Der Anbieter gibt Belangen aus dem BDSG in seiner Antwort vom 5. November 2019 10:01 teilweise statt. Nach meiner Information sollten Sie doch die Handhabe besitzen um den Anbieter auf seine Dokumentationspflichten zu öffentlicher Überwachung hinzuweisen und die Herausgabe der Dokumentation zumindest an ihre Stelle fordern können. Ich beantrage also von ihnen die interne Kommunikation mit dem Anbieter BOGESTRA AG zur Wahrnehmung seines öffentlich vergebenen Auftrags der öffentlichen Personenbeförderung nach dem PBefG, und die selbst zugeteilte Aufgabe der Gefahrenvermeidung, daraus die Aufgabe der Dokumentationspflicht von Videoüberwachung zur Straftatenvermeidung in öffentlichen Beförderungsmitteln. Daraus den Anspruch der Überwachten, nach dem Artikel 5, GG, der Überwachung entgehen zu können. Daraus ihr Auftrag, der Beweisumkehr des öffentlichen Beförderungsanbieters, die Gründe für die Videüberwachung auf eine Gesamtgefährdungslage zu Lasten der Opfer der Videoüberwachung auszudehnen, entgegen zu treten und nachvollziehbar zu gestalten. Mit der Begründung eine Videoüberwachung müsse nicht mehr nachvollziehbar sein, weil damit die Ziele der Videoüberwachung konterkariert wären, wird "der Bock zum Gärtner gemach", falls Sie verstehen. Die wie auch immer geartete Regierung schreibt ja die Aufträge der öffentlichen Beförderung an Anbieter aus. Die Anbieter nehmen damit einen öffentlich vergebenen Auftrag war. Die Pflichten des PBefG gelten ja genauso für den Anbieter, daraus z.B. auch kein Fahrgäste zu diskrimieren noch mehr, wie der eigene Anspruch des Anbieters in den Fahrzeugen die zivilrechtlichen Ordnungswidrigkeiten z.B. gegen Struktur oder Fahrzeuge des Anbieters zu verfolgen. Aus zivilrechtlichen Ansprüchen z.B. Sachbeschädigung, wird aber nicht das Grundrecht der Opfer der flächendeckenden Videoüberwachung zu entgehen, verwirkt. Das Grundrecht auf Artike 5, frei über die Übermittlung oder Speicherung oder Verarbeitung seiner persönlichen Daten, z.B. sein Gesicht, seine Fahrprotokolle, seine Bewegungsmuster, darüber frei zu verfügen, wird vom Anbieter mit Hinweis auf Sachbeschädigungen konterkariert, also auch der Anspruch nach Nachvollziehbarkeit, das die Geschädigten über ihre Daten verfügen KÖNNTEN, also auch Ihre Arbeit als LDSB mit "Terrorismusabwehr" konterkariert. Ich würde mir da ein stärkeres Entgegenwirken ihrerseits, z.B. auf Bundesebe erhoffen, was z.B. ihre Möglichkeiten der parlamentarischen oder ausserparlamentarischen Kontrolle über diese offentsichtlichen Grundrechtsverstöße angeht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169492
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.3.3.4-11014/19 IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Boges…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.3.3.4-11014/19 IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Bogestra)
Datum
22. November 2019 12:25
Status
209.3.3.4-11014/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 29.10.2019 an die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (Bogestra) Ihre E-Mail vom 15.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mit E-Mail vom 15.11.2019 mitgeteilt hatte, besteht kein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW. Ihre datenschutzrechtlichen Fragen werde ich hier im Haus weiterleiten. Sie erhalten sobald wie möglich eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Auskunftsrecht in Bezug auf Videoüberwachung Datum: 30.01.2020 Bearb.: Frau Hoffmann…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Auskunftsrecht in Bezug auf Videoüberwachung
Datum
30. Januar 2020 14:50
Status
Datum: 30.01.2020 Bearb.: Frau Hoffmann Durchwahl: 0211-38424-43 Az.: 40.10-11014/19 Bezug: Ihre E-Mail vom 15.11.2019; Auskunftsrecht in Bezug auf Videoüberwachung durch die BOGESTRA AG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. November 2019 an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Ihre E-Mail wurde hausintern zur datenschutzrechtlichen Bewertung an mich weitergeleitet. Ihrer E-Mail entnehme ich, dass Sie Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoüberwachung im öffentlichen Personennahverkehr, hier durch die BOGESTRA AG, begehren. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat den von einer Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffenen sog. Betroffenenrechte eingeräumt. Eines dieser Betroffenenrechte ist das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Die Vorschrift soll eine hinreichende Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen für die betroffenen Personen gewährleisten (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner: Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, Kommentar, C. H. Beck Verlag, 2. Aufl. München 2018, Art. 15 DS-GVO, Rn. 5). Den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO finden Sie auszugsweise nachfolgend: Art. 15 Absatz 1 DS-GVO: "Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: 1. die Verarbeitungszwecke; 2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; 4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; 5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; 6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; 7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; 8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22<https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/> Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person." Inwieweit die Betroffenenrechte beschränkt sein können, regelt Art. 23 DS-GVO. Die Betroffenenrechte sind in der Regel als geltend zu machende Ansprüche formuliert. Daher setzen sie einen Antrag der betroffenen Person, gerichtet an die verantwortliche Stelle, voraus (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner: Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, Kommentar, C. H. Beck Verlag, 2. Aufl. München 2018, Art. 17 DS-GVO, Rn. 8). Sofern Sie also eine Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO von der verantwortlichen Stelle wünschen, empfehle ich Ihnen, sich mit einem entsprechenden Antrag an diese zu wenden. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen