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Zuständige Stellen und Informationssammlungen für Angelegenheiten nach dem Wahlprüfungsgesetz NW im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW

die bei der adressierten Stelle, dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Durchführungsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Ausführungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Entgegennahme und verwaltungsseitigen Weiterbearbeitung von den bei dem Landeswahlleiter eingelegten Einsprüchen im Sinne des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Anstellung von Ermittlungen im Zuge der Wahlprüfung nach der Einlegung von Einsprüchen bei dem Landeswahlleiter zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Verwaltungsbehörde des Landeswahlleiters für das Geschäft der Leistung von Rechts- und Amtshilfe im Sinne von Paragraph 12 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Wahrnehmung und Ausübung des Einspruchsrechts und des Antragsrechts durch den Landeswahlleiter gemäß Paragraph 3 in Verbindung mit Paragraph 1 und 2 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind,
- unter welchen aktenplanmäßigen Zuordnungen und in welchen Informationssammlungen und an welchen Orten die die unter den obigen Spiegelstrichen erwähnten Geschäfte betreffenden Informationen geführt werden oder vorhanden sind.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt der die begehrten Informationen beinhaltenden Ergänzungen der nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen Geschäftsverteilungspläne, Organigramme, Aktenpläne und Verzeichnisse der adressierten Stelle und der Behörde des Landeswahlleiters unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Links zu den begehrten Informationen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Mai 2022
  • Frist
    28. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständige Stellen und Informationssammlungen für Angelegenheiten nach dem Wahlprüfungsgesetz NW im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW [#249907]
Datum
25. Mai 2022 18:36
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Durchführungsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Ausführungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Entgegennahme und verwaltungsseitigen Weiterbearbeitung von den bei dem Landeswahlleiter eingelegten Einsprüchen im Sinne des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Anstellung von Ermittlungen im Zuge der Wahlprüfung nach der Einlegung von Einsprüchen bei dem Landeswahlleiter zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Verwaltungsbehörde des Landeswahlleiters für das Geschäft der Leistung von Rechts- und Amtshilfe im Sinne von Paragraph 12 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind, - welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Wahrnehmung und Ausübung des Einspruchsrechts und des Antragsrechts durch den Landeswahlleiter gemäß Paragraph 3 in Verbindung mit Paragraph 1 und 2 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind, - unter welchen aktenplanmäßigen Zuordnungen und in welchen Informationssammlungen und an welchen Orten die die unter den obigen Spiegelstrichen erwähnten Geschäfte betreffenden Informationen geführt werden oder vorhanden sind. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt der die begehrten Informationen beinhaltenden Ergänzungen der nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen Geschäftsverteilungspläne, Organigramme, Aktenpläne und Verzeichnisse der adressierten Stelle und der Behörde des Landeswahlleiters unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Links zu den begehrten Informationen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249907/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr <Information-entfernt> auch hier liegt keine Anfrage nach dem IFG vor. Die von Ihnen gestellten Frage…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Zuständige Stellen und Informationssammlungen für Angelegenheiten nach dem Wahlprüfungsgesetz NW im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW [#249907]
Datum
27. Mai 2022 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> auch hier liegt keine Anfrage nach dem IFG vor. Die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich zusammengefasst wie folgt: Wie in der letzten Mail dargelegt gibt es neben dem Wahlprüfungsgesetz nur die entsprechende Durchführungsverordnung. Diese wird durch das für Inneres zuständige Ministerium erlassen. In der Praxis wird im Fachreferat - hier Referat 11 - ein Entwurf erstellt, der von der Leitungsebene (Minister/in) unterzeichnet wird. Wahlprüfungsbeschwerden können nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG u.a. beim Landeswahlleiter eingelegt werden. Vor der Weitergabe an den Landtag fordert der Landeswahlleiter in der Regel einen Bericht an, der im Anschluss rechtlich bewertet wird. Auch der Landeswahlleiter in Person ist einspruchsberechtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Ein Einspruch zur Landtagswahl 2022 wurde durch den Landeswahlleiter nicht eingelegt. Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl werden hier unter dem Aktenzeichen 35.09.11 geführt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.