Zuständige Stellen und Informationssammlungen für Angelegenheiten nach dem Wahlprüfungsgesetz NW im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW
die bei der adressierten Stelle, dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Durchführungsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft des Erlassens von Ausführungsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle für das Geschäft der Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Entgegennahme und verwaltungsseitigen Weiterbearbeitung von den bei dem Landeswahlleiter eingelegten Einsprüchen im Sinne des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Anstellung von Ermittlungen im Zuge der Wahlprüfung nach der Einlegung von Einsprüchen bei dem Landeswahlleiter zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Verwaltungsbehörde des Landeswahlleiters für das Geschäft der Leistung von Rechts- und Amtshilfe im Sinne von Paragraph 12 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind,
- welche der Stellen innerhalb des Verwaltungsaufbaus und der Organisation der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen in der Landeswahlleitung für das Geschäft der Wahrnehmung und Ausübung des Einspruchsrechts und des Antragsrechts durch den Landeswahlleiter gemäß Paragraph 3 in Verbindung mit Paragraph 1 und 2 Wahlprüfungsgesetz NW zuständig sind,
- unter welchen aktenplanmäßigen Zuordnungen und in welchen Informationssammlungen und an welchen Orten die die unter den obigen Spiegelstrichen erwähnten Geschäfte betreffenden Informationen geführt werden oder vorhanden sind.
Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt der die begehrten Informationen beinhaltenden Ergänzungen der nach Paragraph 12 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) veröffentlichungspflichtigen Geschäftsverteilungspläne, Organigramme, Aktenpläne und Verzeichnisse der adressierten Stelle und der Behörde des Landeswahlleiters unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Links zu den begehrten Informationen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Anfrage eingeschlafen
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Datum25. Mai 2022
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28. Juni 2022
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