Zuständigkeit für die Durchführung des CanG

Welche Behörden sind für die Durchsetzung vorgesehen? Werden selbstständige Gemeinden und große selbstständige Städte in eigener Zuständigkeit tätig oder liegt diese bei den Landkreisen (und kreisfreien Städten)?

Welcher Bereich ist hierfür vorgesehen? Das Gewerbeamt, das Gesundheitsamt?

Hilfsweise richtet sich meine Anfrage an das MW.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Behörden sind für die Durchsetzu…
An Niedersächsisches Justizministerium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeit für die Durchführung des CanG [#302954]
Datum
12. März 2024 18:38
An
Niedersächsisches Justizministerium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Behörden sind für die Durchsetzung vorgesehen? Werden selbstständige Gemeinden und große selbstständige Städte in eigener Zuständigkeit tätig oder liegt diese bei den Landkreisen (und kreisfreien Städten)? Welcher Bereich ist hierfür vorgesehen? Das Gewerbeamt, das Gesundheitsamt? Hilfsweise richtet sich meine Anfrage an das MW.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302954/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Justizministerium
Lieber << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, da…
Von
Niedersächsisches Justizministerium
Betreff
AW: Zuständigkeit für die Durchführung des CanG [#302954]
Datum
12. März 2024 20:07
Status
Warte auf Antwort
Lieber << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind. Es handelt sich weder um eine Umwelt- noch um eine Verbraucherinformation. Wir beantworten die Anfrage daher als Bürgeranfrage. Unabhängig von der Frage, ob das Justizressort hier überhaupt richtiger Adressat der Anfrage ist und was Sie genau unter „Zuständigkeit für die Durchführung des CanG“ überhaupt meinen, lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten. Das von Ihnen angesprochene Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, die Befassung des Bundesrates steht noch aus. Beste Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, es geht mir um die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnisse, die Überwachung der Social Clubs …
An Niedersächsisches Justizministerium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zuständigkeit für die Durchführung des CanG [#302954]
Datum
12. März 2024 20:15
An
Niedersächsisches Justizministerium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, es geht mir um die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnisse, die Überwachung der Social Clubs und die Überprüfung des dort angebauten Cannabis. Auch wenn das Gesetz noch nicht beschlossen ist, gehe ich doch davon aus, dass die Umsetzung bereits Thema war. Die Art der Frage und der Adressat waren das erste Ergebnis aus der Suchmaschine, weshalb ich diese auch Hilfsweise an das Wirtschaftsministerium richtete. Anfragenr: 302954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302954/