Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Liste der Stellen (Dienststellen, Abteilungen, Referate) für die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung für andere Ressorts (z. B. BMF, BMJ, BMVg, etc.), die alle Standorte gleichzeitig betreffen. Sollten die Ressorts dafür eigene Stellen vorhalten müssen, bitte ich die entsprechend eingerichteten Stellen (s. o.) zu nennen.
Sollten Ihnen dazu keine Unterlagen vorliegen, bitte ich um Erläuterung, wie Sie den lohnsteuerrechtlichen Pflichten nachkommen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. Dezember 2023
  • Frist
    10. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste der Stellen (Dienststellen, Abt…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen [#294459]
Datum
8. Dezember 2023 16:18
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Liste der Stellen (Dienststellen, Abteilungen, Referate) für die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung für andere Ressorts (z. B. BMF, BMJ, BMVg, etc.), die alle Standorte gleichzeitig betreffen. Sollten die Ressorts dafür eigene Stellen vorhalten müssen, bitte ich die entsprechend eingerichteten Stellen (s. o.) zu nennen. Sollten Ihnen dazu keine Unterlagen vorliegen, bitte ich um Erläuterung, wie Sie den lohnsteuerrechtlichen Pflichten nachkommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294459/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 - i - 476/23 Berlin, 05.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >&g…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen [#294459]
Datum
5. Januar 2024 12:05
Status
Warte auf Antwort
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 - i - 476/23 Berlin, 05.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren IFG-Antrag vom 08.12.2023 erhalten. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Für die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung sind die jeweiligen lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber der Ressorts zuständig. Für die vom Bundesverwaltungsamt (BVA) betreuten Kundenbehörden, die mit PVSplus abgerechnet werden, ist dies das Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) im Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) und für den Kunden Bundeswehr das BVA selbst. Sofern sich in Einzelfällen im Rahmen der Aufgabe der Personalkostenabrechnung für vom BVA betreutes Personal lohnsteuerrechtliche Fragestellungen ergeben, die von den Personalkostenreferaten nicht allein oder unter Zuhilfenahme der Grundsatzreferate für Entgelt und Besoldung gelöst werden können, können durch den lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber die jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzämter zur Klärung von Unklarheiten und Zweifelsfällen hinzugezogen werden. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an die jeweils zuständigen Stellen. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Sie werden doch wissen, von welchen Stellen (Dienststellen, Abteilungen, Referate - mit Anschriften) S…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen [#294459]
Datum
5. Januar 2024 14:14
An
Bundesverwaltungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie werden doch wissen, von welchen Stellen (Dienststellen, Abteilungen, Referate - mit Anschriften) Sie die DV-Verfahren bereitgestellt bekommen und von wem die diesbezüglichen lohnsteuerrechtlichen Bewertungen bzw. Abnahmen erfolgen, damit die Mitarbeiter (Genus) des BVA auch gleich und gesetzestreu handeln können. So stellt sich die Frage, wie eine übergreifende lohnsteuerrechtliche Bewertung erfolgt (Besoldung, Entgelt), die in Köln, Bad Homburg, Berlin, Bonn, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt (Oder), Friedland, Görlitz, Hamm, Hannover, Kiel, Leipzig, Magdeburg, München, Neubrandenburg, Osnabrück, Pomellen, Rostock, Strausberg, Stuttgart, Wiesbaden und Zeuthen oder auch für alle von Ihnen betreuten Ressorts gleichermaßen anzuwenden ist (fiktive Beispiele: Einführung der Lohnsteuerpflicht für Beihilfe und Dienstreisevergütungen oder Wegfall des Dienstwagenprivilegs, welche durch Anpassungen in den DV-Verfahren umgesetzt werden müssen). Das wird doch hoffentlich zentral bewertet und nicht von 2 Fachgebieten x 23 Standorte = 46 Stellen oder den einzelnen Ressorts und muss dann in DV-Verfahren auch noch durch "kundenspezifische Anpassungen" unterschiedlich umgesetzt werden. Sofern die Ressorts dafür verantwortlich sind, müssen Sie doch aus vergangenen (Gesetzes-)Änderungen wissen, welche Stellen sodann die Weisungen gegenüber dem BVA (bzw. allen Standorten) erteilten. Nachdem Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen offensichtlich nicht geben wollen, schalte ich zusätzlich den Bundesdatenschutzbeauftragen ein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294459/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen“ [#294459]
Datum
5. Januar 2024 14:16
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/294459/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Information vorliegt, jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht herausgegeben wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 294459.pdf Anfragenr: 294459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294459/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. Januar 2024 11:23
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
1670-2024eingangsbesttigung.pdf
169,8 KB

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Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 - i - 476/23 Berlin, 16.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >&g…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen [#294459]
Datum
16. Januar 2024 18:42
Status
Warte auf Antwort
Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Az: Z I 5 - i - 476/23 Berlin, 16.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre unten stehende Nachfrage zu unserer Antwort vom 05.01.2024 erhalten. Diese haben wir den zuständigen Fachbereichen zur nochmaligen Prüfung Ihrer Anfrage weitergeleitet. Danach können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Von den durch die Bundesverwaltung genutzten Abrechnungsprogrammen werden die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung angewandt, so dass eine einheitliche und korrekte Bearbeitung sichergestellt ist. Die Frage, wer bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen zuständig ist, wurde bereits mit unserer E-Mail vom 05.01.2024 beantwortet. Sollten Sie Fragen zu einem konkreten Vorgang haben, bitten wir Sie diese/n zu benennen. Dann können wir Ihnen ggf. gezielter mit genauen Kontaktdaten weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich habe Ihre ursprüngliche Antwort nochmals geprüft. Sie nannten weder Abteilung, Referat, Sachgebiet…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen [#294459]
Datum
16. Januar 2024 21:06
An
Bundesverwaltungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe Ihre ursprüngliche Antwort nochmals geprüft. Sie nannten weder Abteilung, Referat, Sachgebiet, Gruppe, Team oder dergleichen. Des Weiteren wurden keine Anschriften genannt. Zudem trifft Ihre zweite Antwort den Kern der Sache überhaupt nicht: Im Programmablaufplan des BMF konnte ich bisher keine Angaben dazu finden, ob etwas steuerrechtlich zu berücksichtigen ist oder eben nicht (da würden sich wahrscheinlich viele freuen, wenn das komplette Lohnsteuerrecht so einfach zu überblicken und integrieren wäre ...). Da Sie sich so auf die Bundeswehr versteifen: Ich bezweifle, dass das BVA beispielsweise das PersWiSysBw[1] betreibt, eingehend testet und sich die Bundeswehr generelle Vorgaben vom BVA machen lässt (schon allein wegen der nur bei der Bundeswehr vorkommenden Soldaten und deren Besonderheiten). Insoweit gehe ich davon aus, dass das BVA insbesondere dort lediglich die Vorgaben der Bw umsetzt. Ich könnte mir für grundsätzliche Personalfragen aufgrund der Bezeichnung das Bundesamt für das Personal Management der Bundeswehr (BAPersBw) oder das BMVg selbst vorstellen. Ihr bisheriges Ausweichen könnte aber auch auf fehlende Regelungen zur Zuständigkeit durch Ressortvereinbarungen hinweisen - sonst würden Sie ja einfach die erbetenen Informationen bereitstellen. Im Übrigen habe ich keinen konkreten Sachverhalt - der vom IFG auch nicht erfasst wäre -, sondern möchte mich einfach informieren ... Da Sie sich selbst auf die Bundeswehr versteifen, wäre auch interessant zu wissen, an welches Betriebsstättenfinanzamt sich wer (Besoldung XOR Entgelt XOR ?) für eine statusübergreifende einheitliche Regelung wenden würde, da das BMVg bekanntlich auch zwei Dienstsitze in Bonn und Berlin hat und wie dargestellt beim BVA auch noch ganz andere Abrechnungsorte in Betracht kommen können ... Ebenfalls ist interessant zu erfahren, was aufgrund meiner bisherigen Annahme zum PersWiSysBw passiert, wenn das BVA eine Systemanpassung fordert, die Bundeswehr diese aber nicht umsetzen lässt. Ich hoffe, dass Ihnen der Bundesdatenschutzbeauftragte Ihre Aufklärungs- und Auskunftspflicht nochmals näher erläutert ... [1] https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-konsolidierung/dienstekonsolidierung/it-massnahmen/pvs/pvs-node.html Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294459/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. März 2024 13:20
Status
Warte auf Antwort
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26473-2024.pdf
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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich möchte das Vermittlungsbegehren weiterführen. Mir wurde entgegen der Auffassung des BVA bisher ni…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Zuständigkeiten bei lohnsteuerrechtlichen Grundsatzfragen“ [#294459] # IFG-725/009 II#0782 [#294459]
Datum
19. März 2024 21:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich möchte das Vermittlungsbegehren weiterführen. Mir wurde entgegen der Auffassung des BVA bisher nicht die von mir beantragte Liste der Stellen (Dienststellen, Abteilungen, Referate) für lohnsteuerrechtliche statusübergreifende Fragestellungen zur Verfügung gestellt. Bisher wurden lediglich sehr vage Angaben gemacht, obwohl sich die Zuständigkeiten ggf. auch aus Geschäftsverteilungsplänen ergeben können. Ich teile zwar die Auffassung, dass das BVA nicht für lohnsteuerrechtliche Fragestellungen der Privatwirtschaft zuständig ist, darum geht es in meiner Anfrage aber auch nicht. Vielmehr geht es um Klärung der Zuständigkeiten für und innerhalb der Bundesverwaltung und mit wem das BVA diesbezüglich kommuniziert. Da sich das BVA selbst auf die Bundeswehr versteifte, gehe ich jetzt davon aus, dass es insbesondere dort Probleme bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Bundeswehr und dem BVA gibt. Soweit das BVA auf lohnsteuerrechtliche Arbeitgeber oder Personalkostenreferate verweist, wurden keine Angaben dazu gemacht, wo diese im Detail angesiedelt sind (Dienststellen, Abteilungen, Referate), obwohl das BVA wissen muss, mit wem es (z. B. Dezernat ?) kommuniziert und wessen "Weisungen" von ihm zu beachten sind (z. B. Betriebsstättenfinanzamt X, BAPersBw Referat ?, BMF Sachgebiet ?, etc.). Das sind im BVA vorliegende amtliche Informationen, die bisher nicht herausgegeben wurden Aus den genannten Gründen können die bisher mehr als vagen Antworten des BVA nicht als ausreichend betrachtet werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294459/

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