Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Anfrage LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel
Sehr
<< Antragsteller:in >>
das KIT erlässt folgenden
Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Sachverhalt:
Mit Datum vom 17.10.2023, stellten Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf Zurverfügungstellung:
„Korrespondenz, Emails, Vermerke der Präsidiumsmitglieder und Referentinnen und Referenten sowie Sekretariatsbeschäftigten derselben sowie der Pressesprecherin und ihrer MitarbeiterInnen betreffend den LinkedIn-Post im KIT Unternehmensaccount zur Erklärung der Solidarität mit Israel vom 12.10.2023 abrufbar unter
https://www.linkedin.com/posts/kit_israel-kit-activity-7118237556667756545-fEQv, Zeitlich beschränkt auf Austausch vor Veröffentlichung des Posts.“
Rechtliche Würdigung:
1. Nach § 1 Absatz 1 LIFG Baden-Württemberg ist Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Diese sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dabei handelt es sich um Informationen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung Bestandteil des Vorgangs sind (nicht z. B. Kopien als "Handakte", bloße (Vor-)Entwürfe).
Bei der vorhandenen Kommunikation zwischen dem Präsidium und den genannten Personen im Hinblick auf die von Ihnen erfragte Thematik handelt es sich ausschließlich um vorbereitende Handlungen zu dann folgenden Entwürfen, die entsprechend dem LIFG nicht als amtliche Informationen einzustufen sind.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Nach dem Urhebergesetz steht dem Urheber bzw. – wie in diesem konkreten Fall- dem KIT als Arbeitgeber und damit Inhaber der Nutzungsrechte das Recht zu, zu bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist und spricht sich in diesem Fall daher gegen eine Veröffentlichung dieses Bescheides aus.
2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Ver-besserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsi-denten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden.
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschla-gerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: poststelle @lfdi.bwl.de).
Bitte beachten Sie: Die Anrufung des und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen.
Mit freundlichen Grüßen