Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel

Korrespondenz, Emails, Vermerke der Präsidiumsmitglieder und Referentinnen und Referenten sowie Sekretariatsbeschäftigten derselben sowie der Pressesprecherin und ihrer MitarbeiterInnen betreffend den LinkedIn-Post im KIT Unternehmensaccount zur Erklärung der Solidarität mit Israel vom 12.10.2023 abrufbar unter
https://www.linkedin.com/posts/kit_israel-kit-activity-7118237556667756545-fEQv

Zeitlich beschränkt auf Austausch vor Veröffentlichung des Posts. Mit der Schwärzung personenbezogener Angaben bin ich einverstanden.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Korrespondenz, Emails, Vermerke de…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel [#290397]
Datum
17. Oktober 2023 18:31
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Korrespondenz, Emails, Vermerke der Präsidiumsmitglieder und Referentinnen und Referenten sowie Sekretariatsbeschäftigten derselben sowie der Pressesprecherin und ihrer MitarbeiterInnen betreffend den LinkedIn-Post im KIT Unternehmensaccount zur Erklärung der Solidarität mit Israel vom 12.10.2023 abrufbar unter https://www.linkedin.com/posts/kit_israel-kit-activity-7118237556667756545-fEQv Zeitlich beschränkt auf Austausch vor Veröffentlichung des Posts. Mit der Schwärzung personenbezogener Angaben bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290397 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290397/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Anfrage LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel Sehr << …
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
WG: Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel [#290397]
Datum
14. November 2023 10:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

smime.p7s
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Anfrage LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz Zustandekommen des LinkedIn-Posts des KIT zu Israel Sehr << Antragsteller:in >> das KIT erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Sachverhalt: Mit Datum vom 17.10.2023, stellten Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf Zurverfügungstellung: „Korrespondenz, Emails, Vermerke der Präsidiumsmitglieder und Referentinnen und Referenten sowie Sekretariatsbeschäftigten derselben sowie der Pressesprecherin und ihrer MitarbeiterInnen betreffend den LinkedIn-Post im KIT Unternehmensaccount zur Erklärung der Solidarität mit Israel vom 12.10.2023 abrufbar unter https://www.linkedin.com/posts/kit_israel-kit-activity-7118237556667756545-fEQv, Zeitlich beschränkt auf Austausch vor Veröffentlichung des Posts.“ Rechtliche Würdigung: 1. Nach § 1 Absatz 1 LIFG Baden-Württemberg ist Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Diese sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dabei handelt es sich um Informationen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung Bestandteil des Vorgangs sind (nicht z. B. Kopien als "Handakte", bloße (Vor-)Entwürfe). Bei der vorhandenen Kommunikation zwischen dem Präsidium und den genannten Personen im Hinblick auf die von Ihnen erfragte Thematik handelt es sich ausschließlich um vorbereitende Handlungen zu dann folgenden Entwürfen, die entsprechend dem LIFG nicht als amtliche Informationen einzustufen sind. Der Antrag ist daher abzulehnen. Nach dem Urhebergesetz steht dem Urheber bzw. – wie in diesem konkreten Fall- dem KIT als Arbeitgeber und damit Inhaber der Nutzungsrechte das Recht zu, zu bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist und spricht sich in diesem Fall daher gegen eine Veröffentlichung dieses Bescheides aus. 2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Ver-besserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsi-denten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschla-gerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: poststelle @lfdi.bwl.de). Bitte beachten Sie: Die Anrufung des und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen. Mit freundlichen Grüßen