Zustandekommen und Bewertung des Ausleihprozesses von Tablets für bedürftige Schüler:innen

Meine Fragen beziehen sich auf das Ablaufschema für den Ausleihprozess von Tablets für bedürftige Schüler:innen, welches das Ministerium den
Schulträgern anhand gegeben hat (öffentlich einsehbar ist das Ablaufschema in der Vorlage an den Ausschuss für Kinder, Jugend und Soziales der Stadt Völklingen vom 3.2.2021):

1.
1a) Warum unterscheidet das Ministerium zwischen formaler und faktischer Bedürftigkeit und vollzieht somit eine Prüfung die mit hohen bürokratischen Hürden für die Betroffenen und einem zeitaufwändigen und komplexen Prozess für die involvierten Behörden verbunden ist?
1b) Warum reicht bspw. nicht der Bezug des Bildungs-und Teilhabepakets für einen Nachweis der Bedürftigkeit, die ja in diesem Fall vom Staat bereits geprüft wurde?

2.
2a) Warum werden Tablets für 1. und 2. Klässler:innen nicht als grundsätzlich "pädagogisch sinnvoll" erachtet? (weshalb z.b. in Völklingen für diese Gruppe keine Tablets bestellt werden konnten)
2b) Wie sollen bedürftige 1. und 2. Klässler:innen nach Meinung des Ministeriums am Online-Unterricht teilnehmen? Haben diese nach Meinung des Ministeriums kein Recht auf Teilhabe an Online Angeboten?

3. Wie bewertet das Ministerium die Zielerreichung ihres Vorgehens, wenn man in Betracht zieht, dass eine Stadt wie Völklingen mit 40.000 Einwohner:innen, in der laut Bertelsmann Studie ca 32 % der Kinder in Armut leben, lediglich 200 Tablets bekommt, von denen Stand heute gerade einmal 14(!) ausgeliefert sind? (Dabei sind diese 14 Tablets noch nicht in den Familien angekommen, weil diese erst einen Vertrag unterzeichnen müssen.)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine Fragen bezi…
An Ministerium für Bildung und Kultur Saarland Details
Von
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Betreff
Zustandekommen und Bewertung des Ausleihprozesses von Tablets für bedürftige Schüler:innen [#211477]
Datum
7. Februar 2021 13:01
An
Ministerium für Bildung und Kultur Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Fragen beziehen sich auf das Ablaufschema für den Ausleihprozess von Tablets für bedürftige Schüler:innen, welches das Ministerium den Schulträgern anhand gegeben hat (öffentlich einsehbar ist das Ablaufschema in der Vorlage an den Ausschuss für Kinder, Jugend und Soziales der Stadt Völklingen vom 3.2.2021): 1. 1a) Warum unterscheidet das Ministerium zwischen formaler und faktischer Bedürftigkeit und vollzieht somit eine Prüfung die mit hohen bürokratischen Hürden für die Betroffenen und einem zeitaufwändigen und komplexen Prozess für die involvierten Behörden verbunden ist? 1b) Warum reicht bspw. nicht der Bezug des Bildungs-und Teilhabepakets für einen Nachweis der Bedürftigkeit, die ja in diesem Fall vom Staat bereits geprüft wurde? 2. 2a) Warum werden Tablets für 1. und 2. Klässler:innen nicht als grundsätzlich "pädagogisch sinnvoll" erachtet? (weshalb z.b. in Völklingen für diese Gruppe keine Tablets bestellt werden konnten) 2b) Wie sollen bedürftige 1. und 2. Klässler:innen nach Meinung des Ministeriums am Online-Unterricht teilnehmen? Haben diese nach Meinung des Ministeriums kein Recht auf Teilhabe an Online Angeboten? 3. Wie bewertet das Ministerium die Zielerreichung ihres Vorgehens, wenn man in Betracht zieht, dass eine Stadt wie Völklingen mit 40.000 Einwohner:innen, in der laut Bertelsmann Studie ca 32 % der Kinder in Armut leben, lediglich 200 Tablets bekommt, von denen Stand heute gerade einmal 14(!) ausgeliefert sind? (Dabei sind diese 14 Tablets noch nicht in den Familien angekommen, weil diese erst einen Vertrag unterzeichnen müssen.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211477/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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