Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter

Gibt es Unterlagen oder Papiere in denen die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder für Jobcenter geregelt oder beschrieben ist? Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass die Arbeitsschutzbehörden der Länder keine Überwachungsaufgabe in Jobcentern haben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Juni 2018
  • Frist
    27. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es Unterlag…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
23. Juni 2018 11:55
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es Unterlagen oder Papiere in denen die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder für Jobcenter geregelt oder beschrieben ist? Gibt es eine Ausnahmeregelung, dass die Arbeitsschutzbehörden der Länder keine Überwachungsaufgabe in Jobcentern haben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterl…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: KAV Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
26. Juni 2018 08:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihre Rückfrage zu meiner Adresse, allerdings würde ich d…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: KAV Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
27. Juni 2018 15:58
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihre Rückfrage zu meiner Adresse, allerdings würde ich die Unterlagen geren digital erhalten unter meiner Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> . Da alle Unterlagen bereits digitalisiert worden sind, dürfte es hierzu sicherlich kein Prpblem geben. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung u…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: KAV AW: AW: KAV Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
28. Juni 2018 08:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden für die Über…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: AW: AW: Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
28. Juni 2018 16:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden für die Überwachung des Arbeitsschutzes in Jobcentern. Gemäß Artikel 84 Grundgesetz führen die Länder das Arbeitsschutzrecht als eigene Angelegenheit aus und regeln auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Ich möchte Ihre Anfrage deshalb an den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) als koordinierendes Gremium der Länder zur Beantwortung weiterleiten. Mit Blick auf Ihren Vorbehalt zur Weitergabe bitte ich um Ihre Zustimmung, Ihre Anfrage an den LASI weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für die Mühe und Sie können meine Anfrage weitergeben. Da Si…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: AW: Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
1. Juli 2018 19:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für die Mühe und Sie können meine Anfrage weitergeben. Da Sie als Fach- und Rechtsaufsicht dazu nicht Stellung nehmen, wundere ich mich, denn diese Zuständigkeit zum SGB II können Sie eigentlich nicht abgeben. Hinsichtlich der Arbeitsschutzaufsicht hat sich die Bundesregierung auf Anfragen schon mehrmals geäußert, allerdings sehr widersprüchlich. Wie ich aus der Weiterleitung sehe, möchten Sie sich dazu nicht äußern. Was sagen Sie denn als Verantwortliche zu der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche der Jobcenter? Ich würde mich sehr freuen, wenn ich auch von Ihnen einen fachliche Antwort bekäme. Bitte aber auch um Antwort vom LASI. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend Anfrage zur Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden für die Über…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: AW: AW: Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
2. Juli 2018 09:15
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWWGAWAWZustndigkeitArbeitsschutz.eml
5,7 KB
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegend Anfrage zur Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden für die Überwachung des Arbeitsschutzes in Jobcentern übersende ich mit der Bitte um Übernahme zuständigkeitshalber. Die Zustimmung des Petenten zur Weitergabe liegt vor (s. angefügte Mail). Ich bitte darum, uns eine Kopie Ihrer Antwort (an: <<E-Mail-Adresse>> zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat Ihren Wunsch nach …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: AW: AW: Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
16. Juli 2018 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat Ihren Wunsch nach Unterlagen oder Papieren, in welchen die Zuständigkeiten der Arbeitsschutzbehörden der Länder geregelt oder beschrieben sind, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen genommen, muss Ihnen aber mitteilen, dass auch hier keine entsprechende Übersicht vorliegt. Die Zuständigkeiten lassen sich aber im jeweiligen Einzelfall mit Hilfe folgender Vorschriften herleiten: Nach Art. 91e Abs. 1 Grundgesetz wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Diese Einrichtungen werden nach § 6d SGB II als „Jobcenter“ bezeichnet. Die in den Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen der Träger tätigen Arbeitnehmer oder Beamte sind den Jobcentern zwar zugewiesen, ihre Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bleiben jedoch weiterhin die Kommunen oder die Bundesagentur für Arbeit (§ 44g SGB II). Unabhängig hiervon wird die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtungen von ihren jeweiligen Trägern durch Vereinbarung bestimmt (§ 44 b SGB II). Dies kann sich z. B. auch auf die Pflicht der Arbeitgeber zur Zusammenarbeit nach § 8 Arbeitsschutzgesetz erstrecken. Adressaten der Überwachungszuständigkeiten der Länder im Bereich des Arbeitsschutzes sind nach § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber; d. h. im Fall der Jobcenter nicht diese Einrichtungen, sondern die Kommunen oder die Bundesagentur für Arbeit als ihre Träger. Die Festlegung, welche Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz in den einzelnen Ländern zuständig sind, erfolgt jeweils durch Entscheidung der betreffenden Landesregierung. In Hamburg können die behördlichen Zuständigkeiten z. B. der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts entnommen werden (http://www.landesrecht-hamburg.de/jport…)p;doc.origin=bs). Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für die ausführliche Rückmeldung und hätte trotzdem dazu noc…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: AW: AW: AW: Zuständigkeit Arbeitsschutzbehörden für Jobcenter [#30985]
Datum
6. August 2018 10:28
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für die ausführliche Rückmeldung und hätte trotzdem dazu noch einige Nachfragen: Leider kann ich Ihren Ausführungen nich entnehmen, dass im § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer steht Absatz (5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Dadurch ergibt sich für mich die Frage, ob Ihre Ausführungen dahingegen stimmig sind, denn hier steht Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und es wird ausdrücklich nicht übergeordnet den Trägern. Das würde im Falle der Jobcenter bedeuten, dass sie hier als Arbeitgeber eigenständig sind und nicht die Träger der Arbeitgeber ist. Ihre Aussage war: "Diese Einrichtungen werden nach § 6d SGB II als „Jobcenter“ bezeichnet. Die in den Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen der Träger tätigen Arbeitnehmer oder Beamte sind den Jobcentern zwar zugewiesen, ihre Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bleiben jedoch weiterhin die Kommunen oder die Bundesagentur für Arbeit (§ 44g SGB II). Unabhängig hiervon wird die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtungen von ihren jeweiligen Trägern durch Vereinbarung bestimmt (§ 44 b SGB II). Dies kann sich z. B. auch auf die Pflicht der Arbeitgeber zur Zusammenarbeit nach § 8 Arbeitsschutzgesetz erstrecken. Adressaten der Überwachungszuständigkeiten der Länder im Bereich des Arbeitsschutzes sind nach § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber; d. h. im Fall der Jobcenter nicht diese Einrichtungen, sondern die Kommunen oder die Bundesagentur für Arbeit als ihre Träger. Die Festlegung, welche Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz in den einzelnen Ländern zuständig sind, erfolgt jeweils durch Entscheidung der betreffenden Landesregierung." Mit Ihrer Erklärung würde es bedeuten, dass die staatliche Arbeitsschutzbehörde der Länder mal zuständig wäre und mal nicht. Wäre das nicht eine Regelungslücke, um einen lückenlosen Arbeitsschutzaufsicht zu gewährleisten. Auch nach Aussagen der Bundesregierung bei Anfrag Drucksache 18/4946 zum Thema Arbeitsschutz in Jobcentern wurde hier anders argumentiert: "Für Beamte und Tarifbeschäftigte der Kommunen sind die Unfallkassen und Ämter für Arbeitsschutz der jeweiligen Bundesländer zuständig." Können Sie mir bitte hierzu Unterlagen über die jeweiligen Zuständigkeiten zukommen lassen, aus welchen eindeutig die Jobcenter eingeschlossen sind? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in