Zuständigkeiten

Welche Behörde ist zuständig für das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
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Joachim Netz
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Joachim Netz
Betreff
Zuständigkeiten [#185878]
Datum
3. Mai 2020 09:39
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Behörde ist zuständig für das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Netz Anfragenr: 185878 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185878 Postanschrift Joachim Netz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Netz

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Netz, Ihre Anfrage mit E-Mail vom 3. Mai 2020 ist an mich zur Beantwortung weitergeleitet word…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Zuständigkeiten [#185878]
Datum
4. Mai 2020 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Netz, Ihre Anfrage mit E-Mail vom 3. Mai 2020 ist an mich zur Beantwortung weitergeleitet worden. Ihre Anfrage, welche Behörde zuständig für das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) ist, beantworte ich wie folgt: Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, das im Wesentlichen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt, bedürfen v.a. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 GrdstVG). Dabei ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört bzw. in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen (§ 18 Abs. 1 GrdstVG). Für nach dem GrdstVG betroffene Grundstücke in Berlin gilt, dass für das Genehmigungsverfahren die Bezirksverwaltung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört bzw. in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Bitte beachten Sie, dass sich meine Antwort ausschließlich auf die Rechtsverhältnisse im Land Berlin bezieht. Mit freundlichen Grüßen