Sehr geehrte Frau Kopetzky,
Ihre E-Mails vom 21. Dezember 2021 habe ich erhalten und Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Ich bedauere, dass Sie mit der Antwort meines Mitarbeiters so nicht zufrieden waren, kann Ihnen aber nach eingehender Prüfung seiner Antwort nichts Gegenteiliges mitteilen. Daher möchte ich nochmals versuchen, Ihnen den aktuellen Sachstand zu erläutern.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht welt-, deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage. Die Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 wird weiterhin als Pandemie eingestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 sterben. Da derzeit keine spezifische Therapie zur Verfügung steht und die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung stagniert, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. "Superspreading") kommen. Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Virusausbreitung erforderlich ist. Dies gilt auch bei Festsetzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzgesetz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die unterschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der jeweils betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ihrem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind.
Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der weiterhin intensiv laufenden Impfkampagne das Auftreten sogenannter escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen. Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, jedoch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmunität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Gesamtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann eventuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der Epidemie durch Virusvarianten zu senken.
Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) trat neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von seiner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er strengere Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maßnahmen formuliert hat. Auf diese Vorgaben bezieht sich die Verordnungsermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hingegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Grenzen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich dieser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes.
Mit § 9 der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMVO - Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -
Berlin.de<
https://www.berlin.de/corona/massnahm...> ) ist ein 2G-Optionsmodell für das Land Berlin eingeführt worden; § 9 legt die grundsätzlichen Bedingungen des 2G-Optionsmodells dar. 2G steht für geimpft und genesen. Gilt für Bereiche die 2G-Regel, so haben nur geimpfte und genesene Personen Zutritt zu dem jeweiligen Ort. Überall da, wo die 2G-Regel gilt, kommt in den meisten Fällen die Maskenpflicht hinzu (erweiterte 2G-Regelung). Wenn die Maskenpflicht nicht praktikabel ist, kommt stattdessen die Testpflicht hinzu oder die Vorgabe, den Mindestabstand einzuhalten. Verantwortliche können in diesem Fall in der Regel entscheiden, welche Alternativregelung eingesetzt wird.
Derzeit greift die erweiterte 2G-Regel an einer Vielzahl von öffentlichen Stätten. Die erweiterte 2G-Regel ist für folgende Veranstaltungen, Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtend:
· Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 20 Personen
· Tanzveranstaltungen im Freien
· Körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (etwa Friseure und Kosmetikstudios)
· Geschäfte des Einzelhandels inklusive Kaufhäuser und Shopping-Malls. Supermärkte, Tankstellen, Drogerien und ähnliche Stellen der Grundversorgung sind ausgenommen.
· Restaurants und weitere gastronomische Betriebe, sofern Innenräume betroffen sind
· Museen, Kinos, Clubs, Theater, Konzertsäle und ähnliche kulturelle Einrichtungen, sofern Innenräume betroffen sind
· Hotels und weitere Übernachtungsangebote
· Stadtrundfahrten, Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote, sofern Innenräume betroffen sind
· Weihnachtsmärkte
· Gedecke Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Hallenbäder
· Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen
· Spielhallen, Vergnügungsparks und ähnliche Einrichtungen
· Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen
· Bibliotheken und Archive, wenn geschlossene Räume betroffen sind
· Sexuelle Dienstleistungen, wobei in diesem Fall weitere Hygienevorgaben wie etwa eine Maskenpflicht mit FFP2-Maske oder Testpflicht gelten
In anderen Bereichen, etwa der Außengastronomie, ist das 2G-Modell optional. Verantwortliche können hier entscheiden, ob sie das Modell anwenden möchten.
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen mittels eines Test gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der InfSchMVO (aktueller PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf) negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Die Vorlage eines negativen PoC-Antigen-Tests ist gemäß der InfSchMVO für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. PCR-Tests sind in der Regel kostenpflichtig. Ausnahmen greifen insbesondere in folgenden Fällen:
· Kontaktpersonen von Covid-19-Infizierten haben in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Selbiges gilt für Personen, bei welchen ein Schnelltest positiv ausfällt, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen ÖGD-Schein ausstellt.
· Empfänger/-innen von Transferleistungen (zum Beispiel Berlinpass-Inhaber/-innen, Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II oder Wohngeld) haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und an einer 2G-Veranstaltung teilnehmen möchten. Den Test erhalten genannte Personen bei den landeseigenen Teststellen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen.
Hier finden Sie eine Übersicht über anspruchsberechtigte Personen und erforderliche Nachweise: Corona-Testung in Berlin -
Berlin.de<
https://www.berlin.de/sen/gpg/service...>.
Die Stellen der Grundversorgung sind von der Pflicht zum 2G-Modell ausgenommen. Dazu zählen:
· Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf
· Apotheken
· Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie Hör- und Sehhilfen
· Drogerien und Reformhäuser
· Tankstellen
· Babyfachmärkte
· Bau- und Gartenmärkte sowie Blumengeschäfte und gewerblicher Handwerkerbedarf
· Abhol- und Lieferdienste
· Wochenmärkte
· Fahrrad- und Kfz-Werkstätten
Ihren Einwand, Sie müssten nun täglich einen teuren PCR-Test machen kann ich so nicht nachvollziehen, da dieser - wie bereits ausgeführt - 48 Stunden (also 2 Tage) gültig ist.
Nach alledem hoffe ich, dass ich das anscheinend vorliegende Missverständnis aufklären konnte und wünsche sowohl Ihnen als auch Ihrer Familie einen schönen Jahreswechsel.
Mit freundlichen Grüßen