Zuweisungsgeschäfte gegenüber der KfW aus § 2 Abs. 4 KfWG

Die Bundesregierung kann der KfW Geschäfte zur Durchführung zuweisen (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG).
Bitte teilen Sie mir folgendes mit und beziehen Sie die Fragen dabei gern auf das BMWK:

1. Wie oft wurde der KfW seit Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1961 ein Geschäft über § 2 Abs. 4 KfWG zugewiesen?
a) Bitte schlüsseln Sie auf wie viele Geschäfte vor bzw. nach dem Jahr 2000 zugewiesen wurden.
b) Bitte schlüsseln sie jeweils nach sinnvollen Wertgrenzen der Geschäfte (bspw. unter 50T €/DM, über 1 Mio. €/DM) auf.
c) Bitte schlüsseln Sie nach Art des Geschäftes (bspw. Darlehen, Beteiligungen) auf. Nennen Sie dabei bitte insbesondere die Anzahl und den Wert der zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen.
d) Bitte nennen Sie alle zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen (nach Jahr, Unternehmen und Wert, sowie, ob die Beteiligung noch gehalten wird).

2. Welche staatliche Stelle übernimmt die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte im Allgemeinen?
a) Falls die KfW gewöhnlich die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernimmt, nimmt ein sich als fachlich zuständig verstehendes Ministerium, oder auch allgemein das BMF oder das BMWi Einfluss auf die Verwaltung, insbesondere, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt?
b) Falls gewöhnlich andere staatliche Stellen die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernehmen: Wie ist in diesem Fall das Verständnis der KfW von ihrer eigenen Rolle aus einer verwaltungsrechtlichen Sicht?

3. Die KfW führt die zugewiesenen Geschäfte mit eigenen Mitteln durch.
a) Anknüpfend an 2a). Falls die KfW die Verwaltung übernimmt, trägt sie auch die Kosten die damit verbunden sind? Falls nicht, wie findet ein Ausgleich statt?
b) Verbleiben Erlöse (bspw. Zinszahlungen aus Darlehensverträgen oder Dividendenzahlungen aus Unternehmensbeteiligungen) bei der KfW oder werden diese abgeführt? Wie verhält es sich mit Gewinnen beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen über dem Einkaufspreis?

4. Nach welchen Kriterien weißt die Bundesregierung ein Geschäft zur Durchführung an?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesregierung kann der KfW Gesc…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuweisungsgeschäfte gegenüber der KfW aus § 2 Abs. 4 KfWG [#287823]
Datum
7. September 2023 11:51
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesregierung kann der KfW Geschäfte zur Durchführung zuweisen (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG). Bitte teilen Sie mir folgendes mit und beziehen Sie die Fragen dabei gern auf das BMWK: 1. Wie oft wurde der KfW seit Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1961 ein Geschäft über § 2 Abs. 4 KfWG zugewiesen? a) Bitte schlüsseln Sie auf wie viele Geschäfte vor bzw. nach dem Jahr 2000 zugewiesen wurden. b) Bitte schlüsseln sie jeweils nach sinnvollen Wertgrenzen der Geschäfte (bspw. unter 50T €/DM, über 1 Mio. €/DM) auf. c) Bitte schlüsseln Sie nach Art des Geschäftes (bspw. Darlehen, Beteiligungen) auf. Nennen Sie dabei bitte insbesondere die Anzahl und den Wert der zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen. d) Bitte nennen Sie alle zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen (nach Jahr, Unternehmen und Wert, sowie, ob die Beteiligung noch gehalten wird). 2. Welche staatliche Stelle übernimmt die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte im Allgemeinen? a) Falls die KfW gewöhnlich die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernimmt, nimmt ein sich als fachlich zuständig verstehendes Ministerium, oder auch allgemein das BMF oder das BMWi Einfluss auf die Verwaltung, insbesondere, wenn es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt? b) Falls gewöhnlich andere staatliche Stellen die Verwaltung der zugewiesenen Geschäfte übernehmen: Wie ist in diesem Fall das Verständnis der KfW von ihrer eigenen Rolle aus einer verwaltungsrechtlichen Sicht? 3. Die KfW führt die zugewiesenen Geschäfte mit eigenen Mitteln durch. a) Anknüpfend an 2a). Falls die KfW die Verwaltung übernimmt, trägt sie auch die Kosten die damit verbunden sind? Falls nicht, wie findet ein Ausgleich statt? b) Verbleiben Erlöse (bspw. Zinszahlungen aus Darlehensverträgen oder Dividendenzahlungen aus Unternehmensbeteiligungen) bei der KfW oder werden diese abgeführt? Wie verhält es sich mit Gewinnen beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen über dem Einkaufspreis? 4. Nach welchen Kriterien weißt die Bundesregierung ein Geschäft zur Durchführung an?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287823/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Zwischennachricht - Ihr Antrag vom …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Zwischennachricht - Ihr Antrag vom 07.09.2023
Datum
6. Oktober 2023 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Antrag vom 07.09.2023 begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen über Zuweisungsgeschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Aufgrund des Umfangs Ihres Antrags und der damit verbundenen, notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungsprozesse konnte die Bearbeitung Ihres Antrags bisher noch nicht abgeschlossen werden. Zudem ist die Bearbeitung Ihres Antrags mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb voraussichtlich Gebühren anfallen könnten. Die genaue Höhe der Gebühr richtet sich maßgeblich nach dem konkreten Verwaltungsaufwand, der zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend mitgeteilt werden kann. Die IFG-Gebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen bis zu 500 Euro vor. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag trotz anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten. Bis zu Ihrer Rückmeldung setze ich die Bearbeitung Ihres Antrags aus. Ihr Referat VII C 2 BMWK
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Zwischennachricht - Ihr Antrag …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Zwischennachricht - Ihr Antrag vom 07.09.2023 [#287823]
Datum
11. Oktober 2023 09:25
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> an einer Bearbeitung meiner Anfrage mit deutlich höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundenen Gebühren möchte ich nicht festhalten. Daher möchte ich meine Anfrage in eine einfache Anfrage minimieren. Die Bundesregierung kann der KfW Geschäfte zur Durchführung zuweisen (sog. Zuweisungsgeschäft aus § 2 Abs. 4 KfWG). Bitte teilen Sie mir Folgendes mit und beziehen Sie die Fragen dabei gern auf das BMWK: 1. Wie oft wurde der KfW seit dem Jahr 2000 ein Geschäft über § 2 Abs. 4 KfWG zugewiesen? a) Bitte nennen Sie alle zugewiesenen Unternehmensbeteiligungen (nach Jahr, Unternehmen und Wert, sowie, ob die Beteiligung noch gehalten wird). 2. Die KfW führt die zugewiesenen Geschäfte mit eigenen Mitteln durch. a) Verbleiben Erlöse (bspw. Zinszahlungen aus Darlehensverträgen oder Dividendenzahlungen aus Unternehmensbeteiligungen) bei der KfW oder werden diese abgeführt? b) Wie verhält es sich mit Gewinnen beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen über dem Einkaufspreis? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287823/

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Bescheid - Ihr Antrag vom 07.09.202…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Bescheid - Ihr Antrag vom 07.09.2023
Datum
2. November 2023 19:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Antrag vom 07.09.2023 begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen über Zuweisungsgeschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auf meine Zwischennachricht vom 06.10.2023 haben Sie Ihren Antrag per E-Mail vom 11.10.2023 umgestellt. Bitte entnehmen Sie meinen Ihr Begehren ablehnenden Bescheid der pdf-Datei in der Anlage dieser E-Mail. Ihr Referat VII C 2 BMWK