Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Für viele Menschen ist es im Moment schwierig, ohne die Hilfe der Tafeln genug Lebensmittel zu bekommen. Durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine sind vor allem Grundnahrungsmittel teurer geworden.

Uns interessiert, ob der Tafel Deutschland e. V. oder lokale bzw. regionale Tafeln sowie deren Träger staatliche aus dem Landeshaushalt Hessens Zuwendungen erhalten:

Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung?

In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt?
Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke?

Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus?

Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen?

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und bedanken uns für Ihre Zeit.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2022
  • Frist
    22. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für viele Men…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln [#249589]
Datum
20. Mai 2022 10:31
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für viele Menschen ist es im Moment schwierig, ohne die Hilfe der Tafeln genug Lebensmittel zu bekommen. Durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine sind vor allem Grundnahrungsmittel teurer geworden. Uns interessiert, ob der Tafel Deutschland e. V. oder lokale bzw. regionale Tafeln sowie deren Träger staatliche aus dem Landeshaushalt Hessens Zuwendungen erhalten: Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung? In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt? Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke? Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus? Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und bedanken uns für Ihre Zeit. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249589/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Hessische Staatskanzlei
R2-RUV12/0647/0058 Ihr Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG vom 20. Mai 2022 Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Zuwendungen an den Tafel Deutschland e.V. oder lokale bzw. regionale Tafeln [#249589]
Datum
13. Juni 2022 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.jpg
2,7 KB


R2-RUV12/0647/0058 Ihr Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG vom 20. Mai 2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr eingangs genannter Antrag ist am 20. Mai 2022 in der Hessischen Staatskanzlei eingegangen. Unter Berufung auf § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) führen Sie dort aus: "bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für viele Menschen ist es im Moment schwierig, ohne die Hilfe der Tafeln genug Lebensmittel zu bekommen. Durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine sind vor allem Grundnahrungsmittel teurer geworden. Uns interessiert, ob der Tafel Deutschland e. V. oder lokale bzw. regionale Tafeln sowie deren Träger staatliche aus dem Landeshaushalt Hessens Zuwendungen erhalten: [1.] Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung? [2.] In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt? [3.] Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke? [4.] Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus? [5.] Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen?" Der Vierte Teil des HDSIG gewährt jedermann gegenüber öffentlichen Stellen einen im Wesentlichen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese sind in § 80 Abs. 1 HDSIG definiert als "alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung". Der Zugangsanspruch bezieht sich nur auf amtliche Informationen, über die die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist (hier: die Staatskanzlei), verfügt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG). Die begehrten Informationen müssen dort vorliegen. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass Informationen bei anderen Stellen beschafft werden. Der Informationszugang wird auf Antrag gewährt (§ 85 Abs. 1 HDSIG). In dem Antrag "sollen die begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden" (§ 85 Abs. 2 Satz 1 HDSIG), damit die öffentliche Stelle die gewünschten Auskünfte unzweifelhaft identifizieren kann. Vor diesem Hintergrund bedarf Ihr Antrag zunächst der Auslegung: Sie interessiert, ob Tafeln sowie deren Träger "aus dem Landeshaushalt Hessens Zuwendungen erhalten". Diese Formulierung legt nahe, dass es Ihnen um laufende Zahlungen geht. Dafür spricht namentlich auch Frage 1. Demgegenüber erweckt insbesondere Frage 2 den Eindruck, gemeint seien sämtliche Zuwendungen, die den Tafeln jemals zugeflossen sind. Dieser sehr umfassenden Deutung Ihres Antrags widerspricht indes Ihr Einleitungssatz. Darin nehmen Sie Bezug auf die aktuellen Schwierigkeiten bedürftiger Personen, welche "durch Preissteigerungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine" entstanden seien. Ihren Antrag verstehe ich deshalb dahin, dass Sie nicht allgemein und insbesondere ohne zeitliche Eingrenzung nach - gegebenenfalls weit zurückliegenden - Zuwendungen an Tafeln fragen. Vielmehr möchten Sie wissen, welche Zuwendungen sie aus dem Landeshaushalt gerade in Folge des Krieges in der Ukraine, mithin also seit dem 24. Februar 2022 erhalten haben bzw. noch erhalten. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Staatskanzlei derartige Zuwendungen nicht gewährt hat. Ob und welche Unterstützung die Tafeln im Zuge des Ukraine-Konflikts insgesamt aus Mitteln des Landes erhalten haben, wird in der Staatskanzlei nicht erfasst, so dass insoweit keine amtlichen Informationen vorliegen. Im Übrigen kann ich zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen: Erhalten die Tafeln Förderungen auf Basis von projektbezogener oder institutioneller Förderung? In welcher Höhe und seit wann werden Zuwendungen ausgezahlt? Sind die Förderungen Zweckgebundenen und wenn ja für welche Zwecke? Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten ist eine regelmäßige Förderung der Tafeln nicht möglich. Jedoch können gemeinnützige Organisationen auf Antrag einmalige Zuwendungen erhalten. Je Zuwendungsfall handelt es sich dabei in der Regel um 500 Euro, die als finanzielle Anerkennung für die Arbeit der jeweiligen Organisation gewährt werden. Diese Möglichkeit können auch Tafeln nutzen und haben dies in der Vergangenheit - also unabhängig von dem Krieg in der Ukraine - auch getan. Welche Sonderprogramme kommen den Tafeln zugute und welche Institutionen zahlen die Gelder aus? Im Bereich der Staatskanzlei existieren keine Förderprogramme speziell für Tafeln. Als Sonderaktion zur Würdigung ihres Engagements bei der Bewältigung der Corona-Krise - also ohne Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine - haben die rd. 60 hessischen Tafeln in den Jahren 2020 und 2021 aus den in der Staatskanzlei verwalteten Mitteln eine einmalige Zuwendung in Höhe von jeweils 500 Euro erhalten. Insgesamt wurden im Jahr 2020 auf diese Weise 28.500 Euro ausgeschüttet, im Jahr 2021 waren es 30.000 Euro. Welche geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Fahrzeuge, können die Tafeln für sich nutzen? Die Formulierung wird dahin verstanden, dass sie nach Sachleistungen fragt, die das Land Hessen Tafeln aktuell gewährt. Die Staatskanzlei erbringt solche Sachleistungen nicht. Weitergehende Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Ich hoffe, diese Informationen sind Ihnen von Nutzen. Sollten Sie weitergehende Angaben zur finanziellen Förderung der Tafeln aus Haushaltsmitteln des Landes benötigen, so wenden Sie sich bitte an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (vgl. § 85 Abs. Abs. 1 Satz 2 HDSIG). Es ist unter dem nachstehenden Link zu erreichen. Startseite | soziales. hessen.de<https://soziales.hessen.de/> Mit freundlichem Gruß