Zuzahlung zu Leistungen für Menschen mit Behinderung

- Begründung warum Menschen mit Behinderung Zuzahlungen zu ärztlich angeordneten Kassenleistungen zu leisten haben, obwohl diese Menschen aufgrund ihrer Behinderung wirtschaftlich oft schlechter gestellt sind.
- Schätzung der Höhe der Eigenleistung die Menschen mit Behinderung 2022 pro Person leisten mussten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Begründung warum Menschen mit Behin…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zuzahlung zu Leistungen für Menschen mit Behinderung [#267861]
Datum
16. Januar 2023 12:38
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Begründung warum Menschen mit Behinderung Zuzahlungen zu ärztlich angeordneten Kassenleistungen zu leisten haben, obwohl diese Menschen aufgrund ihrer Behinderung wirtschaftlich oft schlechter gestellt sind. - Schätzung der Höhe der Eigenleistung die Menschen mit Behinderung 2022 pro Person leisten mussten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 267861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267861/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Zuzahlung zu Leistungen für Menschen mit Behinderung [#267861]
Datum
18. Januar 2023 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 16. Januar 2023 [#267861] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage v…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 16. Januar 2023 [#267861]
Datum
20. Januar 2023 11:36
Status
image003.jpg
2,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. Januar 2023. Sie sprechen die Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für behinderte Menschen an. Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung der Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen war es, eine einheitliche sozial gerechte Lösung für alle Versicherten der GKV zu finden, die auch die besonderen Belange behinderter Menschen berücksichtigt. Nach § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat jede/jeder Versicherte während eines Kalenderjahres höchstens Zuzahlungen bis zu ihrer/seiner individuellen Belastungsgrenze von 2 Prozent ihrer/seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Erreicht sie/er mit ihren/seinen Zuzahlungen diese Grenze wird sie/er für den Rest des Kalenderjahres von ihrer/seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreit. Für schwerwiegend chronisch Kranke besteht darüber hinaus eine begünstigende Regelung. Bei diesen Personen beträgt die maßgebliche Belastungsgrenze lediglich 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die betroffenen chronisch Kranken leisten nur die Hälfte der regulären Zuzahlungen. Behindert zu sein bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, durch die Zuzahlungen zu Leistungen der GKV unzumutbar finanziell belastet zu sein. Der Versuch einer für alle Fälle gültigen medizinischen Konkretisierung und Abgrenzung der Art und Schwere der Krankheit oder Behinderung würde auf kaum überwindbare Schwierigkeiten stoßen. Deshalb ist auch bei diesem Personenkreis - wie bei allen anderen Versicherten - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Einzelnen maßgebend. Die Vorschrift des § 62 SGB V gewährleistet die Sozialverträglichkeit der Zuzahlungen. Mit freundlichen Grüßen