"Zwischen Pflicht und Strafe"

ich habe einen Bericht über den Einsatz von Morphium in der Sterbephase gelesen. Hierzu würde mich interessieren ob sich die Justiz aktuell oder in der "näheren" Vergangenheit zu diesem Thema geäußert hat. Ist es nach wie vor so, dass man der Ansicht ist, dass der Morphiumeinsatz beim schmerzfreien Patienten ohne Titrierung strafrechtlich relevant ist/wäre oder ist man hier mittlerweile anderer Ansicht.

"Morphin dient zur Schmerztherapie, nicht zum Sterben. Wenn Morphin dagegen ohne Indikation in der Sterbephase eingesetzt wird, ist es keine Sterbebegleitung, sondern Tötung" (aus 2011)

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2021
  • Frist
    6. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Zwischen Pflicht und Strafe" [#210497]
Datum
4. Februar 2021 18:25
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
ich habe einen Bericht über den Einsatz von Morphium in der Sterbephase gelesen. Hierzu würde mich interessieren ob sich die Justiz aktuell oder in der "näheren" Vergangenheit zu diesem Thema geäußert hat. Ist es nach wie vor so, dass man der Ansicht ist, dass der Morphiumeinsatz beim schmerzfreien Patienten ohne Titrierung strafrechtlich relevant ist/wäre oder ist man hier mittlerweile anderer Ansicht. "Morphin dient zur Schmerztherapie, nicht zum Sterben. Wenn Morphin dagegen ohne Indikation in der Sterbephase eingesetzt wird, ist es keine Sterbebegleitung, sondern Tötung" (aus 2011) Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210497/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (bzw. davor die Justizbehörde) hat sich in de…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
[EXTERN]-"Zwischen Pflicht und Strafe" [#210497]
Datum
22. Februar 2021 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (bzw. davor die Justizbehörde) hat sich in der "näheren Vergangenheit" nicht zu dem von Ihnen genannten Thema oder der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung geäußert. Da Sie Ihren Antrag auf Zugang zu Information allgemein an "die Justiz" gerichtet haben, darf ich darauf hinweisen, dass sich die vorgenannte Auskunft nur auf die hiesige Behörde bezieht und beziehen kann. Für Informationen von den Hamburger Staatsanwaltschaften oder Gerichten wäre eine dortige Anfrage erforderlich. Mit freundlichen Grüßen