Zwischenergebnisse der AG Causa

aus der medialen Berichterstattung und verschiedenen Pressemitteilungen Ihrer Behörde, zuletzt vom 04.04.2022, geht hervor, dass im August 2020 durch Landespolizeipräsident Rupp die Arbeitsgruppe „Causa“ eingesetzt wurde. Diese wurde damit beauftragt, festzustellen, ob Versäumnisse der Polizei zur Nichtaufklärung eines Brandanschlags auf eine Asylbewerberunterkunft in Saarlouis am 19. September 1991 beigetragen haben.
Zwar soll den Pressemitteilungen zufolge die Arbeit der AG Causa noch nicht abgeschlossen sein, allerdings scheinen bereits Ergebnisse vorzuliegen. Nach öffentlichen Mitteilungen des Landespolizeipräsidiums wurden Mängel in der Organisationsstruktur festgestellt und auf dieser Grundlage bereits Änderungen, etwa bei der Bearbeitung sogenannter „Cold Cases“, vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass bereits Zwischenergebnisse, ggf. in Form eines Zwischenberichts, vorliegen.

I.
Bei solchen Zwischenergebnissen, selbst wenn sie nur in Form einer E-Mail vorlägen, handelt es sich um amtliche Aufzeichnungen im Sinne des SIFG, auf deren Zugang nach § 1 S.1 SIFG i.V.m. §§ 1ff. IFG jeder einen Anspruch hat. Ich beantrage hiermit, die Übermittlung der Zwischenergebnisse der AG Causa, soweit sie dem Landespolizeipräsidium vorliegen.

II.
Ausschlussgründe des IFG, die über die Verweisung in § 1 S. 1 SIFG gelten, liegen nach meiner Auffassung nicht vor. Insbesondere kommt ein pauschaler Verweis auf § 1 SIFG i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. g IFG nicht in Betracht. Zwar finden zur Zeit Ermittlungen zu dem Brandanschlag statt, die auch zu der Verhaftung eines Verdächtigen geführt haben. Dies steht jedoch nur der Herausgabe der aktuellen Ermittlungsakten und -ergebnisse entgegen, soweit sie zu einer Gefährdung etwa bevorstehender Gerichtsverfahren führen können. Hier handelt es sich gerade um keine Informationen zu dem aktuellen Verfahren. Der Fokus der AG Causa scheint nicht die aktuelle Ermittlung zu sein, sondern die Defizite in der Ermittlungsarbeit der 1990er Jahre. Auch liegt es nahe, dass personell andere Personen als aktuell in dem laufenden Verfahren Ermittelnden in der AG Causa tätig sind. Aus der Pressemitteilung ergibt sich des Weiteren, dass die AG Causa noch keine Befragungen der in den 1990er Jahren handelnden Akteure vorgenommen hat. Zweck des § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist u.a. der Schutz laufender Gerichts- und Ermittlungsverfahren – nicht jedoch der Öffentlichkeit Details der Mängel bei der Ermittlungsarbeit vor drei Jahrzehnten vorenthalten zu können. Sollte dies bei Details der Zwischenergebnissen anders sein, kommt die Möglichkeit der Schwärzung entsprechender Passagen in Betracht. Dass die Offenlegung der gesamten Zwischenergebnisse versagt werden kann, auch soweit sie bloß organisatorische Mängel der handelnden Polizeibehörde in den 1990er Jahren betrifft, scheint mir fernliegend zu sein. Nicht zuletzt weil die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. 11. 2010 - 7 B 43/10 = NVwZ 2011, 235, 236) und „nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in diesem Sinne sind nicht bereits dann gegeben [sind], wenn die Bekanntgabe geeignet ist, die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess zu erhöhen und die beteiligten Akteure einem (gesteigerten) öffentlichen Druck auszusetzen.“ (Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG, Rn. 114)

III.
Ich bitte Sie daher höflichst, meinem Antrag fristgemäß zu entsprechen. Für den Fall der Ablehnung bitte ich Sie um einen begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid.

IV.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. April 2022
  • Frist
    13. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus der medial…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwischenergebnisse der AG Causa [#245979]
Datum
9. April 2022 15:51
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus der medialen Berichterstattung und verschiedenen Pressemitteilungen Ihrer Behörde, zuletzt vom 04.04.2022, geht hervor, dass im August 2020 durch Landespolizeipräsident Rupp die Arbeitsgruppe „Causa“ eingesetzt wurde. Diese wurde damit beauftragt, festzustellen, ob Versäumnisse der Polizei zur Nichtaufklärung eines Brandanschlags auf eine Asylbewerberunterkunft in Saarlouis am 19. September 1991 beigetragen haben. Zwar soll den Pressemitteilungen zufolge die Arbeit der AG Causa noch nicht abgeschlossen sein, allerdings scheinen bereits Ergebnisse vorzuliegen. Nach öffentlichen Mitteilungen des Landespolizeipräsidiums wurden Mängel in der Organisationsstruktur festgestellt und auf dieser Grundlage bereits Änderungen, etwa bei der Bearbeitung sogenannter „Cold Cases“, vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass bereits Zwischenergebnisse, ggf. in Form eines Zwischenberichts, vorliegen. I. Bei solchen Zwischenergebnissen, selbst wenn sie nur in Form einer E-Mail vorlägen, handelt es sich um amtliche Aufzeichnungen im Sinne des SIFG, auf deren Zugang nach § 1 S.1 SIFG i.V.m. §§ 1ff. IFG jeder einen Anspruch hat. Ich beantrage hiermit, die Übermittlung der Zwischenergebnisse der AG Causa, soweit sie dem Landespolizeipräsidium vorliegen. II. Ausschlussgründe des IFG, die über die Verweisung in § 1 S. 1 SIFG gelten, liegen nach meiner Auffassung nicht vor. Insbesondere kommt ein pauschaler Verweis auf § 1 SIFG i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. g IFG nicht in Betracht. Zwar finden zur Zeit Ermittlungen zu dem Brandanschlag statt, die auch zu der Verhaftung eines Verdächtigen geführt haben. Dies steht jedoch nur der Herausgabe der aktuellen Ermittlungsakten und -ergebnisse entgegen, soweit sie zu einer Gefährdung etwa bevorstehender Gerichtsverfahren führen können. Hier handelt es sich gerade um keine Informationen zu dem aktuellen Verfahren. Der Fokus der AG Causa scheint nicht die aktuelle Ermittlung zu sein, sondern die Defizite in der Ermittlungsarbeit der 1990er Jahre. Auch liegt es nahe, dass personell andere Personen als aktuell in dem laufenden Verfahren Ermittelnden in der AG Causa tätig sind. Aus der Pressemitteilung ergibt sich des Weiteren, dass die AG Causa noch keine Befragungen der in den 1990er Jahren handelnden Akteure vorgenommen hat. Zweck des § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist u.a. der Schutz laufender Gerichts- und Ermittlungsverfahren – nicht jedoch der Öffentlichkeit Details der Mängel bei der Ermittlungsarbeit vor drei Jahrzehnten vorenthalten zu können. Sollte dies bei Details der Zwischenergebnissen anders sein, kommt die Möglichkeit der Schwärzung entsprechender Passagen in Betracht. Dass die Offenlegung der gesamten Zwischenergebnisse versagt werden kann, auch soweit sie bloß organisatorische Mängel der handelnden Polizeibehörde in den 1990er Jahren betrifft, scheint mir fernliegend zu sein. Nicht zuletzt weil die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. 11. 2010 - 7 B 43/10 = NVwZ 2011, 235, 236) und „nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in diesem Sinne sind nicht bereits dann gegeben [sind], wenn die Bekanntgabe geeignet ist, die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess zu erhöhen und die beteiligten Akteure einem (gesteigerten) öffentlichen Druck auszusetzen.“ (Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG, Rn. 114) III. Ich bitte Sie daher höflichst, meinem Antrag fristgemäß zu entsprechen. Für den Fall der Ablehnung bitte ich Sie um einen begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid. IV.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245979/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
9. April 2022 15:56
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird. � Allgemeine Datenschutzhinweise: https://www.saarland.de/polizei/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html
Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-103/2022 Se…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Re: Zwischenergebnisse der AG Causa [#245979]
Datum
11. April 2022 10:38
Status
Warte auf Antwort
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-103/2022 Sehr Antragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Antrages vom 9. April 2022 und teile Ihnen mit, dass dieser unter dem o. g. Aktenzeichen bearbeitet wird. Ich bitte Sie, dieses Aktenzeichen im künftigen Schriftverkehr immer anzugeben. Sofern Sie eine postalische Kommunikation vorziehen, wird um Mitteilung gebeten. Gleichzeitig bitte ich um Verständnis, dass wir bei dem hier vorliegenden Kommunikationsweg auf die Angabe personenbezogener Daten soweit möglich verzichten. Wir werden uns bemühen, Ihrem Antrag gerecht zu werden. Hierzu werden wir im Regelfall zunächst zu prüfen haben, ob uns die entsprechenden amtlichen Informationen vorliegen und wir zur Verfügung befugt sind. Anschließend wird geprüft, ob Ihnen Zugang zu diesen Informationen gewährt werden kann und darf. Ich bitte Sie bereits jetzt um Verständnis, dass es vorkommen kann, dass wir einmal die Entscheidung nicht binnen eines Monats treffen können. In einem solchen Fall wollen wir Sie jedoch rechtzeitig über den Sachstand informieren. Derzeit kann noch nicht abgeschätzt werden, ob Ihre Annahme zutrifft, dass die Mitteilung gebührenfrei erfolgen kann. Wir beabsichtigen aber, Ihrem Wunsch nach frühzeitiger Information nachzukommen. Für die vorliegenden Hinweise werden selbstverständlich keine Gebühren erhoben. Für weitere Amtshandlungen nach dem SIFG bleibt jedoch die Gebührenentscheidung ausdrücklich vorbehalten. Bitte beachten Sie auch die anliegenden Informationen zu unserer Datenverarbeitung. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-103/2022 Ihr Antrag a…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
RE: Zwischenergebnisse der AG Causa [#245979]
Datum
9. Mai 2022 11:28
Status
Warte auf Antwort
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-103/2022 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 9. April 2022 Ihr Zeichen: #245979 Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren vorgenannten Antrag nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz kann ich Ihnen mitteilen, dass wir - auch wenn wir uns bemühen, auf entsprechende Anträge binnen eines Monats zu reagieren - Ihren Bescheid zwar zeitnah, aber erst in den kommenden Tagen erlassen werden. Wir bedauern, dass sich die Bearbeitung durch vordringlich zu bearbeitende Vorgänge etwas verzögerte. Mit freundlichen Grüßen