Zwischenergebnisse der AG Causa
aus der medialen Berichterstattung und verschiedenen Pressemitteilungen Ihrer Behörde, zuletzt vom 04.04.2022, geht hervor, dass im August 2020 durch Landespolizeipräsident Rupp die Arbeitsgruppe „Causa“ eingesetzt wurde. Diese wurde damit beauftragt, festzustellen, ob Versäumnisse der Polizei zur Nichtaufklärung eines Brandanschlags auf eine Asylbewerberunterkunft in Saarlouis am 19. September 1991 beigetragen haben.
Zwar soll den Pressemitteilungen zufolge die Arbeit der AG Causa noch nicht abgeschlossen sein, allerdings scheinen bereits Ergebnisse vorzuliegen. Nach öffentlichen Mitteilungen des Landespolizeipräsidiums wurden Mängel in der Organisationsstruktur festgestellt und auf dieser Grundlage bereits Änderungen, etwa bei der Bearbeitung sogenannter „Cold Cases“, vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass bereits Zwischenergebnisse, ggf. in Form eines Zwischenberichts, vorliegen.
I.
Bei solchen Zwischenergebnissen, selbst wenn sie nur in Form einer E-Mail vorlägen, handelt es sich um amtliche Aufzeichnungen im Sinne des SIFG, auf deren Zugang nach § 1 S.1 SIFG i.V.m. §§ 1ff. IFG jeder einen Anspruch hat. Ich beantrage hiermit, die Übermittlung der Zwischenergebnisse der AG Causa, soweit sie dem Landespolizeipräsidium vorliegen.
II.
Ausschlussgründe des IFG, die über die Verweisung in § 1 S. 1 SIFG gelten, liegen nach meiner Auffassung nicht vor. Insbesondere kommt ein pauschaler Verweis auf § 1 SIFG i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. g IFG nicht in Betracht. Zwar finden zur Zeit Ermittlungen zu dem Brandanschlag statt, die auch zu der Verhaftung eines Verdächtigen geführt haben. Dies steht jedoch nur der Herausgabe der aktuellen Ermittlungsakten und -ergebnisse entgegen, soweit sie zu einer Gefährdung etwa bevorstehender Gerichtsverfahren führen können. Hier handelt es sich gerade um keine Informationen zu dem aktuellen Verfahren. Der Fokus der AG Causa scheint nicht die aktuelle Ermittlung zu sein, sondern die Defizite in der Ermittlungsarbeit der 1990er Jahre. Auch liegt es nahe, dass personell andere Personen als aktuell in dem laufenden Verfahren Ermittelnden in der AG Causa tätig sind. Aus der Pressemitteilung ergibt sich des Weiteren, dass die AG Causa noch keine Befragungen der in den 1990er Jahren handelnden Akteure vorgenommen hat. Zweck des § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist u.a. der Schutz laufender Gerichts- und Ermittlungsverfahren – nicht jedoch der Öffentlichkeit Details der Mängel bei der Ermittlungsarbeit vor drei Jahrzehnten vorenthalten zu können. Sollte dies bei Details der Zwischenergebnissen anders sein, kommt die Möglichkeit der Schwärzung entsprechender Passagen in Betracht. Dass die Offenlegung der gesamten Zwischenergebnisse versagt werden kann, auch soweit sie bloß organisatorische Mängel der handelnden Polizeibehörde in den 1990er Jahren betrifft, scheint mir fernliegend zu sein. Nicht zuletzt weil die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. 11. 2010 - 7 B 43/10 = NVwZ 2011, 235, 236) und „nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in diesem Sinne sind nicht bereits dann gegeben [sind], wenn die Bekanntgabe geeignet ist, die öffentliche Aufmerksamkeit für einen Prozess zu erhöhen und die beteiligten Akteure einem (gesteigerten) öffentlichen Druck auszusetzen.“ (Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG, Rn. 114)
III.
Ich bitte Sie daher höflichst, meinem Antrag fristgemäß zu entsprechen. Für den Fall der Ablehnung bitte ich Sie um einen begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid.
IV.
Anfrage abgelehnt
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Datum9. April 2022
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13. Mai 2022
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