Informationsfreiheitsanfragen
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Entscheidung des Hessischen Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Az. 90.21.19:0003
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – Hessen
Anfrage erfolgreich, 2 Jahre, 3 Monate herFerner behält sich Zoom dort unzulässige Datenexporte in unsichere Drittländer vor, was gegen Art. 32 - sowie die von der Behörde für dieses Ergebnis als maßgeblich herangezogenen Informationen des Anbieters des Konferenzdienstes "Zoom". - sowie die von der Behörde für dieses Ergebnis als maßgeblich herangezogenen Informationen des Anbieters des Konferenzdienstes "Zoom".
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