Archive für die DemokratieNeuer Rechtskommentar zum Bundesarchivgesetz

Seit zwei Jahren gilt das neue Bundesarchivgesetz. Ein neuer Rechtskommentar von Christoph Partsch erklärt die Grundzüge des Gesetzes – und die Probleme.

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Die Aufgabe der Staatsarchive hat sich in den vergangenen Jahren drastisch verändert. Angefeuert durch das allgemeine Zugangsrecht des Informationsfreiheitsgesetzes und die Digitalisierung sind Archive nicht mehr alleine Registraturen, also Aufbewahrungsorte für Akten, die vor allem der Verwaltung und Elite als Machtinstrument dienen. In einem demokratischen Rechtsstaat müssen Archive dem Wissensaustausch und der Demokratie dienen. Sie leisten als Gedächtnis des Staates einen Teil der Rechenschaftspflicht öffentlicher Stellen.

Mit dem Bundesarchivgesetz von 2017 wurde die Aufgabe des Bundesarchivs deutlich erweitert, wie Christoph Partsch in seinem Rechtskommentar zum Bundesarchivgesetz schreibt. Zwar ist die Idee von staatlichen Archiven so alt wie die Bürokratie – das erste Bundesarchivgesetz trat allerdings erst 1988 in Kraft. Eine der zentralen Auseinandersetzungen der deutschen Archive ist der Umgang mit dem Nationalsozialismus und seiner (personellen) Fortführung in der Bundesrepublik Deutschland.

BND kannte Eichmanns Aufenthaltsort

Dementsprechend viele Auskunftsklagen richten sich gegen den Bundesnachrichtendienst, dessen Vorgängerorganisation Operation Gehlen beispielsweise der Aufenthaltsort von Adolf Eichmann in den frühen 1950er-Jahren bekannt war, ohne dass sie dies an die Ermittlungsbehörden weitergab – eine Information, die erst durch Akteneinsicht im Bundesarchiv zutage trat.

Nach Partsch soll es eine solche Entdeckung „nach dem Willen des Gesetzgebers des neuen BArchG nicht mehr geben. Mit dem neuen BArchG wird versucht, einen Schlussstrich unter die Debatte zur Verquickung von NS-Eliten und Nachrichtendiensten der Bundesrepublik zu ziehen.“ Auch die Verantwortlichkeiten bei den NSU-Verbrechen sollten nicht aufgeklärt werden. Der Hintergrund von Partschs Kritik des Archivgesetzes: Die Geheimdienste sind in der neuen Fassung de facto von einer Auskunft befreit. Lediglich im Bereich der Umweltinformationen können weiterhin Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz beantragt werden.

Ein weiteres zentrales Problem in der Praxis des Bundesarchivs ist die Privatisierung von Archivgut. So hat das Archiv keine Befugnisse, eine Archivierung von Informationen durchzusetzen. Liegen Daten des Staates etwa bei einer politischen Stiftung, bei Hinterbliebenen von Amtsträgern oder auch privaten Internetplattformen, kann das Bundesarchiv nur fordern, aber nicht handeln. Immerhin erstreckt sich das neue Archivgesetz nun erstmals auch auf digitales Archivgut.

Auskünfte und digitale Kopien

Nach § 10 des Gesetzes haben alle Menschen das Recht auf Zugang zu Archivgut, ob durch Einsicht im Archiv oder durch Auskunftserteilung (also auch die Herausgabe digitaler Kopien). Das kann, ähnlich wie bei Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Gebühren kosten. Nutzungsbestimmungen, die die Nutzung von Archivgut einschränken, sind dabei zwar üblich, aber nicht in allen Fällen rechtskonform. So will das Bundesamt für Verfassungsschutz laut Partsch in seinen Nutzungsbestimmungen regeln, dass man bei Veröffentlichung von Archivinformationen die Zustimmung des Amtes einholen muss – eine Regelung, die unzulässig sein dürfte.

Zumindest verkaufen können Behörden ihre Archive mit dem neuen Gesetz nicht mehr. Das Archivgesetz enthält einen neuen Artikel, der ein Veräußerungsverbot festschreibt. Anlass war der von Leni Riefenstahl im Jahre 2002 mit Zustimmung der Regierung Schröder durchgeführte Verkauf der Leni-Riefenstahl-Olympiafilme aus Bundesmitbesitz an das Olympische Internationale Komitee. Das Bundesarchiv hatte dagegen keine rechtliche Handhabe.

Christoph Partsch: Bundesarchivgesetz. Handkommentar. 634 Seiten, 69,- €.

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