Polizeigewahrsamsordnung für Gewahrsamsräume bei Dienststellen der Bundespolizei (PGO-BPOL)

Gewahrsamsordnung Bundespolizei

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BRAS 391 PGO-BPOL 6 Entlassung 6.1 Ende der Unterbringung 6.1.1 Die Unterbringung einer Person im Gewahrsam endet, • sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist, • wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entschei- dung für unzulässig erklärt wird, • in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterli- che Entscheidung angeordnet ist, • wenn eine Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle vorliegt oder • wenn die Person in einen anderen amtlichen Gewahrsam überstellt wird. 6.1.2 Soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, sind verwahrte Sachen der Person bei ihrer Entlassung auszuhändigen. Der Empfang soll durch Unter- schrift quittiert werden. 6.2 Bescheinigung Auf Antrag ist der entlassenen Person eine formlose Bescheinigung auszu- stellen, aus der die Zeit ihres amtlichen Gewahrsams sowie Durchsu- chungsmaßnahmen hervorgehen. Stand: 15. September 2008 25
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BRAS 391 PGO-BPOL 7 Schlussbestimmungen 7.1 Kosten Der Bundespolizei im Zusammenhang mit Ingewahrsamnahmen in Rech- nung gestellte Kosten für Leistungen Dritter, z. B. Blutalkoholgutachten, Haftunfähigkeitsbescheinigungen, sind von der zuständigen Bundespolizei- direktion abzurechnen. Auf Belegen ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit festzustellen. Auf anhängige Strafverfahren und die sachbearbeitende Dienststelle ist hinzu- weisen. 7.2 Meldepflichtige Ereignisse Über besondere Vorkommnisse, z. B. Gewalttätigkeiten, Fluchtversuche, ernsthafte Erkrankungen, Todesfälle, ist der zuständigen Bundespolizeidi- rektion unverzüglich zu berichten. Die Meldepflichten gemäß IfSG sowie die Meldung „Wichtiges Ereignis“ bleiben davon unberührt. 7.3 Todesfälle 7.3.1 Bei Todesfällen sind der Eintritt des Todes und die Todesursache von ei- nem Arzt festzustellen. 7.3.2 Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, ist sofort Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Der Gewahrsamsraum ist bis zur Freigabe durch die Staatsanwaltschaft im vorgefundenen Zustand zu belas- sen und zu verschließen. 7.3.3 Todesfälle sind beim Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzu- zeigen. Die Anzeige darf keinen Hinweis auf den Polizeigewahrsam als Sterbeort enthalten. 7.3.4 Der Dienststellenleiter ist unverzüglich zu unterrichten. 7.4 Ergänzende Vorschriften Die Dienststellen veranlassen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse des Gewahrsams ergänzende Vorschriften, in denen insbesondere geregelt werden: • Alarmierung von Verstärkungskräften • Notrufnummern von Feuerwehr und Rettungsdienst • Rufnummern für ärztliche oder zahnärztliche Betreuung • Verfahren zur Reinigung oder Desinfektion der Gewahrsamsräume • Rufnummern und Erreichbarkeit von Dolmetschern. Stand: 15. September 2008 27
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BRAS 391 PGO-BPOL Anlage 1 Gewahrsamsbuch BPOL 1 00 008 11 08 1
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noch Anlage 1 PGO-BPOL BRAS 391 Behörde/Dienststelle Gewahrsamsbuch Begonnen am: Abgeschlossen am: Dieses Buch enthält Ort, Datum BPOL 1 00 008 11 08 2 Unterschrift des/der Dienststellenleiters/in Seiten
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BRAS 391 1 Lfd. Nr. PGO-BPOL 2 In Gewahrsam genommen a) Datum: b) Zeit: c) Ort: d) durch: 3 a) Personalien des Betroffenen b) Grund c) Tagebuchnummer noch Anlage 1 4 Datum u. Zeit der a) Übernahme durch den Gewahrsams beamten b) Einschließung 5 x Abgenommene Sachen x Quittung des Betroffenen / Beamten (auch bei Wiederaushändigung) Seite 3
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noch Anlage 1 PGO-BPOL 6 7 Kontrolle des Gewahrsamsraumes Datum / Uhrzeit, Name Verabreichte Mahlzeiten Zeit, Art, Kosten usw. BRAS 391 8 Vermerke über die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung – einschließlich Versuche – und deren Inhalt, den Verbleib des Ingewahrsamgenommenen mit Zeitangaben (z.B. Entlassen am . . . um . . . / Übergeben am . . . um. . . an . . . / Einlieferung JVA am . . . um . . . ) sowie der abgenomme nen Sachen, Auftrag über Freilassung, Quittungen, Anwendung von Zwangsmitteln, Hinweise aller Art, Beschwerden, Verunreinigungen des Gewahrsamsraumes usw. Seite 4
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BRAS 391 PGO-BPOL Anlage 2 eFormular Behörde/Dienststelle Tgb.Nr.: Bescheinigung über die Gewahrsamsfähigkeit Am Uhr, wurde mir Datum, Uhrzeit Name und Anschrift des Arztes in Ort der Vorstellung Vorname: Nachname: Geburtsdatum: Geburtsort/land: Staatsangehörigkeit: Wohnanschrift: vorgestellt. Er/Sie wurde von mir untersucht. Gegen den Vollzug des polizeilichen Gewahrsams bestehen keine folgende Einwände. Bemerkungen zur Gewahrsamsunfähigkeit: Ort Stempel des Krankenhauses bzw. des Arztes Unterschrift des Arztes BPOL 1 00 009 01 03 1
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BRAS 391 PGO-BPOL Anlage 3 eFormular Name, Anschrift und Telefonnummer der/des Liquidationsberechtigten (Ärztin/Arztes/Krankenanstalt/Behörde) Ort, Datum Bankverbindung Geldinstitut KontoNr. BLZ Liquidation Nr. für eine Untersuchung auf Haft/Gewahrsamsfähigkeit psychische Untersuchung Vorname, Nachname: Geburtsdatum: Anschrift: Datum der Untersuchung: begonnen um Uhr Auftraggebende Behörde/Dienststelle: Ort der Untersuchung: Untersuchung auf Haft/Gewahrsamsfähigkeit GOÄZiffer (nach den Einfachsätzen) 50 Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung 18,65 € 51 Besuch eines weiteren Kranken im Anschluss 14,57 € 8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus 15,15 € 70 Arztbericht 2,33 € € Psychische Untersuchung GOÄZiffer (nach den Einfachsätzen) 801 Eingehende psychiatrische Untersuchung 14,57 € 50 Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung 18,65 € 51 Besuch eines weiteren Kranken im Anschluss 14,57 € 70 Arztbericht 2,33 € € Zuschläge E – H gemäß GOÄ E für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung 9,33 € F für Leistung von 20.00 Uhr – 22.00 Uhr oder 06.00 Uhr – 08.00 Uhr 15,15 € G für Leistung von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr 26,23 € H für Leistungen an Samstagen, Sonn und Feiertagen 19,82 € Wegegeld nach § 8 GOÄ 0 bis 2 Kilometer 08.00 – 20.00 Uhr 20.00 – 08.00 Uhr 3,58 € – 7,16 € 2 bis 5 Kilometer 08.00 – 20.00 Uhr 20.00 – 08.00 Uhr 6,65 € – 10,23 € 5 bis 10 Kilometer 08.00 – 20.00 Uhr 20.00 – 08.00 Uhr 10,23 € – 15,34 € 10 bis 25 Kilometer 08.00 – 20.00 Uhr 20.00 – 08.00 Uhr 15,34 € – 25,56 € Summe € ggf. zuzügl. Umsatzsteuer € Gesamtsumme € Unterschrift der Ärztin/des Arztes Sachlich richtig Rechnerisch richtig BPOL 1 00 112 02 07 1
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BRAS 391 PGO-BPOL Anlage 4 eFormular Name, Anschrift und Telefonnummer der/des liquidationsberechtigten Ärztin/Arztes/ Krankenanstalt/Behörde Ort, Datum Bankverbindung Geldinstitut KontoNr. BLZ Liquidation Nr. für die Entnahme einer Blutprobe bei Vorname, Nachname: _______________________________________________________ Geburtsdatum: _____________________________ Anschrift:__________________________________________________________________ Datum der Blutentnahme: Auftraggebende Behörde/Dienststelle: Erste Blutprobe (einschließlich Vorbereitung und abschließende Maßnahmen): Uhr, ___beendet um Uhr Zweite Blutprobe (einschließlich Vorbereitung und abschließende Maßnahmen): Uhr, ___beendet um Uhr Die Blutprobe erfolgte auf polizeiliche Anordnung in (z.B. Arztpraxis, Krankenanstalt, PolizeiDienststelle) Es werden liquidiert: 1 Vergütungen (Zutreffendes ankreuzen und nach rechts übertragen; Zusammenstellung der Grundleistungen, Gebühren und Zuschläge für ärztliche Leistungen gemäß GOÄ – siehe Seite 2) 1.1 Bei Blutentnahme in der Praxis der Ärztin/des Arztes an Werktagen samstags an Samstagen, Sonn und Feiertagen während der Sprechstunde zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunden während der Sprechstunde zwischen 8 und 20 Uhr zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr 8 bis 20 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr Bei einer Blutprobe 24,53 € 28,61 € 35,02 € 43,18 € 30,94 € 37,35 € 47,84 € 56,00 € 50,17 € 58,33 € bei zwei Blutproben von einer Person 26,86 € 30,94 € 37,35 € 45,51 € 33,27 € 39,68 € 1.2 Beim Besuch der Ärztin/des Arztes zur Blutentnahme an Werktagen dringend zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr an Samstagen, Sonn und Feiertagen zwischen 22 und 6 Uhr 8 bis 20 Uhr zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr Bei einer Blutprobe von einer Person 43,19 € 49,02 € 60,09 € 53,68 € 68,84 € 79,91 € Bei einer Blutprobe von jeder weiteren Person 34,45 € 37,36 € 42,90 € 39,69 € 47,27 € 52,81 € 71,17 € 82,24 € Bei zwei Blutproben von einer Person 45,52 € 51,35 € 62,42 € 56,01 € Bei zwei Blutproben von jeder weiteren Person 36,78 € 39,69 € 45,23 € 42,02 € 49,60 € 55,14 € 1.3 Bei Blutentnahme von einer Leiche (Nr. 102 GOÄ) Zwischensumme 2 Wegegeld, Reiseentschädigung (Radius zwischen Praxis/Wohnung und Besuchsstelle) unabhängig von der Anzahl der untersuchten Personen; bei einem Besuch nur einmal und anteilig berechnungsfähig (§§ 8, 9 GOÄ). Radius 0 bis 2 km: 3,58 €/Nacht: 7,16 €; mehr als 5 bis 10 km: 10,23 €/Nacht: 15,34 € mehr als 2 bis 5 km: 6,64 €/Nacht: 10,23 €; mehr als 10 bis 25 km: 15,34 €/Nacht: 25,56 € bei mehr als 25 km: 0,26 € für jeden gefahrenen Kilometer Reiseentschädigung sowie Abwesenheitsentschädigung BPOL 1 00 113 11 08 (Seite 1 von 2) Änderung 1 (Stand: November 2008) 1
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noch Anlage 4 PGO-BPOL BRAS 391 eFormular Übertrag: 3 Verweilgebühr (in der Regel bei Entnahme einer zweiten Blutprobe) Je angefangene halbe Stunde: 10,49 € (Nr. 56 GOÄ), ggf. zuzüglich der Zuschläge nach E bis H GOÄ. 4 Gegebenenfalls Umsatzsteuer % Summe 5 Angaben zur Übernahme in den gerichtlichen Kostenansatz: – gefahrene Kilometer (Hinweg) – bei Blutentnahme außerhalb der Praxis Zeitaufwand insgesamt (einschl. Reise und Wartezeit) Stunden. Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes Sachlich richtig Rechnerisch richtig Zusammenstellung der Leistungen, Gebühren und Zuschläge für die ärztliche Liquidation gemäß GOÄ (1,0facher Satz): 1 Bei der Blutentnahme in der Praxis der Ärztin/des Arztes an Werktagen während der Sprechstunde zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr zwischen 8 und 20 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr samstags an Samstagen, Sonn und Feiertagen während der Sprechstunde zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr 8 bis 20 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr a) bei einer Blutprobe 1 5 75 250 1412 1 5 75 250 1412 1 5 75 250 1412 A 1 5 75 250 1412 B C 1 5 75 250 1412 1 5 75 250 1412 D 50% 1 5 75 250 1412 D 1 5 75 250 1412 D B D C b) bei zwei Blutproben von einer Person 1 5 75 2 x 250 1412 1 5 75 2 x 250 1412 1 5 75 2 x 250 1412 A 2 1 5 75 2 x 250 1412 B C 1 5 75 2 x 250 1412 1 5 75 2 x 250 1412 D 50% 1 5 75 2 x 250 1412 D 1 5 75 2 x 250 1412 D B D C Beim Besuch der Ärztin/des Arztes zur Blutentnahme dringend an Werktagen an Samstagen, Sonn und Feiertagen zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr 8 bis 20 Uhr zwischen 22 und 6 Uhr a) bei einer Blutprobe von einer Person 50 75 250 1412 E 50 75 250 1412 F 50 75 250 1412 G 50 75 250 1412 H 50 75 250 1412 H F 50 75 250 1412 H G b) bei einer Blutprobe von jeder weiteren Person 51 75 250 1412 BPOL 1 00 113 11 08 (Seite 2 von 2) E 50% 2 51 75 250 1412 F 50% 51 75 250 1412 G 50% 51 75 250 1412 H 50% 51 75 250 1412 51 75 250 1412 H 50% F 50% H 50% G 50% c) zwei Blutproben von einer Person 50 75 2 x 250 1412 E 50 75 2 x 250 1412 F 50 75 2 x 250 1412 G 50 75 2 x 250 1412 H 50 75 2 x 250 1412 H F 50 75 2 x 250 1412 H G d) zwei Blutproben von jeder weiteren Person 51 75 2 x 250 1412 E 50% 51 75 2 x 250 1412 F 50% 51 75 2 x 250 1412 G 50% 51 75 2 x 250 1412 H 50% 51 75 2 x 250 1412 H 50% F 50% 51 75 2 x 250 1412 H 50% G 50% Änderung 1 (Stand: November 2008)
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