210909_1.ErlasszurOrganisationdesImpfgeschehensgegenCOVID-19abOktober2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 9. September 2021 Seite 1 von 19 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Verbände der Pflege und der Eingliederungshilfe Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de 1. Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 www.mags.nrw ab Oktober 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Anlage: 1. Vertrag zwischen dem Land und den Kassenärztlichen                         Rheinbahn Linie 709 Vereinigungen                                                         Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 2. Belegliste                                                             Haltestelle: Polizeipräsidium 3. Mittelanforderung
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Sehr geehrte Damen und Herren,                                            Seite 2 von 19 der    Beschluss   der   Landesregierung    Nordrhein-Westfalens     vom 22. Juni 2021 sieht vor, dass die Impfzentren zum 30. September 2021 geschlossen werden. Das Impfgeschehen soll ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend von der niedergelassenen Ärzteschaft sowie der Betriebs- ärzteschaft übernommen werden. Dieser Beschluss regelt darüber hinaus, dass weiterhin staatliche Ba- sisstrukturen vorgehalten werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich auf etwaige Veränderungen des Infektionsgeschehens bzw. auf die Notwen- digkeit zur Durchführung erneuter Impfungen reagieren zu können. Die- sen staatlichen Basisstrukturen kommt zunächst eine beobachtende und planerische Rolle zu. Darüber hinaus sollen im Bedarfsfall mobile dezent- rale Impfangebote organisiert werden. Im Rahmen der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesund- heitsschutzes gemäß den §§ 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) weise ich Sie hiermit an, das weitere Impfgeschehen ab dem 1. Okto- ber 2021 in Nordrhein-Westfalen wie folgend beschrieben fortzusetzen: 1   Allgemeines Ergänzend zu den Regelversorgungsstrukturen wirken die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Verantwortung für den Infektions- schutz darauf hin, dass etwaige Impfbedarfe, die nicht regelhaft durch
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Arztpraxen gedeckt werden können, entsprechend der Erlasslage bedient   Seite 3 von 19 werden können. Zu diesem Zweck haben alle Kreise bzw. kreisfreien Städte zum 1. Okto- ber 2021 und zunächst befristet bis zum 30. April 2022 eine „Koordinie- rende COVID-Impfeinheit (KoCI)“ einzurichten. Die KoCI und die von ihnen im Rahmen der Erlasslage beauftragten mo- bilen und temporär stationären Impfangebote fungieren als Impfzentren im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). 2    Einrichtung Koordinierender COVID-Impfeinheiten (KoCI) 2.1   Allgemeine Aufgabenbeschreibung Die KoCI übernehmen folgende Aufgaben:   Durchführung eines regelhaften Austauschs mit den regionalen Ansprechpersonen der Kassenärztlichen Vereinigungen hinsicht- lich des regionalen Impfgeschehens (in der Regel 1x pro Woche).   Monitoring des Impfgeschehens – insbesondere im Hinblick auf die Impfangebote in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen (s. Punkt 3.2 und Punkt 5).   Hinwirkung auf Impfangebote in den im Zuständigkeitsgebiet lie- genden (teil-)stationären Einrichtungen und Diensten mit beson- ders vulnerablen Personengruppen bzw. einem hohen Infektions- risiko entsprechend der jeweils aktuell geltenden Erlasslage (s. Punkt 3).   Erarbeitung eines Plans für den Fall, dass erneute Impfungen ge- gen SARS-CoV-2 erforderlich sind. In der Planung sind folgende Szenarien zu unterscheiden und entsprechend abzubilden: o Auffrischungsimpfungen der Allgemeinbevölkerung inkl. Impfangeboten für
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  schwer erreichbare Personengruppen                      Seite 4 von 19   für Bewohnerinnen und Bewohner von Stadtteilen mit hohem Infektionsgeschehen, o Auffrischungsimpfungen in öffentlichen Gemeinschaftsun- terkünften wie Justizvollzugsanstalten, im Maßregelvollzug sowie in kommunalen und Landesflüchtlingsunterkünften. Der Plan soll insbesondere abbilden, wie mögliche ergänzende mobile und temporär (teil-)stationäre Impfangebote bei Eintreten eines Bedarfsfalls ergänzend zur vertragsärztlichen Versorgung auszugestalten sind.  Organisation und Koordinierung des konkreten Impfgeschehens im Bedarfsfall. Dies betrifft laufend Impfangebote für schwer er- reichbare Personengruppen (bspw. Wohnungs- und Obdachlose) sowie temporär die Regelversorgungsstrukturen ergänzende Impf- angebote. Hiervon umfasst sind o ein zielgruppengerechtes Terminmanagement; o die Bestellung der erforderlichen Impfstoffe samt Zubehör über die Apotheken; o die Bereitstellung der notwendigen personellen Ressourcen mit Ausnahme des ärztlichen Personals; o die Vorhaltung und Regelungen des Abrufs notwendiger Materialien zur Durchführung mobiler sowie temporär (teil-) stationärer Impfangebote (s. Punkt 3). Dies umfasst auch den Transport von benötigten Materialien zum Ort der be- stimmungsgemäßen Verwendung bzw. des Einsatzes; o die Bereitstellung und datenschutzkonforme Archivierung von Patientenunterlagen; o die Meldungen an das RKI (§ 7 CoronaImpfV) im Rahmen der Impfsurveillance (DIM). Hierfür bereitgestellte elektroni- sche Meldungssysteme sind zu nutzen; sowie
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o die Ausstellung von elektronischen Impfzertifikaten und      Seite 5 von 19 analogen Impfnachweisen. Die Personalplanung und Gestellung ärztlichen Personals ist i.d.R. nicht Gegenstand der Tätigkeiten der KoCI, da sie bei Beauftragung der Kas- senärztlichen Vereinigungen durch eben diese erfolgt. Die Impfangebote sind barrierefrei zu gestalten und wenn erforderlich sollte die Aufklärung in Leichter Sprache erfolgen. 2.2   Personelle Ausstattung Je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind bis zu 1,5 Vollzeitäquiva- lentstellen (kaufmännische Rundung) zu schaffen. Mit der Aufgabenwahr- nehmung können die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 5 Abs. 3 ÖGDG NRW auch Dritte beauftragen. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass beauftragte Dritte bei der Durchführung diesen Erlass in der jeweils geltenden Fassung beachten. Die Verantwortung der Kreise und kreis- freien Städte bleibt im Übrigen unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen dem MAGS bis zum 23. Septem- ber 2021 jeweils eine Ansprechperson der örtlichen KoCI sowie die Ver- tretung der Ansprechperson mit. Zu übermitteln sind dabei folgende An- gaben:    Anrede: Herr/Frau    Vorname:    Name:    Anschrift:    E-Mail:    Festnetznummer:    Mobilnummer: Die Übermittlung erfolgt an impfung-corona@mags.nrw.de .
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Seite 6 von 19 3    Organisation von Impfangeboten durch die KoCI 3.1    Allgemeines Die ärztlichen Leistungen im Rahmen von durch die KoCI geplanten mo- bilen Impfangeboten werden durch über die Kassenärztlichen Vereinigun- gen beauftragtes ärztliches Personal umgesetzt. Hierzu hat das Land mit den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Vereinbarung zur Beauftra- gung von Impfungen getroffen (s. Anlage 1). Die Personalgestellung und -zuteilung erfolgt in diesem Fall durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Ab dem 1. Oktober 2021 sind grundsätzlich Beauftragungen folgender Impfungen möglich    Impfungen in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen,    Niedrigschwellige Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung,    Impfungen in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern, Flücht- lingsunterkünften und weiteren Einrichtungen zur gemeinschaftli- chen Unterbringung. Unabhängig von der genannten Vereinbarung des Landes mit den Kas- senärztlichen Vereinigungen steht es den Kreisen und kreisfreien Städten frei, eigenverantwortlich als Leistungserbringer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaImpfV Impfungen durchzuführen bzw. Dritte damit zu beauf- tragen. Für diese Impfangebote findet keine Personalgestellung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen statt; eine Abrechnung zu Lasten des Landes ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet das MAGS auf Antrag. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit der- artigen Impfangeboten entstehenden Sachkosten.
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Die Rahmenbedingungen zur Beauftragung von Impfungen entsprechend          Seite 7 von 19 der Vereinbarung zwischen Land und Kassenärztlichen Vereinigungen werden folgend ausgeführt. 3.2    Impfungen in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen Auffrischungsimpfungen (s. Punkt 4) in     (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Hospizen,     Einrichtungen des Maßregelvollzugs,     Tagespflegen,     Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG,     Demenz-WGs, Beatmungs-WGs,     (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe,     Werkstätten für behinderte Menschen sowie     stationären Einrichtungen der Sozialhilfe nach § 67 SGB XII und Obdachlosenunterkünften werden durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Betriebsärztinnen und -ärzte oder Klinikärztinnen und -ärzte durchgeführt. Neben der Be- wohnerschaft bzw. den in den Einrichtungen versorgten oder beschäftig- ten (WfbM) Personen können nach ärztlichem Ermessen auch Auffri- schungsimpfungen des Personals erfolgen. Ziel ist es, dass allen Bewohnerinnen und Bewohnern in (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen bis spätestens zum 31. Oktober 2021 eine Auffri- schungsimpfung angeboten wurde. Die KoCI stellen Mitte Oktober fest, ob allen Einrichtungen ein Impfangebot zur Impfung bis Ende Oktober unterbreitet werden konnte. Ist dies nicht der Fall, tauscht sich die KoCI mit der regionalen Ansprechperson der Kassenärztlichen Vereinigung aus, um im Bedarfsfall schnellstmöglich ein Impfangebot zu beauftragen.
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Die Kreise und kreisfreien Städte teilen der jeweiligen Bezirksregierung    Seite 8 von 19 zum 5. November 2021 mit, ob eine entsprechende Beauftragung erfolgt ist und wie viele Einrichtungen hiervon umfasst sind. Die Bezirksregierungen übermitteln die gebündelten Daten bis zum 8. No- vember 2021 an impfung-corona@mags.nrw.de. In den übrigen Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen wird der Abschluss der Auffrischungsimpfungen bis zum 31. Dezember 2021 an- gestrebt. Die KoCI stellen Mitte Dezember fest, ob allen Einrichtungen ein Impfangebot zur Impfung bis Ende Dezember unterbreitet werden konnte. Ist dies nicht der Fall, tauscht sich die KoCI mit der regionalen Ansprech- person der Kassenärztlichen Vereinigung aus, um im Bedarfsfall schnellstmöglich ein Impfangebot zu beauftragen. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen der jeweiligen Bezirksregierung zum 5. Januar 2022 mit, ob eine entsprechende Beauftragung erfolgt ist und wie viele Einrichtungen hiervon umfasst sind. Die Bezirksregierungen übermitteln die gebündelten Daten bis zum 7. Ja- nuar 2022 an impfung-corona@mags.nrw.de. Die KoCI stellen über die Auffrischungsimpfungen hinaus sicher, dass auch alle Neuzugänge (Bewohnerschaft bzw. betreute/versorgte Perso- nen sowie ggf. Personal) in den genannten Einrichtungen ein Impfange- bot (Erst- und Zweit- sowie Auffrischungsimpfung) erhalten. Auch dieses ist über die Regelversorgungsstrukturen umzusetzen.
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Um die Auffrischungsimpfungen in den Einrichtungen für vulnerable Per-    Seite 9 von 19 sonen zu unterstützen, übermitteln die KoCI den regionalen Ansprech- personen der Kassenärztlichen Vereinigung möglichst kurzfristig eine Übersicht der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Einrichtungen. 3.3   Niedrigschwellige Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung (Erst- und Zweitimpfungen) Die Kreise und kreisfreien Städte können weiterhin niedrigschwellige, mo- bil aufsuchende Angebote zur Erst- und Zweit-Impfung der Allgemeinbe- völkerung erbringen. Das dafür benötigte ärztliche Personal ist über die Vereinbarung zwischen dem Land und den Kassenärztlichen Vereinigun- gen zu beauftragen. Hierbei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten. Mobil aufsuchende Angebote sind zuvörderst für jene Zielgruppen zu schaffen, a) bei denen die COVID-19-Impfquoten im Vergleich zur Gesamtbe- völkerung vergleichsweise niedrig sind und die b) auch in anderen Bereichen der medizinischen Versorgung regel- mäßig schwer über die medizinischen Regelversorgungsstruktu- ren zu erreichen sind. Im Rahmen mobil aufsuchender Impfangebote tragen die Kreise und kreisfreien Städte dafür Sorge, dass die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund sind derar- tige Angebote so auszugestalten, dass prognostisch etwa zehn Impfun- gen je Stunde und impfender Ärztin bzw. impfendem Arzt durchgeführt werden.
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Für den unter Punkt 1 genannten Zeitraum können die Kreise und kreis-    Seite 10 von 19 freien Städte täglich (7 Tage/Woche) je 100.000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern eine Ärztin bzw. einen Arzt für ein mobiles Impfangebot entspre- chend der Vereinbarung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem MAGS beauftragen. Eine Aufsummierung über die Zeit ist nicht möglich. Im Einzelfall ist in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Verei- nigungen die Beauftragung weiterer Ärztinnen und Ärzte möglich. Mobile Impfangebote können grundsätzlich auch in Form temporär sta- tionärer Impfstellen erbracht werden. Diese sind jedoch nicht länger als drei Tage am Stück vorzuhalten. Über diesen Zeitraum hinausgehende stationäre Angebote bedürfen der Zustimmung des MAGS. Zur Delegation der Impfungen und damit zur Unterstützung des mobilen Impfgeschehens können die Kreise und kreisfreien Städte medizinisches Personal (medizinische Fachangestellte und geeignetes Personal der Hilfsorganisationen) beauftragen. Für mobil durchgeführte Erstimpfungen sind auch die Zweitimpfungen zu organisieren. Im Rahmen mobiler Angebote können auch Auffrischungsimpfungen (s. Punkt 4) erfolgen. 3.4   Impfungen in Justizvollzugsanstalten, Krankenhäusern, Flüchtlings- unterkünften und weiteren Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung (Erst- und Zweitimpfungen) Die KoCI stellen sicher, dass Erst- und Zweitimpfungen auch für neu in den Einrichtungen beschäftigte oder untergebrachte Personen angebo- ten werden:   Justizvollzugsanstalten (Personal und Inhaftierte),
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