Anlage3Ausnahmennach5LHGebG

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „An NRW übermittelte Daten zu Studiengebühren

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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - storben ist oder das Bundesgebiet verlassen hat, das Aufenthaltsrecht bis zum Ende der Ausbildung, sofern die Auszubildenden sich im Bundesgebiet aufhalten. (6) Der Nachweis eines von einem Unionsbürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts kann zudem durch die - nach altem Recht gemäß § 7a AufenthG/EWG (alt) erteilte - „unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG“ nachgewiesen werden. b) Zu Kindern über 21 Jahre ohne Unterhalt Das FreizügG/EU gilt nur für Kinder bis 21 Jahre und Kinder über 21 Jahre, die von ihren Eltern Unterhalt erhalten. D.h. Kinder können ein Freizügigkeitsrecht/EU nur bis zum 21. Lebensjahr oder solange sie Unterhalt erhalten ableiten. Die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 LHGebG geht - wie § 8 Absatz 1 Nr. 3 BAföG - weiter und umfasst auch Kinder von freizügigkeits- berechtigten EU-Bürgern über 21 Jahre, die keinen Unterhalt erhalten. Analog dem BAföG und basierend auf der Rechtsprechung des EUGH gilt daher Folgendes: Der Wegfall der Gebührenpflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 LHGebG bei Studierenden, die über 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt von ih- ren Eltern erhalten, setzt voraus, dass ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung be- standen hat. D.h. das Kind muss mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit gelebt haben, in der dort zumindest ein Elternteil als Ar- beitnehmer wohnte (Rechtssache Gaal - EuGH, Urteil vom 04. Mai 1995 – C-7/94 –, juris Rd.27). Vgl. auch VwV BAföG Ziff. 8.1.10. und Ramsauer/Stallbaum, Bun- desausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage Rd. 23). Hinweis: Diese Fälle dürften selten sein, weil in diesen Fällen häufig eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung vorliegen wird. Außerdem erhalten Studierende in der Regel von ihren Eltern Unterhalt. - 11 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - II. Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG - Niederlassungserlaubnis und Er- laubnis zum Daueraufenthalt-EU 1. Erforderlicher Nachweis  Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis-EU 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise Niederlassungserlaubnis – § 78 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Anlage D14a zur AufenthaltV Daueraufenthaltserlaubnis–EU - § 78 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Anlage D14a zur AufenthaltV 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen a) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter nationaler Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit für Personen, die mindestens fünf Jahre eine Aufenthaltserlaub- nis besitzen und weitere Voraussetzungen nach dem AufenthG erfüllen. Die Dau- eraufenthaltserlaubnis-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel, es beste- hen jedoch für die oder den Betroffenen mehr Rechte innerhalb der EU. b) Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen für eine Niederlassungserlaubnis, die in der jeweiligen Niederlassungserlaubnis benannt werden: § 9, § 18 b, § 19, § 19 a - 12 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - Absatz 6, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3, § 26 Absatz 4, § 28, § 31, § 35, § 38 AufenthG. Die Rechtsgrundlage für eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist § 9 a AufenthG. c) Der Nachweis kann nur durch die Vorlage des Aufenthaltstitels - Niederlassungs- erlaubnis oder die Daueraufenthaltserlaubnis-EU - erbracht werden. Liegt der Nachweis nicht vor, wird aber behauptet, gilt Folgendes: - Die Hochschule kann die Immatrikulationsfrist verlängern; dies ist denkbar, wenn die oder der Betroffene zugleich die Bescheinigung der zuständigen Aus- länderbehörde vorlegt, dass der Aufenthaltstitel beantragt wurde. - Ggf. liegt bereits ein Aufenthaltstitel vor, der zu einer Ausnahme nach § 5 Ab- satz 1 Nummer 5, 6 oder 8 LHGebG führt. Es gelten dann die dort aufgeführten Nachweise. Möglicherweise liegt auch eine deutsche HZB vor. d) Aufenthaltstitel in Papierform/Klebeetikett Es handelt sich um die frühere Form des Aufenthaltstitels (Klebeetiketten). Diese be- halten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit (vgl. www.service-bw). - 13 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - III. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 - Flüchtlinge nach der Genfer Flücht- lingskonvention, die im Ausland anerkannt sind und in Deutschland wohnen 1. Erforderliche Nachweise  Ausländischer Reiseausweis, der aufgrund des Abkommens vom 28. Juli 1951 ausgestellt ist, oder ein entsprechender Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz und  Aufenthaltserlaubnis, die nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt (dies ist in der Regel bei Aufenthaltserlaubnissen der Fall, die nicht zu einem vorübergehenden Zweck erteilt wurden, und die in der Regel für die Dauer von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden oder seit mindestens 18 Monaten bestehen) 2. Muster der aufenthaltsrechtlichen Nachweise a) Ausländische Reiseausweise, die aufgrund des Abkommens vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ausgestellt sind, sind in Deutschland aner- kannt, vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 2, § 3 Absatz 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, § 58 Satz 1 Nummer 7 AufenthV. Hinweis: Die Reiseausweise der GFK-Unterzeichnerstaaten sind inhaltlich gleich, optisch jedoch unterschiedlich. Ein Muster für den Inhalt findet sich im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention: http://www.unhcr.org/dach/wp- content/uploads/sites/27/2017/03/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf b) Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Ok- tober 2009 (AVV zum AufenthG), Ziffer: 3.3.4.1.5, haben die in deutscher Obhut befindlichen Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auch einen An- spruch auf die Ausstellung eines deutschen Reisepasses für Flüchtlinge ( Mus- ter siehe unten V. 2 a) (2)). c) Der Nachweis kann auch durch einen entsprechenden Eintrag der Ausländerbe- hörde im Pass oder Passersatz geführt werden. AVV zum AufenthG Ziffer: 3.3.4.1.5 – Ausländer, denen von einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt worden ist, erhalten, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention i.V. m. § 11 des Anhangs zu diesem Abkommen), den Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundes- republik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden.“ - 14 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen Es handelt sich um Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die im Aus- land anerkannt wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und in der BRD nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind. Die Einreise der oder des Betroffenen erfolgte zu einem bestimmten Zweck, der nicht nur vorübergehend ist. Hinweis: Ein Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG ist ein nur vorübergehender Aufent- haltstitel, ebenso der Aufenthalt als Gastwissenschaftler. IV. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 - Heimatlose Ausländer 1. Erforderlicher Nachweis  Bescheinigung oder Eintrag im Pass über den Status als heimatloser Ausländer nach den Gesetz über die Rechtsstellung als Heimatloser Ausländer (HAuslG) vom 25.4.1951 (zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.7.2004). 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises Nach der AVV zum AufenthG erhalten heimatlose Ausländer den Reiseausweis für Flüchtlinge ( Muster siehe unten V. 2 a) (2)) mit dem Eintrag: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.“ Vgl. AVV zum AufenthG 2009 Ziffer 3.3.4.1.3. 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen Es muss eine Anerkennung als Heimatloser Ausländer durch die Ausländerbehörde vorliegen. Der Grund der Befreiung liegt in § 14 HAuslG, wonach ein gebührenfreier Zugang zum Studium wie für Deutsche besteht. Hinweis: Die Fälle sind selten. - 15 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - V. Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 - Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrecht- lichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen - ohne Voraufenthaltszeiten Hinweis: Die Familienzuzugstatbestände zu Ausländern in § 5 Absatz 1 Nr. 5 LHGebG wurden jeweils unter b) gesondert aufgeführt, weil über den eAT hinaus noch ein weiterer Nachweis erforderlich ist. Diese Fälle setzen voraus, dass der Zu- zug zu einem Familienmitglied (Ehegatte/Elternteil) mit Niederlassungserlaubnis er- folgt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus den Aufenthaltstiteln nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG selbst. Es sind daher, wenn diese Ausnahme ohne Voraufent- haltszeiten geltend gemacht wird, weitere Nachweise erforderlich. 1. Erforderliche Nachweise a) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG  elektronischer Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass. b) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG  elektronischer Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass  Niederlassungserlaubnis des Ehegatten/Lebenspartners/der Eltern  Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde jeweils mit vollständiger und beglaubigter deutscher Übersetzung - 16 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 2. Muster des aufenthaltsrechtlichen Nachweises Zu a) (1) Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Anlage D14a zur AufenthV Zusatzblatt, das etwaige Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel enthält: § 78 Ab- satz 1 AufenhG i.V.m. Anlage D11a zur AufenthV - 17 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - (2) Ergänzend für Flüchtlinge nach § 25 Absatz 2, 1. Alternative AufenthG (Genfer Flüchtlingskonvention): Reiseausweis GFK AufenthV Anlage D 7a – endgültig (dort vollständig mit Innenseiten abgedruckt) Reiseausweis GFK Anlage D 7b zur AufenthV - vorläufig Zu b) (1) Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Anlage D14a AufenthG -  vgl. oben zu a) (1) (2) Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis-EU -  vgl. oben unter B.II.2. - 18 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - 3. Ergänzende Hinweise für die Hochschulen Zu a) Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Ab- satz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG (1) Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels ist die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel eingetragen. (2) Unter die Ausnahme fallen folgende Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, politischen, familiären, völkerrechtlichen, sonstigen Gründen in der Regel bei guter Bleibeperspektive:     § 22 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)     § 23 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG (Bundes- oder Landesprogramme)     § 23 a AufenthG (Entscheidung der Härtefallkommission)     § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl gemäß Artikel 16 a GG)     § 25 Absatz 2, 1. Alt. AufenthG (Flüchtling nach GFK)     § 25 Absatz 2, 2. Alt. AufenthG (Subsidiär Schutzberechtigte)     § 25 a (Geduldete Heranwachsende) und § 25 b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)     § 28 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs zu Deutschen)     § 37 AufenthG (Wiederkehrer) oder § 38 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (ehemalige Deutsche)     § 104a (Altfallregelung für bestimmte geduldete Ausländer). Hinweis: Ein Familiennachzug erfolgt immer zum leiblichen Elternteil. Für § 28 AufenthG reicht es nicht aus, wenn der „Stiefelternteil“ deutsch ist. Der Nachzug findet nicht zu dem deutschen Stiefelternteil, sondern dem leiblichen Elternteil auf- grund von dessen Aufenthaltsrecht statt (siehe zu b)). - 19 -
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Anlage 3 zur Handreichung (Stand: 27. Juli 2017) - Nur für den internen Dienstgebrauch; eine Weiterleitung an Dritte ist nicht gestattet - (3) Zum „ständigen Wohnsitz“: Es wird davon ausgegangen, dass dieser der Aufent- haltserlaubnis immanent ist und daher von der Ausländerbehörde bzw. dem BAMF bereits bei Erstellung des Aufenthaltstitels bereits geprüft wurde. (4) Aufenthaltstitel in Papierform /Klebeetikett. Es kann sein, dass eine Studierende oder ein Studierender ein aktuell ausgestell- tes Klebeetikett besitzt. Dies ist "zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte" möglich. Es ist auf das Gültigkeitsdatum zu achten. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behal- ten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. Ab September 2021 muss auf eAT umgestellt sein, vgl. § 105b AufenthaltG. (5) Vorläufige Bescheinigungen und Fiktionsbescheinigung In der Regel werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Aus- nahme nach Nr. 5 geltend machen, bereits einen Aufenthaltstitel besitzen. Das Er- stellen des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei nimmt eini- ge Zeit in Anspruch (Bearbeitungsdauer lt. www.service-bw.de 4 bis 6 Wochen). Die Ausländerbehörden stellen für die Übergangszeit zum Teil unterschiedliche Bescheinigungen aus. Personen, denen humanitärer Schutz nach § 25 Absatz 1 (Asyl), § 25 Absatz 2 1. Alt. (Flüchtlingsschutz nach GFK), und § 25 Absatz 2 2. Alt. (subsidiärer Schutz) zuerkannt wurde, besitzen einen Zuerkennungsbescheid über den entsprechen- den Schutz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieser ist Grundlage für die Beantragung eines entsprechenden elektronischen Aufenthalts- titels bei der Ausländerbehörde. Liegt der Aufenthaltstitel noch nicht vor, weil der Zuerkennungsbescheid erst kürzlich erging, kann die Feststellung der Ausnahmen ergänzend mit dem An-/Zuerkennungsbescheid des BAMF nachgewiesen werden. In der Regel erhalten die Betroffenen bei der Ausländerbehörde eine Bescheini- gung, dass der Elektronische Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei beantragt - 20 -
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