Klage Lobbyregister

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gespräche mit Bankenverband im Jahr 2019

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

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11 Auf Seiten des Klägers steht der verfassungsrechtlich durch die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationszugangsanspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz (BVerfGE 145, 36 373 f.). Zutreffend verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199-226, Rn. 58; BVerfG, Urteil vom 21.10.2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185-273, Rn. 171). Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind einer Kontrolle hingegen in einem geringeren Maß entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, Rn. 127, juris, BVerfGE 124, 78; BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 – 7 C 3.11, Rn. 30, juris, BVerwGE 141, 122). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier – wenn man davon ausginge, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung überhaupt in irgendeiner Form betroffen wäre –, wenn überhaupt von einer lediglich sehr geringen Schutzwürdigkeit ausgegangen werden. Dass die Gespräche im Zusammenhang mit einer gubernativen Entscheidung stünden, trägt selbst die Beklagte nicht vor. Dagegen ist das Informationsinteresse des Klägers als besonders hoch anzusehen. Die begehrten       Informationen     geben  Aufschluss darüber,  in  welchem    Umfang    wichtige Vertreter:innen des Bundesfinanzministeriums Kontakt mit dem Bankenverband hatten. Es geht mit der Anfrage dabei um die Herstellung von Transparenz über die Einflussnahme auf politische Prozesse im Bereich der Finanzmarktpolitik. Gerade die Skandale im Finanzmarktbereich, auf die Kläger im Verwaltungsverfahren bereits hingewiesen hat, haben gezeigt, dass es für die Öffentlichkeit wichtig ist, Informationen über Lobbyaktivitäten im Finanzmarktbereich zu erhalten. Durch die gewichtige Funktion der Informationsfreiheit bei Verwaltungs- und Regierungshandeln Transparenz im Sinne der demokratischen Teilhabe zu gewährleisten, überwiegt das Informationsinteresse des Klägers damit, während das wegen der Distanz zum Kerngehalt der Regierungsentscheidungen stehende Interesse der Regierung an einem uneingeschränkten Willensbildungsprozess zurückstehen muss. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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