Lagebericht Aserbaidschan 2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktueller Lagebericht zu Aserbaidschan“
Die Lageberichte des Auswärtigen Amts sind Grundlage für fast alle Asylverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. Sie sind nicht öffentlich zugänglich und als Verschlusssache eingestuft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist Anwält:innen sogar auf eine mögliche Strafbarkeit hin, sollten sie die Berichte weitergeben. Deswegen sorgen wir jetzt gemeinsam mit Pro Asyl selbst für Transparenz.
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lageberichte des Auswärtiges Amts“ gestellt.
VS —Nurfürden-Bienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 11 Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen: Nach Angaben der Inter- net-Telekommunikations-Union (ITU) hatten 2020 über 80% der aserbaidschanischen Bevöl- kerung Zugang zum Internet. Instagram hat Facebook als beliebtestes Soziales Medium abge- löst. 2020 gab es bei Facebook ca. 1,6 Millionen registrierte aserbaidschanische Nutzer (2017 noch ca. 50% mehr), Auf Instagram waren 3,5 Mio. Nutzer aus Aserbaidschan registriert. Das Statistikamt errechnete während des Beginns der Covid-19-Pandemie einen messbaren Anstieg der Aktivitäten in sozialen Medien (von Februar 2020 bis März 2020 stieg das Aufkommen auf Facebook um 1,28 Prozent, von Instagram um 2,36 Prozent, von Twitter sogar um 12,8 Pro- zent). 1.3 Minderheiten Aserbaidschan hat nach offiziellen Angaben aktuell 10,13 Mio. Einwohner. In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungs- weise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Geor- gier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grund- sätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen un- terrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite. Es gibt mittlerweile weniger russisch-sprachige Schulklassen, 1.4 Religionsfreiheit Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 Weiter sind die russisch-orthodoxe © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS Nur für den Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 12 Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten. Wegen der Covid-19 Pandemie waren religiöse Zusammen- künfte und Gottesdienste für über ein Jahr vollständig untersagt und alle religiösen Stätten ge- schlossen. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religions-gesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, s sind aktuell 907 islamische, 24 christliche, acht jüdische, zwei Baha’i und eine krischnaitische Gemeinden registrie Religionswechsel — auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen — wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS Nur-fürden-Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 13 1.5 Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich rundsätzlich nicht feststellen. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. uberkulose in Haftanstalten ıst ein Problem, dessen sich Aserbaidschan be- wusst ist. Häftlinge werden zu Haftbeginn entsprechend untersucht, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Die Zahl der Todesfälle durch Tuberkulose in Haftanstalten ist seit 1995 um 90 % zurückgegangen. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau zu wenden. 1.6 Militärdienst Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 er- gänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
MS Nur fürden Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 14 aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. 1.7 Handlungen gegen Kinder Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kin- dern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor. Es gibt keine Kindersoldate Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z. B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig (Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren existieren für den Fall einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Art. 85 Abs. 5 unterscheidet Erziehungsanstalten für minderjährige Mädchen sowie minderjährige Jungen, die zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Erziehungsanstalten mit einem „strengen Regime“ für minderjährige Jungen, gegen die bereits früher eine Freiheitsstrafe verhängt worden war. Das „Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs“ wurde Ende 2019 von Aserbaidschan ratifiziert. 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS Nur für den Bienstgebrauch In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 15 1.8.1 Weibliche Genitalverstümmlung (soweit in der betreffenden Weltregion vorkom- mend) Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis über in Aserbaidschan vorkommende weibliche Ge- nitalverstümmlung. 1.8.2 Situation für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Men- schen (LGBTD Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 1. September 2000 nicht mehr strafbar; es gibt keine Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen gegen LGBTI-Vertreter. 1.9 Exilpolitische Aktivitäten © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS —Nurfürden-Dienstgebraush In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 16 Aktuell sind noch keine Auswirkungen des neuen Mediengesetzes auf exilpolitische Aktivitä- ten bekannt geworden. 2. Repressionen Dritter Repressionen Dritter sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. 4. Konfliktregionen (falls vorhanden) Das ehem. „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der re- elmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie‘ verletzt wurde. Am 9. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab 10. No- vember 2020 mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen (die Türkei wurde aufgrund eines russisch-türkischen Abkommens im Februar 2021 an einem Waffenstillstandsüberwachungs- zentrum beteiligt). Der letzte Bezirk wurde im Februar 2021 zurückgegeben. Die sieben zu- rückerhaltenen Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört. Landminen und Blindgänger fordern nach wie vor Todesopfer, seit November 2020 gibt es bereits 38 dokumen- tierte zivile Minenopfer (24 Tote, 14 Verletzte). Eine erneute Besiedlung der ehemals besetzten Gebiete setzt voraus, dass eine vollständige Entminung stattgefunden hat und die Infrastruktur Straßen, Elektrizität, Wasserversorgung usw.) aufgebaut wurde. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt „Bergkarabach“ sind aus dem Abschnitt VI. im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien ersichtlich. III. Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS —Nurfürden Dienstgebrauch In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 17 Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Je- der Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten ver- letzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungs-gericht beschreiten. Im August 1992 trat Aserbaidschan dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), sowie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes bei. Der Beitritt zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau erfolgte im Juli 1995. Aserbaidschan ist folgenden Menschenrechtskonventionen beigetreten: Internationales Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966), ratifiziert am 13. Aug. 1992 (Fakultativprotokoll, OPI-ICCPR von 1966 ratifiziert am 27. Nov. 2001; zweites Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe, OP2-ICCPR von 1989 ratifiziert am 22. Jan. 1999) Internationales Übereinkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR, 1966), ratifiziert am 13. Aug. 1992 Die Kinderrechtskonvention (CRC, 1989) ratifiziert am 13. Aug. 1992 (F akultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, CRC-OP-AC von 2000 ratifiziert am 03. Jul. 2002; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, CRC-OP-SC von 2000 ratifiziert am 03. Jul. 2002) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979), ratifiziert am 10. Jul. 1995 (Änderung zu Artikel 20, $ 1 des Übereinkommens von 1995 akzeptiert am 23. Mai 2008, Fakultativprotokoll, OP-CEDAW von 1999 ratifiziert 2001) Das Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord (1948), ratifiziert am 16. Aug. 1996 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, 1966), ratifiziert am 16. Aug. 1996 Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit (1968), ratifiziert am 16. Aug. 1996 Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung der Verbrechen der Apartheid (1973), ratifiziert am 16. Aug. 1996 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1984), ratifiziert am 16. Aug. 1996 (Fakultativprotokoll, OP-CAT von 2002 ratifiziert am 28. Jan. 2009) Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder (CMW, 1990), ratifiziert am 11. Jan. 1999 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD, 2006), ratifiziert am 28. Jan. 2009 (Fakultativprotokoll, OP-CRPD von 2006 ratifiziert am 28. Jan. 2009) Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch („Lanzarote-Konvention“) von 2007, von Aserbaidschan ratifiziert Ende Oktober 2019 Aserbaidschan hat folgende Abkommen nicht ratifiziert: VN-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED, 2006) 6. Feb. 2007 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
VS Nur für den Dienstgebrauek In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 18 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) (2011) VN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC-OP-IC, 2014) VN-Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (OP-CESCR, 2013) am 25. Sep. 2009 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Neben durchgeführten Besuchen von VN-Sonderberichterstattern zu den Themen Binnenge- flüchtete, Folter, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Söldnern, Gesundheit, Gewalt gegen Frauen, Wirtschaft und Menschenrechte, willkürliche Verhaftungen, Menschenrechtsverteidi- ger und Nahrung stehen Besuche der VN-Sonderberichterstatter zu Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit, zur Unabhängigkeit von Richtern und zu Wasser und Sanitärversorgung aus. Gemäß Art. 151 der Verfassung gehen ratifizierte internationale Verträge nationalen Gesetzen vor. Im Jahr 2000 ist Aserbaidschan der Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderhei- ten beigetreten, hat mit dem IKRK ein Abkommen unterzeichnet, das letzterem den ungehin- derten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert und sich mit der OSZE über die Einrichtung eines Büros in Baku geeinigt. Das Mandat des OSZE-Büros wurde allerdings unilateral von der aserbaidschanischen Regierung zum 1. Juli 2015 gekündigt. Am 25. Januar 2001 wurde Aserbaidschan Mitglied des Europarates. Die Europäische Men- schenrechtskonvention wurde am 15. April 2002 ratifiziert; seitdem ist das Land bereits häufi- ger zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Seit Aufnahme in den Europarat unter- liegt Aserbaidschan einem Sonder-Monitoring durch das Ministerkomitee, mit dem die Erfül- lung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Europarat überprüft wird. Aserbaidschan hält die geringste Quote von Umsetzungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte unter den Mitgliedstaaten des Europarats. 2. Folter Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. 3. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeit- punkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden. 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärti- gen Amt nicht vo © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS Nur für den Bienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 19 Nach der Dreiseitigen Erklärung vom 9. November 2020 wurden Ermittiungsverfahren (im niedrigen einstelligen Bereich) gegen einige aserbaidschanische Militärangehörigen wegen Kriegsverbrechen eingeleitet und es kam teilweise auch zu Verurteilungen. 5. Lage ausländischer Flüchtlinge Aserbaidschan trat 1993 der Genfer Flüchtlingskonvention bei und verabschiedete 1999 ein Asylgesetz. Der Staatliche Migrationsdienst hat 2020 eine Person als anerkannten Flüchtling registriert (2019: 19 Personen), 42 Anträge befinden sich aktuell in Bearbeitung. Haupther- kunftsländer sind Afghanistan und Tschetschenien sowie Iran, Irak und Pakistan. Seit Anfang 2020 wird anerkannten Flüchtlingen ein Reisedokument nach der Genfer Konvention ausge- stellt. Aserbaidschan erfüllte am 20. Juni 2020 eine im Dezember 2019 an UNHCR auf dem Genfer Weltflüchtlingsforum gemachte Zusage, wonach alle unter dem UNHCR-Mandat stehenden Flüchtlinge und Asylbewerber eine Sozialversicherungsnummer und den Zugang zum Arbeits- markt erhalten. Bei den Zuwanderern aus Russland und Georgien handelt es sich zumeist um ethnische Aser- baidschaner, die jedoch die Staatsangehörigkeit dieser Länder haben. Nach Angaben von NROs leben etwa 30.000 Staatenlose in Aserbaidschan, die wegen des Fehlens von Personal-doku- menten keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben IV. Rückkehrfragen Zwischen der EU und Aserbaidschan wurde 2014 das Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unterzeichnet. Die Regierung arbeitet derzeit zusam- men mit IOM, EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten an der Implementierung © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
VS —Nurfürden Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft! 20 1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 1.1 Grundversorgung Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Asian Development Bank lebten 2019 4,8 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Die wirtschaftliche Lage hatte sich seit 2017 langsam wieder erholt. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar, Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 Hilfsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds waren an die Registrierung der Arbeitsverträge gekoppelt, so dass die Zahl der informellen Arbeitsver- hältnisse dadurch quasi als Nebeneffekt reduziert wurde. Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben bei 362 AZN, die Mindestrente liegt bei 200 AZN. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommens- schwache Familien erhalten Sozialleistungen. So erhielten 2020 insgesamt 79.500 Familien Leistungen von durchschnittlich 222 AZN pro Familie pro Monat. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals be- setzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind. Im Rahmen staatlicher Programme wur- den laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertrie- benenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große A Anteile für den Wiederaufbau der zurückerhaltenen Gebiete vor. 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland © Auswärtiges Amt 2021- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten