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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Voraussetzungen für Errichtung einer öffentlichen Ladesäule im Strassenland

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- ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AN DER LANDESINFRASTRUKTUR DES LANDES BERLIN Anlage 4: Vertrag über den Zugang zu Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Zugangsvertrag) © Becker Büttner Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft · Sitz: München · AG München PR 627
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05.11.2019 VERTRAG ÜBER DEN ZUGANG ZU LADEEINRICHTUNGEN FÜR ELEKTROFAHRZEUGE (ZUGANGSVERTRAG) Die [Dritter Betreiber der Ladeinfrastruktur] im Folgenden „Betreiber“ genannt, und [Mobilitätsanbieter] im Folgenden „Mobilitätsanbieter“ genannt, gemeinsam “Parteien“ genannt, schließen den nachfolgenden Vertrag: 1 Präambel Das Land Berlin verfolgt den Aufbau einer betreiberübergreifenden und für alle Nutzer von Elektrofahrzeugen diskriminierungsfrei zugänglichen Ladeinfrastruktur. Es verpflichtet daher Betreiber von Ladeeinrichtungen, die an der einheitlichen Ladeinfrastruktur Berlin teilnehmen möchten, dazu, mit Mobilitätsanbietern entsprechende Zugangsverträge abzuschließen, um Nutzern Ladevorgänge zu ermöglichen. Betreiber und Mobilitätsanbieter schließen hierfür den vorliegenden Zugangsvertrag. Bei der Abwicklung des Zugangs zur Ladeinfrastruktur spielt die Verkehrsinformationszentrale Berlin (VIZ) als Authentifizierungsdrehscheibe eine zentrale Rolle. Jeder Mobilitätsanbieter meldet seine Nutzer, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, an die Authentifizierungsdrehscheibe. Die Betreiber von Ladeeinrichtungen rufen, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, eine Übersicht der berechtigten Nutzer täglich ab und die Nutzer erhalten Zugang zu den an die Authentifizierungsdrehscheibe angebundenen Ladeeinrichtungen durch ein einheitliches Authentifizierungsmedium und können ihr Elektrofahrzeug an diesen aufladen. Das Land hat die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen im Rahmen eines wettbewerblichen 1 Dialogs europaweit ausgeschrieben und an Bieter vergeben. Die Der vorliegende Vertrag enthält Mindestvorgaben, die zwischen den Parteien verpflichtend zu vereinbaren sind. Den Parteien ist es unbenommen, den Mindestvorgaben nicht widersprechende, weitergehende Regelungen aufzunehmen, soweit diese Regelungen nicht zum Nachteil des Mobilitätsanbieters von den Vorgaben dieses Vertrages abweichen (beispielsweise schnellere Reaktionspflichten des Betreibers). Seite 2/18
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05.11.2019 Authentifizierungsdrehscheibe hat mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen, nachdem die obsiegenden Bieter des Vergabeverfahrens sowohl in der Funktion als Betreiber als auch in ihrer Funktion als Mobilitätsanbieter miteinander Zugangsverträge abgeschlossen haben. Bei der Authentifizierungsdrehscheibe können neben den von Anfang an registrierten Betreibern und Mobilitätsanbietern weitere Betreiber und Mobilitätsanbieter registriert werden. Betreiber schließen hierfür zum einen mit dem Land Berlin einen separaten Vertrag, der die zentralen Pflichten für den Betrieb der Ladeeinrichtungen, die Teil der berlinweiten Ladeinfrastruktur sind, regelt. Zum anderen müssen sie Zugangsverträge mit allen bereits bei der VIZ registrierten Mobilitätsanbietern abschließen. Nach Abschluss dieser Verträge nimmt die VIZ die Ladeeinrichtungen als Teil der Ladeinfrastruktur auf und die Betreiber sind registriert. Die Registrierung von Mobilitätsanbietern bei der Authentifizierungsdrehscheibe setzt voraus, dass sie mit allen bereits registrierten Betreibern Zugangsverträge abschließen und diese den Abschluss, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, der VIZ melden. Die Kontaktdaten der registrierten Betreiber erfährt der Mobilitätsanbieter auf der Internetseite der VIZ. Um weiteren Betreibern eine Registrierung zu ermöglichen, sind alle registrierten Mobilitätsanbieter verpflichtet, Zugangsverträge mit weiteren registrierungswilligen Betreibern abzuschließen, sofern diese ein angemessenes und marktübliches Zugangsvertragsangebot vorlegen, das die zwingenden Regelungen dieses Vertrags berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag: Seite 3/18
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05.11.2019 Inhaltsverzeichnis § 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................................... 5 § 2 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 5 § 3 Authentifizierungsdrehscheibe ..................................................................................................... 7 § 4 Zugang zur Ladeinfrastruktur, Anbindung weiterer Betreiber ....................................................... 7 § 5 Prüfung des Zugangsvertrages durch Ladeinfrastrukturbüro ........................................................ 9 § 6 Anmeldung von Nutzern; Gesamt-Whitelist; Sperrung ............................................................... 10 § 7 Kooperationen mit anderen Mobilitätsanbietern oder E- Roaming-Plattformen ......................... 11 § 8 Authentifizierungsmedium ......................................................................................................... 12 § 9 Service-Hotline des Mobilitätsanbieters...................................................................................... 12 § 10 Betrieb und Stromqualität ......................................................................................................... 13 § 11 Instandhaltung und Erneuerung ................................................................................................ 13 § 12 Technische Hotline des Betreibers............................................................................................. 14 § 13 Abrechnung und Datensicherheit .............................................................................................. 14 § 14 Zugangsentgelt, Abrechnung .................................................................................................... 15 § 15 Einheitlichkeit der Ladeinfrastruktur; Missbräuchliche Nutzung................................................ 15 § 16 Haftung ..................................................................................................................................... 16 § 17 Vertragslaufzeit, Kündigung ...................................................................................................... 16 § 18 Schlussbestimmungen, Vertraulichkeit, Anlagen ...................................................................... 17 Seite 4/18
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05.11.2019 §1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt den entgeltlichen Zugang des Mobilitätsanbieters, der seinerseits mit Nutzern Verträge über das Laden von Elektrofahrzeugen an der Ladeinfrastruktur schließt, zu Ladeeinrichtungen des Betreibers in Berlin, die bei der VIZ registriert sind bzw. registriert werden sollen. Der Zugang setzt voraus, dass sowohl der Betreiber als auch der Mobilitätsanbieter bei der VIZ als Authentifizierungsdrehscheibe registriert sind. (2) Die VIZ registriert Betreiber unter der Voraussetzung, dass sie Zugangsverträge mit allen bereits bei der VIZ registrierten Mobilitätsanbietern geschlossen haben. Mobilitätsanbieter werden registriert, nachdem sie Verträge mit allen bei der VIZ registrierten Betreibern geschlossen haben. (3) Der Betreiber ermöglicht auf Grundlage dieses Zugangsvertrages den Nutzern des Mobilitätsanbieters den Zugang zu seinen in die einheitliche Ladeinfrastruktur eingebundenen Ladeeinrichtungen und übermittelt dem Mobilitätsanbieter, direkt oder über eine E-Roaming- Plattform, diejenigen Daten, die dieser zur Abrechnung gegenüber seinen Nutzern gemäß § 13 benötigt. (4) Der Mobilitätsanbieter zahlt dem Betreiber ein Zugangsentgelt gemäß § 14. §2 Begriffsbestimmungen (1) EMAID/Contract ID: Nummer zur Identifizierung eines Nutzers, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. vergibt (englisch: „e-Mobility Account Identifier“). (2) Erneuerung: Der Austausch einer Ladeeinrichtung durch eine gleichartige und neuwertige Ladeeinrichtung. (3) E-Ticket: RFID-basiertes elektronisches Ticketsystem, insbesondere aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, mit einem Schnittstellenstandard der VDV- Kernapplikations GmbH & Co. KG. (4) E-Roaming-Plattform: E-Roaming-Plattform, die über eine gesonderte Vereinbarung mit dem Land Berlin in das Berliner Modell eingebunden ist und Betreibern und Mobilitätsanbietern einen mittelbaren Datenaustausch mit der VIZ ermöglicht. Seite 5/18
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05.11.2019 (5) Instandhaltung: Sämtliche Maßnahmen während des Lebenszyklus einer Ladeeinrichtung, im Sinne der Erhaltung ihres funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, insbesondere die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Unterhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs-, Inspektion- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie der Austausch von separierbaren Komponenten und Kleinteilen. Zur Wartung gehört die Unterhaltung, Reinigung, Instandsetzung sowie der Austausch von Komponenten. (6) Ladeeinrichtungen: Zu der Ladeeinrichtung gehören alle für den Ladevorgang erforderlichen Anlagenteile, insbesondere das Lade-/Steuerungsgerät und die Steckverbindung sowie das gesamte Zubehör, unabhängig davon, ob es sich auf öffentlichen Verkehrswegen befindet. Eine Ladeeinrichtung kann über mehrere Ladepunkte verfügen. Zur Ladeeinrichtung gehört auch die für den Betrieb der Ladeinrichtung notwendige Software, die untrennbarer Bestandteil der Ladeeinrichtung ist. Zur Ladeeinrichtung gehören zudem die Kommunikationseinrichtungen, die der Anbindung an ein Back-End dienen. Das Back-End selbst ist nicht Bestandteil der Ladeeinrichtung. Der Netzanschluss gehört nicht zu der Ladeeinrichtung, dieser endet in der Regel mit der Anschlusssicherung. Bei einer Ladeeinrichtung, die in eine Beleuchtungsanlage integriert ist, umfasst die Ladeeinrichtung nur die zusätzlich für den Betrieb der Ladeeinrichtung eingebauten Anlagenteile, die für den Betrieb der Beleuchtungsanlage ohne Funktion sind. (7) Ladeinfrastruktur: Gesamtheit der Ladeeinrichtungen, die bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert sind. (8) Ladepunkt: Jede Anschlussmöglichkeit für ein Elektrofahrzeug an einer Ladeeinrichtung, die dem Ladevorgang dient. Mehrere Anschlussmöglichkeiten, die nur alternativ genutzt werden können, sind ein Ladepunkt. (9) Ladevorgang: Der Ladevorgang beginnt mit der Herstellung der Kabelverbindung zwischen Fahrzeug und Ladeeinrichtung (nur bei AC: sowie mit der Verriegelung des Steckers in der Ladeeinrichtung). Die Beendigung des Ladevorgangs erfolgt durch das Lösen der Steckverbindung an der Ladeeinrichtung (Ladeeinrichtungen, bei denen das Ladekabel nicht stationär angebracht ist und vom Nutzer gestellt wird) oder durch das Lösen der Steckverbindung am Fahrzeug (Ladeeinrichtungen, bei denen das Ladekabel stationär angebracht ist). Sollte ein Ladevorgang aus technischen Gründen (z. B. Stromausfall, Betätigen eines Not-Aus-Schalters usw.) unterbrochen werden, gilt er als beendet. (10) Lieferant: Jede juristische Person im Sinne von § 2 Nr. 5 StromNZV. Seite 6/18
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05.11.2019 (11) Nutzer: Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung mit einem Mobilitätsanbieter berechtigt ist, ein Elektrofahrzeug an der Ladeinfrastruktur zu laden. (12) RFID-Karte: Karte zur Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (englisch: „radio- frequency identification“). (13) UID: Dauerhafte Seriennummer des Chips einer RFID-Karte (englisch: „fixed unique identifier“). (14) Verkehrsinformationszentrale (VIZ): Eine unselbständige Einrichtung des Landes, die zu Vertragsbeginn von der VMZ Berlin Betreibergesellschaft mbH für das Land betrieben wird. (15) Einzel-Whitelist: Vom Mobilitätsanbieter erstellte Liste mit seinen Nutzern, die Zugang zur Ladeinfrastruktur erhalten sollen. (16) Gesamt-Whitelist: Von der VIZ täglich auf Grundlage der übermittelten Einzel-Whitelists erstellte Liste mit den Nutzern aller Mobilitätsanbieter, die Zugang zur Ladeinfrastruktur erhalten. §3 Authentifizierungsdrehscheibe (1) Die VIZ übernimmt die Funktion einer Authentifizierungsdrehscheibe für die Ladeinfrastruktur. Alle bei der Authentifizierungsdrehscheibe registrierten Ladeeinrichtungen werden Teil einer einheitlichen Ladeinfrastruktur, die mittels desselben Authentifizierungsmediums für Nutzer zugänglich ist. (2) Der Mobilitätsanbieter meldet seine Nutzer, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, über die VIZ gemäß § 4 dieses Vertrages für den Zugang zur Ladeinfrastruktur an und ab. (3) Die VIZ stellt Informationen zu den jeweils aktuell verfügbaren Ladepunkten der Ladeinfrastruktur zur Verfügung. (4) Die Kontaktdaten der VIZ sowie die Adresse der Website sind in der Anlage 1: Kommunikationsdaten VIZ aufgeführt. §4 Zugang zur Ladeinfrastruktur, Anbindung weiterer Betreiber (1) Der Mobilitätsanbieter muss für den Zugang zur Ladeinfrastruktur mit dem Betreiber und allen weiteren an die Authentifizierungsdrehscheibe angeschlossenen Betreibern einen Zugangsvertrag abschließen. Endet einer dieser Zugangsverträge, entfällt sein Anspruch auf Seite 7/18
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05.11.2019 Zugang. Das Verfahren zum Abschluss der Zugangsverträge und zur entsprechenden Information der VIZ erläutert Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation. (2) Der Betreiber ist verpflichtet, die VIZ unverzüglich per E-Mail über den Abschluss des Zugangsvertrages zu informieren. Die VIZ informiert den Mobilitätsanbieter innerhalb von zwei Werktagen, nachdem die Meldung des letzten registrierten Betreibers über den Abschluss eines Zugangsvertrages mit dem Mobilitätsanbieter bei der VIZ eingegangen ist, über die technischen Voraussetzungen der Teilnahme an der Authentifizierungsdrehscheibe, die unverzüglich umzusetzen sind. Mit deren erfolgreicher Umsetzung durch den Mobilitätsanbieter und der VIZ ist der Mobilitätsanbieter registriert. (3) Der Mobilitätsanbieter kann sich an das Land Berlin – vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Ladeinfrastrukturbüro, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin – Ladeinfrastrukturbüro wenden, wenn das Angebot auf Abschluss eines Zugangsvertrages des Betreibers nicht marktüblich, angemessen und diskriminierungsfrei ist, insbesondere nicht den folgenden Vorgaben des Landes entspricht: 1. Der Betreiber bietet jedem Mobilitätsanbieter den Zugang zu den gleichen Bedingungen an. 2. Auch die Zugangsentgelte erhebt der Betreiber gegenüber allen Mobilitätsanbietern deswegen nach den gleichen Bedingungen. Die Zugangsentgelte dürfen dabei in der Struktur und der Höhe sowohl von den Zugangsentgelten anderer Betreiber abweichen als auch zwischen den verschiedenen ei-genen Ladeeinrichtungen unterscheiden, soweit dies aufgrund sachlicher Kriterien und in nicht diskriminierender Weise erfolgt 3. Das Zugangsvertragsangebot und das Zugangsentgelt müssen marktüblich und angemessen sein. (4) Der Mobilitätsanbieter verpflichtet sich über Abs. (1) hinaus Zugangsverträge mit weiteren neu hinzukommenden Betreibern, die den Anschluss an die Authentifizierungsdrehscheibe anstreben, und ihm hierzu ein Zugangsvertragsangebot vorlegen, das den Vorgaben des Landes Abs. (3) entspricht, abzuschließen. Nimmt er ein solches Angebot nicht an, kann er den Zugang zur Ladeinfrastruktur nach Maßgabe von § 5 verlieren. (5) Der Betreiber ist verpflichtet, die VIZ unverzüglich per E-Mail über die Beendigung des Zugangsvertrages zu informieren. Das Ladeinfrastrukturbüro informiert die VIZ, den Betreiber und den Mobilitätsanbieter, sofern dem Mobilitätsanbieter sein Zugangsrecht gemäß § 5 Abs. (4) Nr. 2 entzogen wird. Nach Zugang der jeweiligen Mitteilung bei der VIZ erlischt das Zugangsrecht für die Nutzer des Mobilitätsanbieters. Die VIZ wird unverzüglich die zur technischen Umsetzung des Entzugs notwendigen Schritte vornehmen. Der Mobilitätsanbieter Seite 8/18
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05.11.2019 erklärt sich damit einverstanden, dass die VIZ seine Kontaktdaten allen am Anschluss an die Ladeinfrastruktur interessierten Betreibern übermittelt. §5 Prüfung des Zugangsvertrages durch Ladeinfrastrukturbüro (1) Der Mobilitätsanbieter kann sich schriftlich und in begründeter Form an das Ladeinfrastrukturbüro wenden, sofern er vermutet, dass das Angebot des Betreibers auf Abschluss eines Zugangsvertrages nicht den Vorgaben aus § 4 Abs. (3) entspricht. (2) Das Ladeinfrastrukturbüro fordert sodann den Betreiber zur Stellungnahme auf und wirkt auf eine einvernehmliche Einigung beider Parteien hin. (3) Sofern eine Einigung nicht erfolgt, prüft das Ladeinfrastrukturbüro das Angebot des Betreibers und entscheidet, ob das Angebot den Vorgaben dieses Vertrages entspricht und teilt seine begründete Entscheidung den Parteien mit; im Falle von Verstößen gegen Vorgaben aus § 4 Abs. (3) weist es auf diese hin. (4) Entspricht das Angebot des Betreibers den Vorgaben aus Abs. (1), setzt das Ladeinfrastrukturbüro dem Mobilitätsanbieter eine Frist von zwei Wochen zur Annahme des Angebots. 1. Nimmt der Mobilitätsanbieter das Angebot an, erfolgt eine Registrierung gemäß § 4 Abs. (2), der Betreiber informiert über die Vertragsannahme unverzüglich das Ladeinfrastrukturbüro. 2. Nimmt der Mobilitätsanbieter das Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen an und ist er bereits bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert, entzieht das Ladeinfrastrukturbüro ihm das Zugangsrecht zur Ladeinfrastruktur für seine Nutzer bis zur Vertragsannahme. Erfolgt eine unberechtigte Nichtannahme durch den Mobilitätsanbieter wiederholt, kann das Ladeinfrastrukturbüro ihm das Zugangsrecht zur Ladeinfrastruktur auf Zeit oder dauerhaft entziehen. Das Ladeinfrastrukturbüro informiert hierüber alle registrierten Betreiber. (5) Entspricht das Angebot des Betreibers, der bereits bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert ist, nicht den Vorgaben dieses Vertrages setzt das Ladeinfrastrukturbüro ihm eine Frist von zwei Wochen, um dem Mobilitätsanbieter ein Angebot zu übermitteln, das den Vorgaben aus § 4 Abs. (3) entspricht. Der Betreiber übersendet dieses zugleich dem Ladeinfrastrukturbüro zur Kenntnis. 1. Entspricht das neue Angebot den Vorgaben aus § 4 Abs. (3), hat der Betreiber seine Pflicht erfüllt. Seite 9/18
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05.11.2019 2. Ist der Mobilitätsanbieter der Auffassung, dass das Angebot nicht den Vorgaben aus § 4 Abs. (3) entspricht, kann der Mobilitätsanbieter sich erneut an das Ladeinfrastrukturbüro wenden, das das Vertragsangebot erneut prüft. Entspricht es nicht den Vorgaben aus § 4 Abs. (3), setzt das Ladeinfrastrukturbüro dem Betreiber eine erneute Frist von zwei Wochen, um dem Mobilitätsanbieter ein ordnungsgemäßes Angebot zu übermitteln. Der Betreiber hat das neue Angebot parallel dem Ladeinfrastrukturbüro zur Kenntnis zu übersenden. Lässt der Betreiber die Frist verstreichen oder entspricht das Angebot erneut nicht den Vorgaben aus § 4 Abs. (3), kann das Ladeinfrastrukturbüro den zwischen dem Land Berlin und dem Betreiber geschlossenen Vertrag ungeachtet etwaiger Vertragsstrafen kündigen. (6) Entspricht das Angebot des Betreibers, der noch nicht bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert ist, nicht den Vorgaben dieses Vertrages, ist er erst bei der Authentifizierungsdrehscheibe registriert, sofern der Mobilitätsanbieter und die weiteren bereits registrierten Mobilitätsanbieter mit ihm einen Zugangsvertrag abgeschlossen haben. §6 Anmeldung von Nutzern; Gesamt-Whitelist; Sperrung (1) Der Mobilitätsanbieter meldet Nutzer, die Zugang zur Ladeinfrastruktur erhalten sollen, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, durch Übermittlung einer Einzel-Whitelist, welche die berechtigten Nutzer enthält, bei der VIZ an. Diese Einzel-Whitelist kann der Mobilitätsanbieter, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, täglich durch Übermittlung einer neuen Einzel- Whitelist aktualisieren. Sofern an einem Tag keine Übermittlung erfolgt, gilt die zuletzt vom Mobilitätsanbieter übermittelte Einzel-Whitelist. (2) Der Mobilitätsanbieter muss jederzeit sicherstellen, dass in der Gesamt-Whitelist eine UID nur einer EMAID zugeordnet ist, wie es in Anlage 2: Anforderungen an die Datenkommunikation beschrieben ist. (3) Der Mobilitätsanbieter meldet einen Nutzer ab oder sperrt diesen, indem er ihn nicht mehr in die an die VIZ übermittelte Einzel-Whitelist aufnimmt. (4) Die VIZ erstellt täglich eine Gesamt-Whitelist auf Grundlage aller Einzel-Whitelists, die ihr die Mobilitätsanbieter, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, vor 06:00 Uhr übersendet haben. Der Betreiber ist täglich bis 12:00 Uhr verpflichtet, die Gesamt-Whitelist von der VIZ, direkt oder über eine E-Roaming-Plattform, abzurufen und die darin enthaltenen Informationen an seinen Ladeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich diese Gesamt-Whitelist für die Berechtigung zur Nutzung der Ladeinfrastruktur maßgeblich. Seite 10/18
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