Leitfaden zur Bemessung von Verwaltungsgebühren

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitfaden zur Bemessung von Verwaltungsgebühren vom 18.06.2020

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Leitfaden zur Regelung und Bemessung von Verwaltungsgebühren Stand: 18.06.2020 Inhaltsverzeichnis: A. Einführung ........................................................................................................................ 2 I. Anlass der Regelung ....................................................................................................... 2 II. Begriff der Verwaltungsgebühr ....................................................................................... 2 III. Rechtliche Grundlagen.................................................................................................. 3 B. Hinweise für die Regelung einer Verwaltungsgebühr durch Verordnung ........................... 3 I. Landesverordnung als Grundlage ................................................................................... 3 II. Legitime Gebührenzwecke............................................................................................. 4 III. Bemessung der Gebührensätze nach § 3 und § 6 VwKostG ......................................... 4 1) Verwaltungsaufwand .................................................................................................. 5 a) Bestimmung des Verwaltungsaufwands im Regelfall .............................................. 5 b) Bestimmung des Verwaltungsaufwands im Ausnahmefall ...................................... 6 2) Berücksichtigung weiterer legitimer Gebührenzwecke................................................ 6 3) Äquivalenzprinzip ....................................................................................................... 7 4) Vorrang europäischer Regelungen ............................................................................. 7 IV. Arten der Gebührenbestimmung ................................................................................... 8 1) Feste Sätze ................................................................................................................ 8 2) Wert des Gegenstands............................................................................................... 8 3) Dauer der Amtshandlung ........................................................................................... 8 4) Rahmensätze ............................................................................................................. 8 V. Pauschalgebühren......................................................................................................... 9 VI. Ausschluss der Gebührenerhebung für bestimmte Amtshandlungen ............................ 9 VII. Keine Auffangtarifstelle ................................................................................................ 9 VIII. Auslagen .................................................................................................................... 9 IX. Gerichtliche Kontrolle der Verordnung .......................................................................... 9 C. Hinweise für die Bemessung der Gebühren und Auslagen im Einzelfall...........................10 I. Gebühren .......................................................................................................................10 1
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung II. Auslagen .......................................................................................................................10 III. Ermäßigung und Befreiung ..........................................................................................10 IV. Kostenentscheidung ....................................................................................................10 D. Hinweise für die Kostenerhebung nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (IZG-SH) ................................................................................................11 I. Gebührenerhebungspflicht .............................................................................................11 II. Bemessung der Gebühren für Auskünfte und Herausgaben .........................................12 III. Auslagen......................................................................................................................14 E. Anlagen:...........................................................................................................................15 Anlage 1: Bespiel für die Berechnung eines Gebührenrahmens .......................................15 Anlage 2: Beispiel für die Berechnung einer Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand: Gebührenbemessung für die Tarifstelle 2.4.2.1.4: Genehmigungen nach § 12 Absatz 1, Nummer 3 Strahlenschutzgesetz; Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. ................17 Anlage 3: Beispiel für die Berechnung einer Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand mit besonderen Sachkosten: Untersuchung von Folsäure in Lebensmitteln mittels HPLC ......18 A. Einführung I. Anlass der Regelung Im Geschäftsbereich des MELUND werden vielfältige Verwaltungsleistungen erbracht, für die Gebühren erhoben werden. Der vorliegende Leitfaden soll ein rechtssicheres und einheitliches Vorgehen bei der Gebührenerhebung erleichtern. Er enthält neben einer Erläuterung der Rechtsgrundlagen praktische Beispiele, die als Vorbild im Sinne einer „Best Practice“ dienen können. II. Begriff der Verwaltungsgebühr Eine Verwaltungsgebühr ist nach § 1 Abs.1 S.2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) „[…] 1 die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unter- stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen An- stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.“ 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein v. 17.01.1974 (GVOBl. 1974, S.37), zuletzt geändert durch Art. 19 LVO v. 16.01.2019 (GVOBl. 2019, S.30). 2
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung III. Rechtliche Grundlagen Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Gebühren und Auslagen ist nicht speziell im Grundgesetz geregelt worden. Vielmehr folgt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhe- bung von Verwaltungsgebühren als Annex der jeweiligen Verwaltungsverfahrens- bzw. Ord- 2 nungsrechtskompetenz. Die Bundesländer haben daher in vielen Bereichen die Gesetzge- bungskompetenz für die Erhebung von Gebühren und Auslagen. Das Land Schleswig-Holstein 3 hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Verwaltungskostengesetz (VwKostG SH) zur Rege- lung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erlassen. Die gesetzlichen Regelungen über Verwaltungsgebühren wurden durch die Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO) 4 konkretisiert. Der VerwGebVO ist ein Allgemeiner Gebührentarif als Anlage beigefügt worden, der die Erhebung von Verwaltungsgebühren in konkreten Fällen regelt. Auf die obersten Lan- desbehörden ist die Befugnis übertragen worden, den Allgemeinen Gebührentarif durch Ver- ordnung zu ändern, § 5 Abs.1 VerwGebVO. In Angelegenheiten des Pflanzenschutzes, des Saatgutverkehrs, des Veterinärwesens, des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Landeslabors Schleswig-Holstein in den Bereichen Futtermittel, Tierarzneimittel und Veterinärwesen ist das MELUND zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren ermächtigt worden, § 4 Nr.3 VerwGebVO. B. Hinweise für die Regelung einer Verwaltungsgebühr durch Verordnung Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr muss eine Amtshandlung sein, deren Durchführung auf Veranlassung der in Anspruch genommenen Person erfolgt (Bei- spiele: Genehmigungen, Untersuchungen). „[…] die gebührenpflichtige Leistung [muss] an 5 eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen; diese 6 Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein.“ Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und die Belastungsgleichheit der Abgabepflich- tigen (Art. 3 GG) vor. Nicht erforderlich ist, dass das Individualinteresse der Person an der Vornahme der Amtshandlung das allgemeine öffentliche Interesse an einer Vornahme der je- 7 weiligen Amtshandlung überwiegt. Nur wenn die Amtshandlung aufgrund eines allgemeinen staatlichen Auftrags erfolgt und keine individuelle Zurechenbarkeit möglich ist, ist eine Gebüh- renerhebung ausgeschlossen. I. Landesverordnung als Grundlage Soll eine Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung erhoben werden, muss als Grundlage für die Erhebung eine Landesverordnung erlassen werden, § 2 Abs.1 S.1 VwKostG. Nach den 2 Wienbracke, Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Gebührenrechts, JuS 2019, S. 1072. 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein v. 17.01.1974 (GVOBl. 1974, S.37), zuletzt geändert durch Art. 19 LVO v. 16.01.2019 (GVOBl. 2019, S.30). 4 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung – VerwGebVO) v. 26.09.2018 (GVOBl. 2018, S.476). 5 Wienbracke, Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Gebührenrechts, JuS 2019, S. 1072. 6 BVerfG, Beschluss v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, Rn. 52 (juris). 7 BVerwG, Urteil v. 03.03.1994 – 4 C 1/93 -, Rn. 37 (juris). 3
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung unter A.III. genannten Ermächtigungsgrundlagen ist eine Ministeriumsverordnung ausrei- chend. Eine Befassung des Kabinetts ist nicht erforderlich. Es müssen sowohl die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, als auch die Gebührensätze geregelt werden. Dabei müssen nach § 2 Abs.1 S.2 VwKostG die §§ 3 bis 6 VwKostG beachtet werden (siehe dazu B. III.). Der Verordnungsgeber hat generell einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, ob und in welcher Höhe eine Verwaltungsgebühr erhoben werden soll. Willkürlich darf die Erhebung aber nicht sein. Das ist die Erhebung dann nicht, wenn mit ihr legitime Zwecke verfolgt werden. II. Legitime Gebührenzwecke Damit eine Gebühr erhoben werden darf, muss ein legitimer Gebührenzweck verfolgt werden (Frage des „ob“). Vom Bundesverfassungsgericht ist als legitim sowohl die Absicht anerkannt, die spezifischen Kosten „[…] der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken“ (Kostendeckung) als auch die Absicht, einen besonderen Vorteil abzu- schöpfen, der durch die Amtshandlung gewährt wird (Vorteilsausgleich). 8 Bei der Bemessung der Gebührenhöhe (Frage des „wie“) darf außerdem eine begrenzte Ver- haltenssteuerung verfolgt werden, z.B. um eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer Ver- waltungsleistung einzuschränken. Auch dürfen soziale Zwecke verfolgt werden, z.B.in Form 9 eines Härteausgleichs. Die mit der Gebührenerhebung verfolgten Zwecke müssen sich in der Norm niederschlagen; die Bemessung der Gebühr im Einzelfall muss von einer erkennbaren gesetzgeberischen Ent- 10 scheidung getragen werden. Beispiel: „Eine Regelung, die für die Bearbeitung einer Rückmeldung eine Gebühr festlegt, bezieht sich nur auf die Bearbeitung und damit nur auf den mit ihr verbundenen Verwaltungs- aufwand. Die Gebühr dient nur der Kostendeckung und nicht auch anderen ungenannten Zwe- 11 cken. Das gebietet der Grundsatz der Normenklarheit. III. Bemessung der Gebührensätze nach § 3 und § 6 VwKostG Diese Regelungen greifen die legitimen Gebührenzwecke auf. Nach § 3 Abs.1 VwKostG „[…] sind [die Gebührensätze] so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der 8 Wienbracke, Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Gebührenrechts, JuS 2019, S. 1073; BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 -2 BvL 9/98-, Rn.58, 59 (juris). 9 Wienbracke, Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Gebührenrechts, JuS 2019, S. 1073; BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 -2 BvL 9/98-., Rn. 60, 61 (juris). 10 BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 -2 BvL 9/98-, Rn.64f. (juris). 11 Wienbracke, Begriffliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Gebührenrechts, JuS 2019, S. 1073; BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 -2 BvL 9/98-, Rn.63 (juris). 4
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.“ Die Höhe der Gebühr muss den Verwaltungsaufwand berücksichtigen (B. II. 1.). Die weiteren zulässigen Zwecke können berücksichtigt werden. Die Gebührenhöhe darf sich aber nicht voll- ständig von den Kosten lösen (B. II. 2.). Die Gebührenhöhe muss darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner stehen (B. II. 3.). 1) Verwaltungsaufwand Die Höhe der Verwaltungsgebühr hat den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Damit sind die spezifischen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) Bestandteil jeder Verwal- tungsgebühr. a) Bestimmung des Verwaltungsaufwands im Regelfall Für die Bestimmung des Verwaltungsaufwands enthält § 6 Abs. 2 VerwGebVO Pauschal- sätze, die den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand pro Stunde angeben. Sie gelten für Be- amtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die aktuellen Sätze sind: Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 45,00 €, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 51,00 €, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 63,00 €, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 €. Die Pauschalsätze decken die durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge, einen Versor- gungszuschlag, Personalnebenkosten, Zuschläge für Hilfspersonal, Personalgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten sowie die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes inkl. informations- 12 technischer Unterstützung ab. Sind darüber hinaus weitere Sachkosten zu erwarten, sind diese gesondert unter Einbezie- hung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischer Zinsen zu ermitteln und in die Berechnung einzubeziehen. In diesem Fall kann in der Tarifstelle ein von § 6 Abs.2 VerwGe- bVO abweichender Stundensatz geregelt werden, § 6 Abs.1 S.3 VerwGebVO. Entsprechen- des gilt hinsichtlich des Einsatzes von speziell geschultem Personal. Vgl. Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand – Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten v. 24.10. 2016 – IV 164 – 133.12.1 – (Amtsbl. Schl.-H. 2016 S.996). 12 5
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung b) Bestimmung des Verwaltungsaufwands im Ausnahmefall Zur Ermittlung der Personalkosten kann in Ausnahmefällen, z.B. wenn die unter a) zugrunde gelegten Pauschalsätze nicht angemessen sind, auf die Personalkostentabellen des Finanz- 13 ministeriums zurückgegriffen werden. Sie weisen für die unterschiedlichen Besoldungsgrup- pen Stundenwerte „effektiver Arbeitszeit“ einschließlich Personalgemeinkosten aus. Einbezo- 14 gen sind damit Bruttodienstbezüge und -entgelte , ein kalkulatorischer Zuschlag für Personal- 15 nebenkosten und auf beide Positionen ein weiterer Zuschlag von 30% für Verwaltungsge- 16 meinkosten ohne Sachkosten. Werden diese pauschalen Zuschläge den örtlichen Gegeben- heiten nicht gerecht, können sie gesondert ermittelt werden. Die Personalkostentabellen werden aufgrund der Tarifsteigerungen in der Regel jährlich vom Finanzministerium angepasst. Die Gebührentarife sollten dementsprechend regelmäßig in- haltlich überprüft und ggf. aktualisiert werden. 17 Die Sachkosten enthalten Gebäudekosten, laufende Sachkosten , Kapitalkosten und sons- tige jährliche Investitionskosten. Sie sollen auf Basis der Daten der Kosten- und Leistungs- rechnung ermittelt werden, wenn entsprechende Daten vorhanden sind. Dies ist im Landesla- bor und teilweise im LKN der Fall. Können die Sachkosten nicht ermittelt werden, kann ebenfalls auf die Personalkostentabellen des Finanzministeriums zurückgegriffen werden. Nach den Erläuterungen unter Pkt. 2 zu den Personalkostentabellen kann ein Aufschlag von 10% auf die Werte mit Personalgemeinkosten erfolgen, wenn der Arbeitsplatz einen verwaltungsdurchschnittlichen Sachmittelverbrauch auf- weist. Ist der Arbeitsplatz mit Informationstechnik ausgestattet und wird diese zur Bearbeitung genutzt, kann ein weiterer Aufschlag von 10% erfolgen, um die Sachkosten zu ermitteln. 2) Berücksichtigung weiterer legitimer Gebührenzwecke Neben dem Verwaltungsaufwand können sich ein angestrebter Vorteilsausgleich, eine beab- sichtigte begrenzte Verhaltenssteuerung und das Verfolgen sozialer Zwecke auf die Gebüh- renhöhe auswirken. So kann z.B. nach § 6 VwKostG für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebühren- und Auslagener- 18 mäßigung oder -befreiung angeordnet werden. 13 http://ship/haushalt/personalkostentabellen/. 14 Einschließlich Familienzuschlag, Allgemeiner Zulage, Sonderzuwendung und vermögenswirksamer Leistung. 15 Rücklagen für das Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld bzw. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitgeberan- teile zur Sozial- und Zusatzversicherung, pauschalierte Zuschläge für sonstige Leistungen (Beihilfen, Unterstützungen, Fürsor- geleistungen, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen) und pauschale Aus- und Fortbildungskosten. 16 Aufwand für Hilfspersonal (15%), Kosten für Leitung ohne politische Führung (5%) und Kosten für Verwaltung wie z.B. Perso- nalangelegenheiten, Haushalt und Organisation (10%). 17 Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen, Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, Kosten für Informa- tionstechnik; Sachkosten bezeichnen alle während der Leistungserstellung entstehenden laufenden Kosten ohne Personalkos- ten. 18 Anmerkung zur Tarifstelle 8.1 des allgemeinen Gebührentarifs der VerwGebVO: Vom Finder von Fundsachen werden u.U. keine Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit erhoben. 6
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ein Vorteilsausgleich richtet sich nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für ihren Empfänger. Einheitliche Regelungen zur Fest- stellung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens bestehen nicht. Für die einzelnen Amtshandlungen müssen jeweils geeignete Kriterien als Grundlage herangezogen werden. Die Gebührenhöhe darf sich nicht vollständig von der Höhe des Verwaltungsaufwands lösen. 19 Ein Bezug zu den Verwaltungskosten muss verbleiben. Das gebietet der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG hinsichtlich der Gleichbehandlung der Kostenschuldner. Wird die Verwaltung in unterschiedlichem Ausmaß in Anspruch genommen, muss sich der Unterschied in der Ge- 20 bührenhöhe bemerkbar machen. Nach Ansicht des VG Schleswig ist ein Bezug zum Verwal- tungsaufwand jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Gebührenhöhe den Verwaltungs- 21 aufwand um das 24-fache übersteigt. Deshalb wird empfohlen, die Gebühr so festzusetzen, dass die Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand um das maximal Fünffache übersteigt. 3) Äquivalenzprinzip Anschließend ist zu prüfen, ob zwischen der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner und der nach Punkt 1. und Punkt 2. ermittelten Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Eine Erhöhung sowie eine Verringerung der ursprünglichen Gebühr sind denkbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebüh- renhöhe und dem Vorteil, der durch die vorgenommene Amtshandlung gewährt wurde, vor- 22 liegt. Mit der Formulierung „Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen“ nimmt das Gesetz auf die für den Gebührenschuldner maßgeblichen Umstände und sein Interesse an der Amtshandlung Bezug. Die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes setzt eine Beziffe- rung oder Abschätzung des Schuldnerinteresses in Geld voraus. Für die Bestimmung der Be- deutung oder des sonstigen Nutzens wird auf ein außerhalb oder neben finanziellen Erwägun- gen liegendes Interesse abgestellt. 4) Vorrang europäischer Regelungen Enthält ein Rechtsakt der europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Ge- bühren, sind die Gebühren nach Maßgabe des Rechtsaktes festzusetzen, § 3 Abs.2 VwKostG. 19 BVerfG, Beschluss v. 06.02.1979, 2 BvL 5/76, Rn.38 (juris). 20 BVerfG, Beschluss v. 06.02.1979, 2 BvL 5/76, Rn.42 (juris). 21 VG Schleswig, Urteil v. 15.07.2008, 2 A 118/06. 22 OVG Schleswig, Beschluss v. 01.03.2013, 4 LA 69/12, Rn.7 (juris). 7
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung IV. Arten der Gebührenbestimmung Der Verordnungsgeber kann die Gebühren nach § 4 VwKostG in vier Varianten bestimmen: Als feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung und durch Rahmensätze. 1) Feste Sätze Wird eine Gebühr als fester Satz geregelt, ist im konkreten Einzelfall jedes behördliche Ermes- sen ausgeschlossen. Feste Sätze bieten sich dann an, wenn zwischen der minimalen und der maximalen Gebührenhöhe kein großer Abstand zu erwarten ist und somit aus Gleichbehand- lungsgesichtspunkten keine Abwägung im Einzelfall erfolgen muss. Zur Vereinfachung kann ein Durchschnittswert festgelegt werden. Siehe dazu die Berechnung des minimalen und ma- ximalen Verwaltungsaufwands nach Anlage 1. 2) Wert des Gegenstands Die Gebühr kann auch anhand des Wertes des Gegenstandes festgesetzt werden. Diese Form 23 bietet sich an, wenn sich der Wert der Amtshandlung nur schwer bestimmen lässt. Auch hier ist für eine Ermessensausübung im Einzelfall kein Raum. 3) Dauer der Amtshandlung Ferner kann die Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung (Zeitaufwand) festgesetzt werden. Dadurch bezieht sich die Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand und richtet sich damit nach dem Kostendeckungsprinzip. 24 § 6 Abs.2 VerwGebVO legt für die Ermittlung der Gebührenhöhe Stundensätze fest. In der einzelnen Tarifstelle können für den Fall des Einsat- zes von speziell geschultem Personal bzw. eines besonderen Sachaufwands abweichende Stundensätze geregelt werden. Der Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner bleibt unberücksichtigt. Eine Ermessensausübung im Einzelfall ist nicht möglich. 4) Rahmensätze Sind Rahmensätze vorgegeben, erfolgt die Bemessung der Gebühr im Einzelfall durch eine Ermessensentscheidung der Behörde. Auf diese Weise können die Besonderheiten des Ein- zelfalls berücksichtigt werden. Die Rahmensätze sind anhand des minimal und maximal zu erwartenden Verwaltungsaufwands unter Einbeziehung der weiteren, mit der Erhebung der Gebühr verfolgten Zwecke festzulegen. Ergibt sich dabei ein sehr weiter Gebührenrahmen, ist ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs.3 GG möglich. Für Gebühren- tatbestände gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Gebührenschuldner die zu leistende Ge- 25 bühr im gewissen Umfang im Voraus berechnen können muss. Das BVerfG fordert eine dem Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, damit eine willkürliche Handhabung durch 23 Busch/Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Verwaltungskostengesetz, § 4 Pkt.2, Band E 4b SH, S.48. 24 Busch/Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Verwaltungskostengesetz, § 4 Pkt.3, Band E 4b SH, S.48. 25 Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 30.05.2018, 1 BvR 45/15, Rn.16 (juris). 8
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung 26 die Behörde ausgeschlossen wird. Liegt ein weiter Gebührenrahmen vor (in der zitierten Ent- scheidung des BVerfG ist ein Rahmen von 265,75 € bis 797.600,00 € als zu unbestimmt ein- gestuft worden), ist zu prüfen, ob durch weitere Regelungen die Berechnung der Gebühr für den Gebührenschuldner nachvollziehbarer gestaltet oder die Amtshandlung in einzelne Hand- lungsschritte weiter ausdifferenziert werden kann, für die wiederum eine Gebühr festgelegt wird. Ein Beispiel für die Berechnung von Rahmensätzen findet sich in Anlage 1. V. Pauschalgebühren Nach § 5 VwKostG können durch den Verordnungsgeber für einen vorher bestimmten Zeit- raum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschalgebühren zugelassen werden. 27 Eine entsprechende Regelung enthält § 2 VerwGebVO. Danach können zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuld- ner und dieselbe Tarifstelle betreffen, Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestim- menden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. VI. Ausschluss der Gebührenerhebung für bestimmte Amtshandlungen Für bestimmte Amtshandlungen werden nach § 7 VwKostG keine Verwaltungsgebühren erho- ben, z.B. für mündliche Auskünfte oder Kostenentscheidungen. Unter einer Kostenentschei- dung ist die Entscheidung über die Festlegung der jeweiligen Gebühr und insbesondere den hierbei entstehenden Zeitaufwand (z.B. die für die Erstellung des Gebührenbescheides) zu verstehen. Die dadurch entstehenden Kosten dürfen dem Gebührenschuldner gegenüber nicht geltend gemacht werden. VII. Keine Auffangtarifstelle Eine allgemeine „Auffangtarifstelle“ begegnet rechtlichen Bedenken. Sie widerspricht sowohl dem Bestimmtheitsgrundsatz als auch dem Wortlaut des § 2 Abs.1 S.1 VwKostG. Es müssen die einzelnen Amtshandlungen bestimmt werden, damit eine Gebühr erhoben werden kann. VIII. Auslagen Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach § 10 Abs. 1 S. 2 VwKostG (z.B. Postgebühren, Aufwendun- gen für weitere Ausfertigungen, Übersetzungen) abgegolten sind (§ 10 Abs. 1 S. 3 VwKostG). IX. Gerichtliche Kontrolle der Verordnung Das Verwaltungsgericht prüft bei der Klage gegen eine Kostenentscheidung inzident die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Außerdem ist ein Normen- 28 kontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung , 26 BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 30.05.2018, 1 BvR 45/15, Rn.17 (juris). 27 Beispiel dazu: § 2 VerwGebVO für Gebühren nach dem allgemeinen Gebührentarif. 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v. 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Art. 56 des Gesetzes zur Rege- lung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S.2652). 9
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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung 29 § 67 Landesjustizgesetz möglich. Flankierend prüft der EuGH die Vereinbarkeit mit europäi- schem Gemeinschaftsrecht. 30 Deswegen sollten die Gründe für die Bemessung der Verwal- tungsgebühr durch den Verordnungsgeber nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Insbesondere ist eine ungeprüfte Übernahme von Gebührensätzen anderer Bundesländer nicht rechtssicher. C. Hinweise für die Bemessung der Gebühren und Auslagen im Einzelfall I. Gebühren Im Falle von festen Gebührensätzen ist die Gebühr im Einzelfall entsprechend festzusetzen. Bei der Bestimmung der Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes ist dieser im Einzelfall maßgeblich. Ist die Verwaltungsgebühr anhand des Zeitaufwands zu bestimmen, sind die Stundensätze nach § 6 Abs.2 VerwGebVO bzw. die in der Tarifstelle abweichend bestimmten Stundensätze zugrunde zu legen, § 6 Abs.1 S.1 VerwGebVO. Die Stundensätze umfassen Personal- und Sachkosten. Sind Rahmengebühren festgelegt, bemisst die Behörde die Gebühr im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Nach § 9 Abs.1 VwKostG sind der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen (B.III.) Es muss eine Berechnungsmethode gewählt wer- den, die es ermöglicht, den gesamten Rahmen der Verwaltungsgebühr ausschöpfen zu kön- nen. Beispiele für die Berechnung von Gebühren finden sich in den Anlagen 2 und 3. Für bestimmte Amtshandlungen werden keine Gebühren erhoben (§ 7 VwKostG), bestimmte juristische Personen sind von der Erhebung von Verwaltungsgebühren befreit (§ 8 VwKostG). II. Auslagen Neben der Verwaltungsgebühr können notwendige Auslagen, die nicht in die Verwaltungsge- bühr einbezogen sind, erhoben werden (§ 10 VwKostG). III. Ermäßigung und Befreiung Zu prüfen ist außerdem, ob Ermäßigungen oder Befreiungen für die Erhebung von Gebühren und/ oder Auslagen nach § 6 VwKostG in Betracht kommen, wenn der Verordnungsgeber diese Möglichkeit für die jeweilige Amtshandlung vorgesehen oder zugelassen hat. IV. Kostenentscheidung Regelungen zum Inhalt und zur Form der Kostenentscheidung finden sich in § 14 VwKostG. Die Entscheidung ist von Amts wegen zu treffen und soll zusammen mit der Sachentscheidung 29 Landesjustizgesetz (LJG) des Landes Schleswig-Holstein v. 17.04.2018 (GVOBl. 2018, S. 231, berichtigt S.441). 30 Busch/Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Verwaltungskostengesetz, Vorbemerkung zu § 2 Pkt.3.3, Band E 4b SH, S. 42. 10
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