3873853_201218_verfassungsbeschwerde_final

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesprächsvorbereitung de Maiziere mit Facebook-Chef Zuckerberg

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Seite 11 Ein hiergegen gerichteter Widerspruch des Beschwerdeführers blieb er- folglos. Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 2017 - Anlage 4 - 3.       Klage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Berlin und Verurteilung der Beklagten a)       Klage Mit Klage vom 31. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer den Be- scheid der Beklagten vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 27. April 2017 aufzuheben. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärte das BMI, die Gebührenentscheidung habe sich auf § 10 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IFGGebV und Teil A Nr. 2.2 (Gebührenbetrag 30 bis 500 EUR) des dort anliegenden Gebührenverzeichnisses (und nicht, wie noch im Gebührenbescheid dargelegt, auf Teil A. Nr. 1.3 und Teil B Nr. 1.1) ge- stützt. b)       Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2019, Az. VG 2 K 95.17 Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. März 2019 statt und hob den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 auf, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 235,00 EUR festgesetzt wurde.
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Seite 12 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das BMI habe bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die auf 235,00 EUR festgesetzte Gebühr liege zwar innerhalb des durch § 10 Abs. 1 und 2 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IFGGebV und der Tarifstelle 2.2 des zugehörigen Gebühren- und Auslagenver- zeichnisses (im Folgenden: Teil A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) vorgegebenen Rahmens, jedoch habe die Beklagte bei der Ausfüllung dieses Rahmens gegen die Grundsätze der Gebüh- rengerechtigkeit verstoßen. Die Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnis- ses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sehe eine Rahmengebühr vor. Dafür spreche die Festlegung einer Mindestgebühr. Dass der Verordnungsgeber be- absichtigt habe, statt einer Rahmengebühr eine Art Zeitgebühr mit Kap- pungsgrenze einzuführen, lasse sich der IFGGebV im Übrigen nicht ent- nehmen. Das allgemeine Gebührenrecht werde hier maßgeblich vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip sowie vom Grundsatz der Gebührengerechtigkeit bestimmt. Anders als bei einer Festgebühr habe bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Ver- waltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuld- ner untereinander zu sorgen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern sei anzustreben. In jedem Einzelfall sei eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Dies erfordere im Ansatz, den auf Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebüh- renrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen. Es seien Gruppen für einen niedrigen, einen durchschnittlichen oder ei- nen hohen Verwaltungsaufwand zu bilden. Sodann müsse die jeweilige Anfrage in den Gebührenrahmen eingeordnet werden. 4.      Sprungrevision der Beklagten und Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts
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Seite 13 Auf die durch das Verwaltungsgericht Berlin zugelassene Sprungrevi- sion der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht mit der angegrif- fenen Entscheidung das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auf. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts begründete die Entschei- dung damit, dass die IFGGebV hinreichend differenzierte Gebührentat- bestände und Gebührenrahmen zur Verfügung stelle, die – unter Be- rücksichtigung der Billigkeitsklausel des § 2 IFGGebV – das Verbot pro- hibitiver Gebühren in § 10 Abs. 2 IFG wirksam umsetzen. Ferner könne ein Gebührenrahmen nach der IFGGebV ermessensge- recht so ausgefüllt werden, dass die Gebührenhöhe solange unter Be- rücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bestimmt werde, wie der Ge- bührenrahmen nicht überschritten werde, und bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand der sich ergebende Betrag am oberen Gebühren- rand gekappt werde. Das vollständig abgefasste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. No- vember 2020 zugestellt. C)      Rechtliche Würdigung Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. I.      Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1.      Statthaftigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG statthaft.
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Seite 14 2.      Tauglicher Beschwerdegegenstand Der Verfassungsbeschwerde liegt auch ein tauglicher Beschwerdege- genstand zugrunde. Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt öf- fentlicher Gewalt. In diesem Sinne ist das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 13. Oktober, Az. BVerwG 10 C 23.19 ein Akt öffentlicher Gewalt und mithin tauglicher Beschwerdegegenstand. 3.      Beschwerdefähigkeit Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person beschwerdefähig. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist im Verfassungsbe- schwerdeverfahren „jedermann“ beschwerdefähig, sofern er grund- rechtsberechtigt, das heißt Träger eines Grundrechts ist. Träger der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 S. 1 GG ist jedermann, damit auch jede natürliche Person. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf die Grundrechte berufen. 4.      Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Die erforderliche Be- schwerdebefugnis ist gegeben, wenn sich aus dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (BVerfGE 64, 367, 375; 83, 162, 169; 114, 258, 274). Dabei muss der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, dass er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht. Insoweit verwei- sen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unsere Ausführungen zur Begründetheit.
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Seite 15 Der Beschwerdeführer ist auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig be- troffen. Selbstbetroffenheit ist stets gegeben, wenn der Beschwerdefüh- rer Adressat des angegriffenen Hoheitsakts ist (BVerfGE 97, 157, 164). Das ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer ist Partei des vor den Verwaltungsgerichten ausgetragenen Rechtsstreits. Er ist auch gegen- wärtig betroffen, denn mit dem angegriffenen Urteil, das der Revision der Beklagten stattgegeben hat, wurde seine gegen den Gebührenbe- scheid angestrengte Klage abgewiesen, so dass er nunmehr mit grund- rechtswidrigen Zahlungsverpflichtungen unmittelbar belastet ist. Er ist auch unmittelbar betroffen, weil das Urteil keines weiteren Umsetzungs- aktes bedarf. 5.      Rechtswegerschöpfung Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts genutzt hat (BVerfGE 67, 157, 170). Dieser Voraussetzung ist genügt. Gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. 6.      Subsidiarität Auch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist diese nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängen- den Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 112, 50, 60; 114, 258, 279). Das erfordert insbesondere, dass die Tatsachen schon im
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Seite 16 fachgerichtlichen Verfahren vollständig vorgetragen wurden (BVerfGE 79, 174, 189 f.). Diesem Erfordernis ist genügt. Eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO wäre offensichtlich unbegründet und somit von vornherein aus- sichtslos gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheb- licher Weise verletzt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird mit dieser Verfassungsbeschwerde nicht beanstandet.
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Seite 17 II.     Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020, Az. BVerfG 23.19 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. 1.      Verletzung des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Indem die durch das Urteil gebilligte Gebüh- renpraxis des BMI gegen das Abschreckungsverbot aus § 10 Abs. 2 IFG verstößt, und in diesem Zusammenhang insbesondere nicht gewürdigt worden ist, dass der Beschwerdeführer die per IFG angefragten Infor- mationen zwecks Verwertung im politischen Diskurs in einer Angele- genheit von öffentlichem Interesse zu verwerten gedachte, wird die durch das IFG gesetzlich eröffnete Informationsquelle in verfassungs- widriger Weise beschränkt. a)      Schutzbereich Der Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. aa)     Persönlicher Schutzbereich Der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit ist gemäß sei- nem Charakter als sog. “Jedermann-Grundrecht” eröffnet. Als natürliche Person deutscher Nationalität kann sich der Beschwerdeführer daher auf die Informationsfreiheit berufen. bb)     Sachlicher Schutzbereich
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Seite 18 Auch der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist eröffnet. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet den Schutz aktiven Handelns zur Informationsverschaffung sowie die schlichte Ent- gegennahme von Informationen (BVerfG, Beschluss vom 3. 10. 1969 - 1 BvR 46/65, NJW 1970, 235). Das Begehren des Beschwerdeführers, die Dokumente über die Ge- sprächsvorbereitung für das Treffen des damaligen Bundesinnenminis- ters Thomas de Maizière mit Mark Zuckerberg, dem Gründer und Vor- standsvorsitzenden von Facebook, durch eine Anfrage nach dem Infor- mationsfreiheitsgesetz zu erhalten, unterfällt dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Verhalten. Die Informationsfreiheit schützt das Recht, sich aus allgemein zugängli- chen Quellen ungehindert zu unterrichten. Ein Anspruch auf Verschaf- fung von Informationen oder Eröffnung einer Informationsquelle be- steht grundsätzlich nicht, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass sich in bestimmten Konstellationen auch aus dem Grundgesetz ein Informati- onszugangsrecht ergeben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017, -1 BvR 1978/13-, BVerfGE 145, 365, Rn. 20). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personen- kreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 1994 – 1 BvR 1687/92 –, BVerfGE 90, 27-39, BVerfGE 90, 27 <32>; 103, 44 <60>; stRspr). Das Grundrecht gewährleistet insoweit, sich ungehin- dert aus einer solchen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Infor- mationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugäng- lichkeit bestimmt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 (24.01.2001 - 1 BvR 2623/95,
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Seite 19 1 BvR 622/99, <60>). Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugäng- lichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbe- reich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, BVerfGE 103, 44-81). Der Grundrechtsschutz wird durch die Entscheidung des Gesetzgebers für einen Informations- zugang insoweit aktiviert (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, BverfGE 103, 44; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 28; Schoch, IFG, Einl. Rn. 283 f.). Der Beschwerdeführer begehrte Zugang zu den in staatlicher Aufgaben- wahrnehmung verakteten Unterlagen bezüglich der Gesprächsvorberei- tungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit Vertreterinnen und Vertretern der Facebook Inc., insbesondere dessen Gründer und CEO Mark Zuckerberg. Bei diesen handelt es sich nach den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Urteils um amtliche Dokumente im Sinne des § 1 IFG. Das IFG Bund eröffnet in der Grundnorm des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG amtliche Dokumente als allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG (BverfG, Beschluss vom 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, NVwZ 2017 1618, Rn. 21). Aufgrund dieser normativen Entscheidung wird der Schutzbereich der Informationsfreiheit auf die betreffenden Informatio- nen erstreckt und das einfachgesetzliche Zugangsrecht grundrechtlich unterfüttert (vgl. statt vieler BVerfG Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, BeckRS 2017, 116390 Rn. 28; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, BVer- fGE 103, 44, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99); BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2011 − 7 B 14/11, Rn. 9; Nolte: Die Gewährleistung des Zugangs zu Da- ten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521).
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Seite 20 b)       Rechtsverletzung In dem angegriffenen Urteil liegt nach diesen Grundsätzen eine Verlet- zung der Informationsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG, dessen Schutzbereich nochmals durch die Meinungsfrei- heit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG und Art. 10 EMRK gestärkt wird. aa)      Eingriff Das beschwerdegegenständliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG dar. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in den Schutzbe- reich grundsätzlich bei jedem staatlichen Handeln vor, das ein grund- rechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht bzw. ein Rechtsgut beeinträchtigt. Jede rechtliche oder faktische Verhinde- rung oder wesentliche Erschwerung von Informationsvorgängen bildet einen Eingriff, soweit sie über eine bloße Ausgestaltung der Allgemein- zugänglichkeit der Quelle hinausgeht (Maunz/Dürig/Grabenwarter, 91. EL April 2020, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 1029). Auch die wesentliche Erschwerung von Informationszugangsansprüchen ist ein Eingriff in den Schutzbereich, soweit hierin nicht nur eine zulässige Ausgestaltung die Allgemeinzugänglichkeit der Quelle darstellt (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2013, GG Art. 5 Abs. 1-2 Rn. 126). Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung der IFG-Regelungen, die die Reichweite und Modalitäten der Allgemeinzugänglichkeit bestimmen, können daher den Inhalt einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung bilden (vgl. Nolte: Die Gewähr- leistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, 521). Die Höhe der Gebühr ist eine sol- che Modalität der Allgemeinzugänglichkeit.
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