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Aktenzeichen
9 K 3787/16
Datum
25. Oktober 2017
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 25. Oktober 2017

9 K 3787/16

Die Beklagte hatte die Verweigerung einer Auskunft darüber, für welche Grundstücke das Land Brandenburg in dem beantragten Zeitraum auf sein Aneignungsrecht verzichtete, vor allem unter Verweis auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. auf das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung begründet; die Informationen könnten nur durch Sichtung jeder einzelnen der rund 300 vorhandenen Akten ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunfterteilung und stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ein Jedermann-Recht ist und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers gerade nicht voraussetzt. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes zum Schutz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Im Falle der Beklage ist objektiv nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt würde, wenn nur einer von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst würde. Die Frist von einem Monat bezieht sich nämlich nur auf den Erlass des Bescheides. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegehrens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vorrangig sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Kosten Missbräuchliche Antragstellung

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Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 3787/16 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen         Akteneinsicht hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam ohne mündliche Verhandlung am 25. Oktober 2017 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Achenbach als Berichterstatterin für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, für welche grundbuch- mäßig zu bezeichnenden Grundstücke das Land Brandenburg zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2014 auf sein Aneignungsrecht verzichtete. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
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-2- nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 11. Juni 2016 beim Beklagten die Auskunft, für welche Grundstücke das Land Brandenburg zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. De- zember 2014 auf sein Aneignungsrecht verzichtete. Mit Schreiben des Beklagten vom 22. Juni 2016 wurde der Antrag abgelehnt, da die Informationen nicht in der ge- wünschten Zusammenstellung vorhanden seien und eine Pflicht zur Zusammenstel- lung dieser Daten nicht bestehe. Mit E-Mail vom 16. Juli 2016 wiederholte der Kläger seinen Antrag. Der Kläger wolle keine neu zusammengestellte Akte, sondern jeweils Auskunft aus den vorhandenen Akten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 lehnte der Beklagte den Antrag vom 16. Juli 2016 ab, da die Information aus tatsächlichen Gründen nicht gewährt werden könne, und verweis zur Begründung auf das Schrei- ben vom 22. Juni 2016. Den mit Schreiben vom 21. August 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2016 mit der Begründung zurück, dass der Antrag nicht bestimmt genug sei, um eine zielgerichtete Suche im vorhandenen Aktenbestand durchzuführen. Erst ab dem Kalenderjahr 2015 seien die Verwaltungs- vorgänge so erfasst worden, dass die Informationen für das Jahr 2015 hätten erteilt werden können. Für den davor liegenden Zeitraum müssten alle Grundstücksakten mit potentiellem Aneignungsrechtsbezug auf mögliche Verzichtsentscheidungen durchgesehen werden. Der Kläger hat am 29. September 2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass es nicht Voraussetzung für den Auskunftsan- spruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz sei, dass die In- formationen systematisch aufbereitet seien. Sie müssten nur bei der Behörde vor- handen sein. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass die Informationen nicht ge- löscht seien. Letztlich begehre der Kläger eine Mehrzahl von Informationen aus den -3-
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-3- vorhandenen Akten. Der Antrag sei auch bestimmt genug, da dem Beklagten klar sei, was der Kläger wolle. Die Auskunft könne auch nicht mit dem Argument des un- verhältnismäßigen Personal- und Kostenaufwands abgewiesen werden, da dies den Informationszugang faktisch verhindern könne. Eine mangelhafte Aktenführung des Beklagten achtzehn Jahre nach Einführung des Akteneinsichts- und Informationszu- gangsgesetzes könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Beklagte sei zur einer Aktenführung verpflichte, die das Verwaltungshandeln kontrollierbar mache. Schließlich wäre es auch möglich gewesen, den Antrag nur teilweise abzulehnen. Der Kläger beantragt, der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 zu verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, für welche grundbuch- mäßig zu bezeichnenden Grundstücke das Land Brandenburg zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2014 auf sein Aneignungsrecht verzichtete. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wiederholt zur Begründung den Inhalt der Bescheide und trägt ergänzend vor, dass der Verwaltungsaufwand den festgeschriebenen Gebührenrahmen um ein Vielfaches überschreite. Es müssten rund 300 Liegenschaftsfälle darauf überprüft werde, ob und gegebenenfalls wann es in Einzelfällen zu bereits wirksam gewordenen Ver- zichtserklärungen des Beklagten gekommen sei. Ein berechtigtes Interesse des Klä- gers, das dieses Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsaufwand und Gebühr recht- fertigen könne, sei nicht ersichtlich. Da das Land nur bei denjenigen Grundstücken auf das Aneignungsrecht verzichten dürfe, bei denen aus Sicht des Landes nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung auch nach 20 oder 30 Jahren eine wirt- schaftliche Veräußerung ausgeschlossen sei, sei auch eine wirtschaftliche Verwer- tungsmöglichkeit für den Kläger entsprechend gering. Den Aufwand, den der Beklag- te betreiben müsse, würde kein wirtschaftlich denkender Unternehmer betreiben, -4-
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-4- wenn er die Kosten selbst zu tragen hätte. Das Geschäftsmodell des Klägers werde erst durch die Verschiebung der Vorlaufkosten auf die Steuerzahler ermöglicht. Auf Nachfragen des Gerichts trägt der Beklagte vor, dass zu den betreffenden Vor- gängen jeweils Einzelakten angelegt worden seien. Nach Abschluss des jeweiligen Prüfverfahrens seien unterschiedliche Ergebnisse möglich: Aneignung des Grund- stücks, Veräußerung des Aneignungsrechts oder Verzicht auf das Aneignungsrecht. Die Archivierung der Akten sei bis Ende 2014 nicht entsprechend der vorgenannten Ergebnisse des Prüfverfahrens erfolgt. Ob auf ein Aneignungsrecht verzichtet wor- den sei, lasse sich bis Ende 2014 nur durch vollständige Sichtung jeder einzelnen der rund 300 Akten ermitteln. Die Bearbeitung der Vorgänge sei in den Jahren 2005 und 2006 in den vier Liegenschafts- und Bauämtern des Ministeriums der Finanzen, in den Jahren 2007 bis 2008 in den vier Niederlassungen des neu gegründeten Be- klagten, in den Jahren 2009 und 2010 in zwei Geschäftsbereichen des Beklagten, in den Jahren 2010 bis 2013 in vier Teams im Bereich Liegenschaftsmanagement des Beklagten und ab 2014 zentral im Bereich Liegenschaftsmanagement des Beklagten erfolgt. Die Vorgänge seien durch die Vorgängerdienststellen nicht einheitlich und ohne ausreichend konkrete Inhaltsbezeichnung erfasst worden. Eine Eingrenzung auf das Thema „Prüfung des Aneignungsrechts“ sei oft nicht möglich. In vielen Fällen sei nur eine Zuordnung zum „Allgemeinen Grundvermögen“ erfolgt. Daher müssten alle diese zum Teil umfangreichen und mehrbändigen Akten durchsucht werden. Da die Archivierung auch noch nicht in allen Fällen abgeschlossen sei, müssten auch nicht archivierte Akten überprüft werden. Die Gesamtzahl der zu prüfenden Einzelak- ten werde auf mindestens 1.000 geschätzt. Insgesamt sei von einem Arbeitsaufwand von 0,5 Mannjahren auszugehen. Die Akten aus den Jahren 2005 und 2006 befän- den sich nicht im aktuellen Geschäftsgang des Beklagten. Ob eine vollständige Ar- chivierung durch die damaligen Liegenschafts- und Bauämter vorgenommen worden sei, könne vom Beklagten nicht mehr nachvollzogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig- ten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: -5-
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-5- Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) durch die Berichterstatterin, nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2017 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 damit einver- standen erklärt haben. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent- scheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 19. September 2017 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 auf die mündliche Verhandlung verzichtet ha- ben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf den Erlass eines die Akteneinsicht gewäh- renden Bescheides (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 7 AIG) zulässig und begründet. Der die Ak- teneinsicht ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2016 und der Wider- spruchsbescheid vom 29. August 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht in Form des Auskunftsanspruches, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Recht auf Einsicht in Akten besteht gemäß § 1 Akteneinsichts- und Informati- onszugangsgesetz (AIG) nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nicht überwiegen- de öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen beschränkten Personenkreis enthalten. Das Akteneinsichtsrecht besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG gegenüber dem Be- klagten als Landesbetrieb. Es bezieht sich gemäß § 3 Satz 1 AIG auf alle unter ande- rem schriftlich aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen (Akten). Der Kläger stellte einen hinreichend bestimmten Antrag auf Akteneinsicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AIG, indem er Auskunft darüber begehrt, für welche Grundstü- cke das Land Brandenburg zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2014 auf sein Aneignungsrecht aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtete. -6-
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-6- Beim Beklagten befinden sich solche schriftlich aufgezeichneten Unterlagen über die Prüfung des Aneignungsrechts des Landes aus § 928 Abs. 2 BGB, die jeweils nach der Meldung des Verzichts eines Eigentümers auf das Eigentum an einem Grund- stück durch ein Grundbuchamt als Einzelakten angelegt wurden und die teilweise mit dem Verzicht des Landes auf das Aneignungsrecht endeten. Der Antrag des Klägers bezieht sich auch ausdrücklich nur auf die Auskunft und da- mit auf das Minimum an Informationsgewährung, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 AIG, § 7 Abs. 3 AIG und § 7 Abs. 1 Satz 8 AIG, und nicht auf die tatsächliche Einsicht in die einzel- nen Akten. Es handelt sich gemäß § 1 AIG um ein Jedermann-Recht. Dass der Kläger ein be- rechtigtes Interesse geltend macht, ist daher gerade nicht Voraussetzung für das Ak- teneinsichtsrecht aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Ablehnungsgründe aus den §§ 4 und 5 AIG oder aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 1 AIG) liegen nicht vor. Das vom Beklagten eingewandte Missverhältnis zwi- schen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung durch eine Gebühr ist kein gesetz- lich normierter Ablehnungsgrund. Aus dem § 10 Abs. 1 Satz 2 AIG, wonach die Ge- bühren so zu bemessen sind, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Recht auf Akteneinsicht ein angemessenes Verhältnis besteht, kann kein Ableh- nungsgrund abgeleitet werden. Denn diese Vorschrift richtet sich an den Verord- nungsgeber der Verwaltungsgebührenordnung, § 10 Abs. 2 AIG, oder an die kom- munalen Satzungsgeber von Gebührensatzungen, § 10 Abs. 3 Satz 1 AIG. Dass die Verzichtsfälle bis Ende des Jahres 2014 nicht als solche trennscharf in der Registratur der laufenden Akten und der archivierten Akten erfasst worden sind, d.h. die Verzichtsfälle in den vorhandenen in Betracht kommenden Akten gesucht werden müssen, führt unter dem Aspekt des vom Beklagten eingewandten unverhältnismä- ßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht zu einem Ablehnungsgrund. Denn der Ver- waltungsaufwand als solcher ist nicht als Ablehnungsgrund normiert. Dort wo vom Verwaltungsaufwand im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz außerhalb von § 10 AIG die Rede ist, nämlich im § 6 Abs. 2 Satz 2 AIG, im § 7 Abs. 3 Satz 2 AIG und im § 8 Abs. 1 Satz 2 AIG, geht es darum, die Art der Informationsgewährung -7-
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-7- bei „unverhältnismäßig hohem Aufwand“ oder bei „deutlich höherem Verwaltungs- aufwand“ insbesondere von der tatsächlichen Einsicht in die Akten auf den Aus- kunftsanspruch zu beschränken, nicht jedoch den Anspruch insgesamt abzulehnen. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG. Ablehnungsgrund ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG, dass die ord- nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde. Dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle er- heblich beeinträchtigt würde, hat der Beklagte nicht ausdrücklich vorgetragen. Er be- zog sich vielmehr auf den reinen Zeitaufwand und die nicht kostendeckenden Ge- bühren. Trotz des vom Beklagten veranschlagten Zeitaufwands ist auch objektiv nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt werden würde, auch wenn nur ein Beschäftigter von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst werden sollte. Denn bezüg- lich der zeitlichen Umsetzung der Gewährung der Auskünfte gilt nicht die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 7 AIG. Die Monatsfrist bezieht sich lediglich auf den Erlass des Bescheides zur Gewährung oder Ablehnung der Akteneinsicht. Aus dem § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegeh- rens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsge- mäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vor- rangig sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Auskünfte zum Zwecke der Vereite- lung oder Verzögerung von - bestimmten anderen - Verwaltungshandlungen begehrt, was gemäß § 6 Abs. 4 AIG einen Ablehnungsgrund darstellt. Nur im Rahmen des § 6 Abs. 4 AIG spielen im Übrigen die Motive des Antragstellers eine Rolle. Das Akteneinsichtsrecht aus § 1 AIG besteht nur gegenüber der aktenführenden Be- hörde, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 AIG, § 6 Abs. 1 Satz 4 AIG, § 6 Abs. 1 Satz 8 AIG und für elektronische Akten § 7 Abs. 1 Satz 3 AIG. Aus dem Begriff „aktenführend“ ergibt sich, dass an eine Tätigkeit der Behörde an- geknüpft wird. Diejenige Behörde ist aktenführend, die Unterlagen tatsächlich und -8-
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-8- dauerhaft vorhält und mit ihnen arbeitet, beispielsweise Verwaltungsvorgänge anlegt, Aktenzeichen vergibt, Unterlagen zur Akte nimmt und über die Akte verfügt. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2011 – 3 K 1050/09 -, Rn. 20, zitiert nach Juris; Erfasst werden vorliegend jedoch nicht nur die Akten, die beim Beklagten seit seiner Gründung selbst entstanden sind, sondern auch die Akten der Vorgängerämter, d.h. der Liegenschafts- und Bauämter. Denn die Aufgaben der Liegenschafts- und Bau- ämter gingen gemäß § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Liegenschafts- und Bau- ämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam auf den Beklagten über, wobei der Beklagte weiterhin Niederlassungen in Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam hat, vgl. 1.3 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 22. Dezem- ber 2005 zur Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (Amtsblatt für Brandenburg vom 28. Dezember 2005). Insofern liegt kein gesetzlicher Wechsel der behördlichen Zuständigkeit vor, vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 – OVG 12 N 37.11 -, zitiert in Juris. Mit den Aufgaben gingen auch die noch laufenden Akten, aber auch die bereits abge- schlossenen archivierten oder noch zu archivierenden Akten auf den Beklagten über. Dies ergibt sich aus der Funktion der Akten, alle für die Verfahren und die behördli- chen Entscheidungen wesentlichen Vorgänge festzuhalten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, Rn. 9, zitiert nach Juris, und die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des behörd- lichen Handelns zu bilden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, Rn. 10, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 9/07 –, Rn. 34, zitiert nach Juris, sowie auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus die Rechts- und Fachaufsicht und die parlamentarische Kontrolle zu ermöglichen, -9-
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-9- vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, Rn. 11, zitiert nach Juris; und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu dokumentieren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, Rn. 13, zitiert nach Juris. Da Behörden der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung unterliegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 -, Rn. 10, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 9/07 –, Rn. 34, zitiert nach Juris, begründen Unzulänglichkeiten im Bereich der Registratur, Erschließung und Archi- vierung der Akten, um die Akten und deren Inhalt zu „beherrschen“ und wiederzufin- den, keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund für die Akteneinsicht nach dem Aktenein- sichts- und Informationszugangsgesetz. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Antragsteller Auskunft über Informationen begehren, für die der Zugang in den Akten nicht durch die Registratur erschlossen ist, so dass eine Suche nach den Informatio- nen erforderlich ist. Denkbar ist auch der Fall, dass eine Akte „außer Kontrolle“ gera- ten ist, d.h. falsch abgelegt wurde. Auch Informationen, die gesucht werden müssen, sind bei der aktenführenden Behörde vorhanden, solange die Verkörperung der In- formation noch da ist. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung dürften Akten nur nach Ablauf der Aufbewah- rungsfristen und Klärung der Archivwürdigkeit vernichtet werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Archivgesetz sind alle Stellen des Landes verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem zu- ständigen öffentlichen Archiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung hat sich die Behörde einen Willen zu bilden, ob sie sich der nicht mehr benötigten und nicht mehr aufzubewah- renden – nicht archivwürdigen - Akte dauerhaft und endgültig entledigt, - 10 -
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- 10 - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 –, Rn. 19, zitiert nach Juris, Eine Akte ist nicht mehr vorhanden bzw. wird nicht mehr geführt, wenn sich die Be- hörde der Akte oder des Aktenbestandteils willentlich dauerhaft und endgültig entle- digt hat, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 –, Rn. 19, zitiert nach Juris, und die Akte nicht mehr im Besitz der Behörde ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 –, Rn. 21, zitiert nach Juris. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Informationen über Verzichtsfälle zu rekonstruie- ren, wenn die Akten nicht mehr vorhanden sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 –, Rn. 21, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – OVG 12 N 20.10 -, Rn. 13, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 – OVG 12 N 37.11 -, veröffentlicht in Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 9/07 –, Rn. 37, zitiert nach Juris, und die Informationen beim Beklagten auch nicht an anderer Stelle gemäß § 3 Satz 1 AIG „aufgezeichnet“ sind, vgl. zum Nicht-Vorhandensein von Informationen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 –, Rn. 18, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – OVG 12 N 20.10 -, Rn. 10, zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 9/07 –, Rn. 32, zitiert nach Juris. - 11 -
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