Information

Aktenzeichen
1 BvR 1978/13
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131017.2bvr197813
Datum
20. Juni 2017
Gericht
Bundesverfassungsgericht
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2017

1 BvR 1978/13

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine gegen das Bundesarchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Offenlegung von Akten, die sich im Besitz des Archivs der Stiftung einer politischen Partei befinden. Da diese Akten nie an das Bundesarchiv gelang sind, muss sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten. Ob und inwieweit dieser eine Wiederbeschaffungspflicht zukommt, überlässt das Bundesverfassungsgericht einer fachgerichtlichen Klärung. Gleichzeitig stellt es fest, dass die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen schützt, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Zuständigkeit

/ 14
PDF herunterladen
Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - Zu den Voraussetzungen einer auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde, mit der Informationszugang zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird, die sich in Privatbesitz befinden. 1/14
1

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1978/13 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. W…, - Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt Raphael Thomas, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Au- gust 2012 - 10 A 10244/12.OVG -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012 - 5 K 424/11.KO - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz, Ott am 20. Juni 2017 beschlossen: 2/14
2

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Bereitstellung        1 von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv. I. Die Beschwerdeführerin ist Journalistin und Historikerin. Für eine Hörfunksendung    2 der ARD befasste sie sich mit den Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepu- blik Deutschland gegenüber Israel ab dem Jahr 1952 und der sogenannten Aktion „Geschäftsfreund“. Im Rahmen dieser bei einem Treffen zwischen Bundeskanzler Adenauer und dem israelischen Staatschef Ben Gurion geheim vereinbarten Aktion soll die Bundesregierung in der Zeit von 1961 bis 1965 insgesamt 630 Millionen DM an Israel für Projekte in der Negev-Wüste gezahlt haben. Das hierzu verwendete Steuergeld soll ohne parlamentarische Legitimation und Kabinettsbeschluss ausge- zahlt worden sein. Im Rahmen ihrer Recherchen stellte die Beschwerdeführerin fest, dass hierzu Akten    3 der Bundesregierung existieren, die nach ihrer Meinung auch amtlichen Charakter hätten. Diese hatten der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Hans Globke sowie der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank und Mitbegründer der Kre- ditanstalt für Wiederaufbau, Hermann Josef Abs, zu jener Zeit für die Bundesregie- rung geführt. Diese teilweise als Verschlusssachen gekennzeichneten Akten sollen nach Angaben der Beschwerdeführerin über den Nachlass von Hermann Josef Abs und Hans Globke in den Besitz zweier privater Einrichtungen, der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V. und des Historischen Instituts der Deutschen Bank AG, gelangt sein. Die Beschwerdeführerin wandte sich an beide Einrichtungen mit der Bitte um Einsicht- nahme; beide Institutionen lehnten dies jedoch ab. Die Deutsche Bank teilte mit, dass die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen       4 grundsätzlich nur für Forschungsprojekte, die von dem ihr eingegliederten Histori- schen Institut der Deutschen Bank initiiert würden, zur Verfügung stünden. So habe der Autor einer von der Deutschen Bank unterstützten Biographie von Hermann Jo- sef Abs Zugang zu Akten aus dessen Privatnachlass erhalten. Externen würden die Dokumente hingegen erst nach Verstreichen einer zwanzigjährigen Sperrfrist zu- gänglich gemacht. Diese war damals noch nicht verstrichen. Die Konrad-Adenauer-Stiftung begründete ihre Ablehnung damit, bei ihr handle es      5 sich um eine private Institution, die selbst darüber befinden könne, wer Einsichtnah- me in die bei ihr befindlichen Akten erhalte. Überdies seien die Erben des Hans Glob- ke mit einer Einsichtnahme der Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Zudem handle es sich bei den betreffenden Akten teils um als Verschlusssachen eingestufte Dokumente. Schließlich gewährte die Konrad-Adenauer-Stiftung der Beschwerde- 3/14
3

führerin Einsicht in diejenigen Dokumente, die nicht als Verschlusssachen gekenn- zeichnet waren. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an das Bun-         6 desarchiv. Sie stellte den Antrag, die amtlichen Unterlagen bereitzustellen und der Beschwerdeführerin Einsicht in diese zu gewähren. Der Präsident des Bundesar- chivs teilte ihr mit, dass das Bundesarchiv nur solche Unterlagen bereitstellen könne, die bei ihm lagerten, und dies bei den von ihr begehrten Unterlagen nicht der Fall sei. Er fügte hinzu, dass immer wieder amtliche Dokumente nicht an das Bundesarchiv abgegeben würden, sondern in die privaten Papiere von Politikern und Spitzenbeam- ten gelangten und mit diesen zum Beispiel an die „Archive der Parteien“ übergeben würden. Wiederholte Versuche, dieser „Privatisierung“ amtlicher Unterlagen entge- genzuwirken, seien gescheitert. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien als Fachaufsichtsbehörde über das Bundesarchiv wies die Beschwerdefüh- rerin ergänzend darauf hin, dass dem Bundesarchiv bereits von Gesetzes wegen kei- ne Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, wenn amtliche Stellen ihrer nach § 2 Abs. 1 Bundesarchivgesetz in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung - BArchG (a. F.) - (vgl. entsprechend § 5 Abs. 1 BArchG in der Fassung vom 10. März 2017, BGBl I S. 410) bestehenden Ablieferungspflicht nicht nachkämen. II. Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Begehren gegenüber dem Bundesarchiv wei-         7 ter und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit den Anträgen, die Bundesrepublik zu verpflichten, 1. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Staatsekretärs im Bundeskanzleramt, Dr. Globke, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich im Besitz der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen, 2. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Vorstandsvor- sitzenden der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau und Vorstandsmitgliedes der Deutschen Bank AG, Hermann Abs, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der Deutschen Bank AG befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die         8 Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück; die Revision ließ es nicht zu. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin ha-       9 be keinen Zugangsanspruch bezüglich der nachgesuchten Akten nach dem Bundes- archivgesetz. Dieses gehe dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - zwar als Spezial- gesetz vor. Nicht zuletzt modifiziere § 5 Abs. 4 BArchG (a. F.) die archivrechtlichen 4/14
4

Schutzvorschriften für den Fall, dass Archivgut des Bundes vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheits- gesetz offen gestanden habe. Daraus folge, dass sich der Zugang zum Archivgut nach Übergabe an das Bundesarchiv nicht mehr nach dem Informationsfreiheitsge- setz, sondern nach dem Bundesarchivgesetz bemesse. Allerdings seien die begehr- ten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt Archivgut des Bundes geworden, da sie dem Bundesarchiv von den in § 2 BArchG (a. F.) aufgeführten Stellen nie zur Übernahme angeboten und vom Bundesarchiv nicht übernommen worden seien. Auch kenne das Bundesarchivgesetz keine Vorschriften, nach denen das Bundesarchiv selbst archiv- würdige Unterlagen beschaffen und zur Einsichtnahme bereitstellen müsse. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verhelfe der Beschwerdeführerin nicht zu den ge-         10 wünschten Akten. Das Informationsfreiheitsgesetz gebe grundsätzlich nur einen An- spruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen. Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz dies, anders als die Informationsfreiheitsgeset- ze verschiedener Länder, nicht ausdrücklich bestimme, habe der Bundesgesetzge- ber hierüber nicht hinausgehen wollen. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Infor- mationen bestehe nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes bestünde darin, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und eine gleichgewichtige Infor- mationsverteilung herzustellen. Hierfür bedürfe es nur des Zugangs zu Informatio- nen, über die die Behörde im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses verfüge. Des Weiteren umfassten weder die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG   11 noch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Zugänglichma- chung einer Informationsquelle. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle ent- scheide derjenige, der über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfüge. Auch wohne dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot ohne gesetzliche Grund- lage von vornherein kein Anspruch auf Beschaffung von Informationen, die sich in der Hand Privater befänden, inne. III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwal-         12 tungsgericht als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen seien nicht klärungsbedürf-     13 tig. Ob Archivgut als Gegenstand eines Archivnutzungs- und Einsichtsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BArchG (a. F.) nur solche archivwürdigen Unterlagen erfasse, die sich im Besitz des Bundesarchivs befänden, lasse sich ohne weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten. Die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auch ei- ne Beschaffungspflicht von amtlichen Informationen begründe, sei nur insoweit ent- scheidungserheblich, als es um die Beschaffung von Informationen gehe, die sich noch niemals im Besitz der um Gewährung von Informationszugang angegangenen Behörde befunden hätten. Demgegenüber gehe es in vorliegendem Verfahren weder um die Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der Behörde angefallen seien, 5/14
5

noch stehe der Versuch einer bewussten Vereitelung eines Zugangsanspruchs durch Abgabe von Unterlagen nach Eingang des Antrags zur Entscheidung. Auch die Fra- ge, ob Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 GG unmittelbar selbst einen Anspruch auf Akten- beschaffung und -einsicht gewährten, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ein verfassungsunmittelbarer Zugang zu amtlichen Informatio- nen ergebe sich aus diesen Bestimmungen nicht. IV. Mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfas-      14 sungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (Informationsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit). Sie macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen würden den von Art. 5 GG         15 gewährleisteten Schutz verkennen. Sie erwähnten bei der Auslegung des Bundesar- chivgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes die Grundrechte der Beschwer- deführerin nicht. Vielmehr billigten sie eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und auch illegale Privatisierungs-Praxis beim Umgang mit staatlichen Unterlagen. Die streitgegenständlichen Vorschriften müssten im Lichte der Bedeutung der Grund- rechte der Informations-, Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit gesehen und ausgelegt werden. Dies hätten die Fachgerichte nicht berücksichtigt. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung verkenne die Reichweite des vom Gesetz- geber geschaffenen Anspruchs auf Aktenzugang und die damit verbundene Bedeu- tung für die Informationsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfrei- heit. Im Lichte der Grundrechte der Beschwerdeführerin sei eine solche Beschränkung ihres Informationszugangsanspruchs nicht gerechtfertigt. Die Informa- tionseinbußen seien schwerwiegend und der Verwaltungsaufwand der Informations- beschaffung für die Behörde im Vergleich hierzu gering. Es sei nicht zu erwarten, dass die Behörden durch die Anerkennung eines Anspruchs auf Informationsbe- schaffung in solchen Fällen durch zahlreiche Anfragen lahmgelegt würden. Geboten sei eine Auslegung des Bundesarchivgesetzes und des Informationsfreiheitsgeset- zes dahingehend, dass eine informationspflichtige Stelle auch Akten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, zur Einsicht bereitstellen müsse. Es bestehe implizit eine Be- schaffungspflicht dieser Stellen. Von Verfassungs wegen dürften Private nicht willkür- lich über vertrauliche amtliche Informationen verfügen. Der Staat müsse dafür sor- gen, dass diese Unterlagen dorthin gelangten, wo sie hingehörten, und den gleichberechtigten Zugang zu diesen Unterlagen ermöglichen. Mit der Verfassung sei nicht vereinbar, dass mit hoheitlichen Aufgaben betraute Personen bei ihrem Aus- scheiden aus dem jeweiligen Amte amtliche Unterlagen mitnähmen und an private Archive gäben, diese also der Öffentlichkeit entzogen würden und letztlich nur der gute Wille der jeweiligen privaten Institution darüber entscheide, wer die amtlichen Unterlagen einsehen könne. Eine solche Auslegung verletze die Beschwerdeführerin in den von ihr gerügten Grundrechten. 6/14
6

V. Die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit,  16 die Hanns-Seidel-Stiftung e.V., die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., die Konrad-Adenauer- Stiftung und die Rosa-Luxemburg-Stiftung - Gesellschaftsanalyse und politische Bil- dung e.V. haben in Stellungnahmen gemäß § 27a BVerfGG die Arbeit ihrer Archive erläutert. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                            17 I. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen an den Grundsatz            18 der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, zur Durchsetzung des von ihr begehrten Informationszugangs zunächst ei- nen Antrag an das Bundeskanzleramt zu stellen, in dessen Zuständigkeit die Akten geführt wurden, und diesen Antrag erforderlichenfalls dann vor den Fachgerichten weiterzuverfolgen. Ein solcher Antrag ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Be- schwerdeführerin stattdessen einen Antrag an das Bundesarchiv gestellt hat. Da die Akten dem Bundesarchiv nie zur Übernahme angeboten wurden und von ihm damit auch nicht zum Archivgut erklärt werden konnten, sind sie nicht in dessen Verantwor- tungsbereich gelangt. Ein entsprechender Antrag hat sich auch nicht durch das nach- folgende Klageverfahren erübrigt. Zwar richtete die Beschwerdeführerin ihre verwal- tungsgerichtliche Klage gegen den Bund und damit gegen denselben Beklagten, gegenüber dem eine Klage auch im Falle eines erfolglosen Antrags beim Bundes- kanzleramt zu erheben wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein der Antrag an das Bundesarchiv und des- sen Verpflichtung zur Zugänglichmachung der begehrten Informationen war, nicht aber auch eine mögliche Verpflichtung des Bundeskanzleramts. II. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor          19 Rechtswegerschöpfung über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Be- tracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 <35 ff.>; 86, 15 <15, 26 f.>; 86, 382 <388>; 104, 65 <71 ff.>; 139, 321 <347>). So liegt es hier. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG bemisst sich, soweit es um den Zugang zu amtlichen Informa- tionen geht, jedenfalls zunächst nach der Auslegung einfachen Rechts. Die sich für den hier geltend gemachten Informationszugang stellenden Fragen sind fachgericht- lich noch nicht hinreichend aufbereitet. 7/14
7

1. Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informati-   20 onsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ver- bürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/ 11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary). Allgemein zu- gänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informatio- nen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 <32>; 103, 44 <60>; stRspr). Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer sol- chen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; vgl. auch BVerfGE 66, 116 <137>). Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatli- chen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vor- gaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 <60 f.>). Dass darüber hinaus in besonderen Konstellationen aus dem Grundgesetz auch unmittelbare Informationszugangsrechte folgen können, ist damit nicht ausgeschlos- sen, aber nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens. 2. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Zu-        21 gang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Zwar unterliegt dieser Anspruch verschiedenen, insbesondere den in §§ 3 bis 6 IFG aufgeführten Einschränkungen. Soweit hierdurch jedoch nicht bestimmte Bereiche oder Informationen schon als solche aus dem Zu- gangsanspruch ausgenommen sind, sondern es sich um Einschränkungen handelt, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden, stellt das nicht in Frage, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein sollen (vgl. Schoch, In- formationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 290; Wehner, Informationszu- gangsfreiheit, 2012, S. 253 ff.). Sie sind damit allgemein zugängliche Quellen und un- terfallen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Dass der Zugangsanspruch nach Maßgabe solcher Einzelfallentscheidung unter Umständen hinter anderen Belangen zurücktreten muss, steht dem nicht entgegen. Aus der Cha- rakterisierung der Informationen als allgemein zugängliche Quellen folgt nicht, dass ihre Zugänglichkeit auch im Ergebnis ohne weiteres gewährleistet ist. Vielmehr kön- nen angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3 bis 6 IFG Zugangsansprüche für verschiedene Verwaltungsangelegenheiten im Ergebnis auch weitflächig und nicht nur ausnahmsweise versagt werden. In manchen Fällen kann dies - etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentli- cher Belange - auch von Verfassungs wegen geboten sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei um Entscheidungen zu vom Gesetzgeber grundsätzlich als 8/14
8

allgemein zugänglich bestimmten Quellen und damit um Entscheidungen im Schutz- bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG handelt (vgl. Schoch, IFG, Vorbem. §§ 3 bis 6 Rn. 46). Anders liegt es freilich dort, wo der Gesetzgeber eine bereichs- spezifisch strikte Begrenzung des Informationszugangs vorgenommen hat (so in § 3 Nr. 8 IFG). Dann hat er die Informationen schon generell aus dem Zugangsanspruch herausgenommen. Ihnen kommt damit grundsätzlich nicht der Charakter als allge- mein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG zu. 3. Für die hier in Frage stehende Konstellation, in der sich die begehrten Informatio- 22 nen nicht unmittelbar bei der Behörde selbst, sondern bei einer privaten Stiftung be- finden, regelt das Informationsfreiheitsgesetz indes nicht ausdrücklich, ob auch inso- weit der Zugang zu den Akten eröffnet sein kann. a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang              23 nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichti- gen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 <11>, NVwZ 2015, S. 669 <672> m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; Hong, NVwZ 2016, S. 953 <954>; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.). Dieses Verständnis zielt darauf, den Zugangsan- spruch von einer Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzen, die der Gesetzgeber nicht begründen wollte. Das Informationszugangsrecht soll nicht als Mittel genutzt werden können, die Behörden zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, wel- che sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben haben und die des- halb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind. Insbesondere erstreckt sich der Infor- mationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24). Entsprechendes gilt für Informationen, die ver- loren gegangen sind und nur durch eine erneute Datenerhebung an der Quelle - etwa einem staatlicher Aufsicht unterliegenden Unternehmen - wieder beschafft werden könnten, oder für Informationen, die nur vorübergehend zu den Akten gelangt sind und vor Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs im Rahmen regulärer Aktenführung wieder zurückgegeben oder an Dritte abgegeben wurden. Ebenso we- nig eröffnet in diesem Sinne § 1 Abs. 1 IFG den Zugriff etwa auf Stellungnahmen und Positionspapiere anderer Behörden, die diesen nicht vorliegen, von ihnen aber ange- fordert werden könnten. Der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstreckt sich danach allein auf amtliche Informationen, die Grundlage der staatlichen Aufgabenwahrnehmung sind oder waren, nicht aber auf solche, die zur Aufgaben- wahrnehmung hätten herangezogen werden können oder müssen. Anders als für verschiedene Landesgesetze (vgl. nur § 4 Abs. 1 IFG NW; § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG RP; § 4 IFG SH) ist die Begrenzung des Zugangsanspruchs auf vorhandene Informatio- nen für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes den gesetzlichen Bestimmungen 9/14
9

zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Bun- desgesetzgeber diesbezüglich eine weitergehende Regelung schaffen wollte. Gegen dieses Verständnis des Informationsfreiheitsgesetzes ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. b) Damit sind die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation indes noch nicht         24 erfasst. Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen soll es sich um Dokumente handeln, die im Rahmen staatlicher Aufgabenwahrnehmung angelegt worden sind und als Akten des Bundeskanzleramts geführt wurden. Durch die Über- gabe an private Einrichtungen haben diese Dokumente dann den Charakter amtli- cher Unterlagen nicht verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bund etwaiges Eigentum an den Dokumenten eingebüßt haben und die öffentlich-rechtliche Überfor- mung der Akten zum amtlichen Gebrauch entfallen sein könnten. Damit wären sie dem Staat weiterhin rechtlich zugeordnet und unterlägen - auch wenn der unmittelba- re Zugriff auf sie erschwert ist - grundsätzlich seiner öffentlich-rechtlichen oder zivil- rechtlichen Verfügung und Verantwortung. Es geht insoweit um die spezifische Frage, ob das Informationszugangsrecht des           25 § 1 Abs. 1 IFG eine auch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröff- nende Wiederbeschaffungspflicht von Akten begründen kann, die bei der Behörde angefallen waren und dann in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind. Ob oder inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz in solchen Fällen Informationszugang ge- währt, ist fachgerichtlich noch nicht geklärt. Dass in solchen Fällen bei einer den Ge- setzeszweck berücksichtigenden Auslegung ein Informationszugangsanspruch ge- gebenenfalls auch über eine Wiederbeschaffungspflicht begründet sein kann, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. aa) So ordnet das Informationsfreiheitsgesetz für bestimmte Konstellationen schon        26 selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar selbst vorliegende Informatio- nen einbezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG trifft diejenige Behörde, die sich Privater zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, die Pflicht, für die Rückholung oder Bereitstellung der Akten zu sorgen. Auch soweit der Gesetzgeber entsprechende Regelungen nicht ausdrücklich ge-              27 schaffen hat, wird in der Literatur ein Wiederbeschaffungsanspruch etwa dann aner- kannt, wenn die informationspflichtige Stelle Unterlagen an Dritte ausgeliehen hat (so Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 150 f.; vgl. auch Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24; Schoch, IFG, § 1 Rn. 46 mit Fn. 145). Ebenso erkennen Rechtsprechung und Literatur eine auf Treu und Glauben fußende Pflicht zur Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Informationen an, wenn die informationspflichtige Stelle sie in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, LKV 2010, S. 275; auf der Ebene der Vollstreckung BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 -, NVwZ 2000, S. 1334; Debus, in: Gersdorf/Paal, 10/14
10

Zur nächsten Seite