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Aktenzeichen
3 K 569/16
Datum
5. April 2017
Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Gesetz
Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 5. April 2017

3 K 569/16

Die Regelung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz zur Gebührenfreiheit der Akteneinsicht bei der Behörde vor Ort umfasst die für die Akteneinsicht erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (Zusammentragen von Unterlagen, Schwärzungen etc.) der Behörde - auch, wenn diese umfangreich sind. Das Verwaltungsgericht hebt daher einen entsprechenden Gebührenbescheid auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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Verkündet am: 5. April 2017 3 K 569/16.MZ Veröffentlichungsfassung! gez. Klein Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - wegen        Gebühren – Informationszugangsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2017, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lang Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richterin Dr. Lindemann ehrenamtliche Richterin Rentnerin Schürmann ehrenamtlichen Richter Anwendungsberater Zorn für Recht erkannt:
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-2- Der Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klage wendet sich gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 500,-- €, der auf einen Antrag auf Informationszugang im Wege der Akteneinsicht ergangen ist. 2 Unter dem 22. April 2015 beantragte der Kläger Einsicht bei dem Baudezernat der Beklagten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hinsichtlich aller Akten, die mit dem Gebiet „G....“ (Gemarkung M.-F.) in Zusammenhang stehen. Die Akteneinsicht      solle  in   den    Diensträumen   der    Beklagten    stattfinden. Informationsgesuche richtete der Kläger auch an zwei weitere Dezernate der Beklagten. 3 Zur Vorbereitung der Akteneinsicht wurden aus den drei mit der Materie befassten Ämtern der Beklagten insgesamt 39 Verfahrensakte zusammengetragen bzw. wegen schützenswerter persönlicher Daten zu schwärzende Seiten kopiert. Bezüglich dreier Anwesen wurden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Es erfolgten inhaltliche Abstimmungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Belange mit dem Rechts- und Ordnungsamt der Beklagten. Der Zeitaufwand des Bauamts betrug 85 Stunden und 30 Minuten für Bedienstete des gehobenen Dienstes und 6 Stunden und 15 Minuten für Bedienstete des mittleren Dienstes. Der Aufwand für die rechtliche Prüfung des Vorgangs durch Volljuristen im Rechts- und Ordnungsamt betrug ca. 10 Stunden. 4 Am 10. September 2015 ergingen seitens des Bauamts gegenüber dem Kläger – die Drittbeteiligungsfälle betreffend – drei Bescheide, mit denen die Akteneinsicht       unter    der   Vornahme     von    teilweisen    Schwärzungen personenbezogener Daten der Akteninhalte gewährt wurde. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widersprüchen, über die im Rahmen der Widerspruchsverfahren im Jahr 2016 Vergleiche erzielt werden konnten. Hinsichtlich der übrigen bei dem Bauamt der Beklagten vorliegenden Verwaltungsakten war dem Kläger die -3-
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-3- Möglichkeit zur Akteneinsicht mit Schreiben vom 28. August 2015 mitgeteilt worden. Eine (teilweise) Akteneinsicht ist seitens des Klägers im Herbst 2016 erfolgt. 5 Mit Bescheid vom 3. November 2015 setzte die Beklagte für die Gewährung von Informationszugang durch ihr Bauamt eine Gebühr in Höhe von 500,-- € fest und stützte  sich   hierbei  auf   Nr.   2.1  der   Anlage   zu  dem    Allgemeinen Gebührenverzeichnis betreffend die Gewährung von Akteneinsicht. Aufgrund des erheblichen Arbeitsaufwands seien Personalkosten von mehr als 4.000,-- € entstanden. Von daher werde der Gebührenrahmen für Akteneinsichtsgesuche ausgeschöpft und der danach mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht. 6 Auf Widerspruch des Klägers wurde der Gebührenbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2016 aufgehoben und die Gebühren erneut mit 500,-- € festgesetzt. Unter inhaltlicher Wiederholung der Begründung des Erstbescheids wurde ergänzend ausgeführt, nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz seien die Gebühren so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden könne. Dieser Gesichtspunkt habe Berücksichtigung gefunden, indem lediglich die Rahmenhöchstgebühr über 500,-- € festgesetzt werde. Die ermittelten Verwaltungskosten überstiegen diesen Betrag um ein Mehrfaches. 7 Der dagegen am 15. Februar 2016 erhobene Widerspruch wurde – nach Berichtigung im Nichtabhilfeverfahren auf Nr. 1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses mit einem gleichen Gebührenrahmen – mit Wider- spruchsbescheid vom 12. Juli 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 und 4 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetzes in Verbindung mit Nr. 2.1 der Anlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Danach     bestehe    eine   grundsätzliche    Kostenerhebungspflicht   für  die Informationsgewährung.     Weil    Vorbereitungsmaßnahmen     nicht   unter  die Ausnahmetatbestände des Gesetzes fielen, seien also auch für sie Kosten zu erheben. Allein die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort sei nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Landestransparenzgesetzes gebührenfrei, nicht aber die -4-
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-4- dazu     notwendigen       Vorbereitungsmaßnahmen            (wie    das     Schwärzen personenbezogener Daten oder das Erstellen von Bescheiden für Drittbeteiligte). Diese Betrachtung entspreche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen.      Dem       zuwider      liefe     eine    Auslegung,      wonach     für Akteneinsichtsgesuche,       die    vor     allem     für   verwaltungskostenintensive Informationsgesuche verantwortlich seien, regelmäßig keine Kosten in Rechnung gestellt werden könnten. Auch die dem Landestransparenzgesetz zugrunde liegende und deshalb für dessen Auslegung heranzuziehende Richtlinie 2003/4/EG    stelle  wortgleich     nur    die   Einsichtnahme    in  die   beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei. Darüber hinaus werde dort geregelt, dass für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr erhoben werden könne, wozu Vorbereitungsmaßnahmen zu rechnen seien. Der europäische Gesetzgeber ordne mithin hinsichtlich des Aufwands im Vorfeld der Informationseinsicht eine Gebührenerhebung sogar an. Als Gebührentatbestand sei Nr. 2.1 der Anlage zum Allgemeinen Gebührenverzeichnis zur Akteneinsicht als gegenüber Nr. 1 speziellere Vorschrift einschlägig. Gebührenbelastet sei danach die Gewährung von Einsicht in behördliche Dokumente. Dieser Vorgang umfasse den gesamten Vorgang, also auch das Kopieren und Schwärzen. Wenn die eigentliche Einsichtnahme kostenfrei sei, dann müssten gerade die den meisten Aufwand verursachenden Vorbereitungsmaßnahmen abgegolten werden. Es sei angesichts des   Personalaufwands      angemessen         gewesen,    bei  der   Festsetzung   der Gebührenhöhe den Gebührenrahmen auch auszuschöpfen. 8 Mit am 18. Mai 2016 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobener Klage macht der Kläger geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung von Vorbereitungsmaßnahmen im Falle einer Einsichtnahme in die Akten nach dem in seinem Fall anzuwendenden Landesinformationsfreiheitsgesetz. Die einschlägigen Rechtsvorschriften gingen davon aus, dass die gebührenfreie Einsichtnahme     auch    die    notwendigen      Vorbereitungsmaßnahmen       erfasse. Außerdem werde der Umfang des entstandenen Verwaltungsaufwands bestritten. 9 Der Kläger beantragt, 10        den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 aufzuheben. -5-
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-5- 11 Die Beklagte beantragt, 12        die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs     gegen      den   Gebührenbescheid    vom    20.   Januar  2016 (3 L 316/16.MZ) angeordnet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 3 L 316/16.MZ sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Es fehlt an einer für die Gebührenerhebung erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296; in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. S. 427) ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch Einsichtnahme vor Ort – in Abweichung von der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes generellen Gebührenpflicht – gebührenfrei. Die Beklagte durfte daher gegenüber dem Kläger, der   mit   seinem     Informationszugangsantrag  vom    22.   April 2015   eine Akteneinsichtnahme begehrt hat, hierfür keine Gebühr festsetzen. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, für die Anfechtungsklage im Allgemeinen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, es sei denn, das materielle Recht -6-
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-6- regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2011 – 8 C 12/10 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn.    12,   jeweils  m.w.N.).  Eine   solche  abweichende   Regelung    enthält § 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – (in der Fassung vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 364), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorliegend ergänzend Anwendung findet. § 11 Abs. 1 bestimmt – soweit hier relevant –, dass die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen mit dem Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Diese Regelung dient insbesondere der Vorhersehbarkeit der Kosten für den Antragsteller und legt zugleich die Antragstellung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, NVwZ 2017, 485 und juris, Rn. 13 zur inhaltsgleichen Vorschrift im Verwaltungskostengesetz im Fall eines Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes). Auch der streitgegenständliche Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen ist von einem entsprechenden Antrag abhängig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Von daher ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Gebührenbescheids vorliegend der Eingang des Informationsantrags des Klägers bei der Beklagten im April 2015 und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens über den Widerspruch zu dem Gebührenbescheid im Juli 2016. Im Jahr 2015 war noch das Landesinformationsfreiheitsgesetz anzuwenden, das erst zum 1. Januar 2016 durch das Landestransparenzgesetz – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383) ersetzt worden ist. Hinsichtlich des aus dem Gebührenrecht folgenden Beurteilungszeitpunkts enthält § 13 LIFG keine Sonderregelung. Dies gilt auch mit Blick auf die Übergangsvorschriften in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 LTranspG, die sich nicht zur Frage der Gebührenentstehung verhalten. 19 Nach     der   danach   hier   zur  Anwendung    gelangenden    Vorschrift  des § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG ist die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort auf der Grundlage dieses Gesetzes – abweichend von dem Grundsatz der Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 – gebührenfrei. Die Regelung über die Gebührenfreiheit von Einsichtnahmen genügt dem im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts in besonderer Weise geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Gebührenpflichtige muss erkennen -7-
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-7- können, für welche öffentliche Tätigkeit die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke      der    Gesetzgeber     mit  der    Gebührenerhebung        verfolgt.  Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen      Festlegungen    im     Wesentlichen    abschätzen      können.     Die Gebührenregelung muss verständlich sein und sich widerspruchsfrei in die normative Systematik einbetten lassen; sie muss so gestaltet sein, dass eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – 3 C 7/12 –, juris, Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 25.5.2016 – 10 A 361/16 –, juris, Rn. 18 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 10.12.2014 – 6 A 10051/14 –, juris, Rn. 33). Im formalisierten Kostenrecht     obliegt  es  allein   dem   Gesetzgeber,     eindeutige    und   klare Kostentatbestände zu schaffen. 20 Die Freistellung von Gebühren bei der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort im Rahmen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes durch dessen § 13 Abs. 1 Satz 2 ist dem Wortlaut nach und auch in Abgrenzung zur grundsätzlichen Gebührenpflicht des vorangehenden Satzes 1 klar und eindeutig. Die Regelungen des § 13 Abs. 1 LIFG enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zur Behandlung von Vorbereitungsmaßnahmen der Behörde bei der Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen oder sonstige Differenzierungen. Dies legt es ohne Weiteres nahe, erforderliche vorbereitende Handlungen der Behörden als von den Gebührenfreistellungstatbestand für die Einsichtnahme mitumfasst anzusehen.      Die   im  Widerspruchsbescheid     zitierten   Entscheidungen     des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 9.4.2014 – 13 LA 164/13 –, juris, Rn. 5) und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 10.2.2015 – 3 L 17/13 –, juris, Rn. 11) gebieten kein anderes Verständnis, betreffen sie doch von § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LIFG nicht unerheblich abweichende Rechtsvorschriften, die teilweise keine Gebührenbefreiungen enthalten. 21 Die    wortlautgestützte   Betrachtung   wird   getragen     von   der   zugehörigen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2085 S. 16), die den Gesetzeswortlaut wiederholt und ebenfalls keine weiteren Differenzierungen etwa hinsichtlich des mit dem Zugangsanspruch verbundenen Verwaltungsaufwands oder sonstiger Art enthält. Die Gesetzesbegründung bietet sogar konkrete Anhaltspunkte für die -8-
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-8- Bewertung, dass Vorbereitungsmaßnahmen von den gebührenbefreienden Tatbeständen mit umfasst sind. Nach der angesprochenen Gesetzesbegründung ist die Gebührenfreiheit u.a. hinsichtlich der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in Anlehnung an § 11 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes – LUIG – vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) normiert worden. Diese Vorschrift deckt sich wiederum mit der     Kostenregelung        des    Umweltinformationsgesetzes       des     Bundes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UIG, nun in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014, BGBl. I 1643). Insoweit führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3406, S. 22) aus: 22        „Die Einsichtnahme vor Ort nach Abs. 1 Satz 2 UIG n.F. umfasst nur die tatsächliche     Einsichtnahme   an   Ort  und     Stelle  einschließlich   der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen. Wird im Zusammenhang mit der Einsichtnahme auch die Herausgabe von mehr als nur wenigen Duplikaten beantragt, wird hierdurch ein neuer Gebührentatbestand eröffnet, der nicht mehr durch die gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort abgedeckt ist.“ 23 Hieraus folgt deutlich, dass die Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach den Umweltinformationsgesetzen gebührenfrei ist und (weitere) Gebührentatbestände nur durch zusätzliche Begehren des Bürgers (Kopien der eingesehenen Unterlagen) verwirklicht werden können.     Der    konkrete    Verwaltungsaufwand     für   die   Bereithaltung    zur Einsichtnahme      ist   auch   nach   der  Kommentarliteratur     unerheblich    (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, UIG, § 12 Rn. 12 m.w.N.). Hiernach bestehen deutliche Aussagen dahingehend, dass Vorbereitungsmaßnahmen von dem Gebührenbefreiungstatbestand der Einsichtnahme vor Ort mit erfasst werden und    sie   nicht     Anlass   sein  können,    den    Befreiungstatbestand     nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG in eine Gebührenpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG umschlagen zu lassen. Eine noch weitergehende Differenzierung danach – wie   von   der Beklagten       angedacht  –, ob     es sich     um   (umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen (dann Gebührenpflicht) oder um Vorbereitungs- maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einsichtnahme vor Ort, z.B. Bereitstellung der Akten in einem Raum, Anwesenheit eines Bediensteten (dann -9-
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-9- Gebührenbefreiung) handelt, lässt sich dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 LIFG und der Begründung zu diesem Gesetz erst Recht nicht entnehmen. 24 Die    Beklagte    vermag     ihre    Ansicht,   dass    (jedenfalls   umfangreiche) Vorbereitungsmaßnahmen bei einer Einsichtnahme vor Ort eine Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG auslösen, nicht mit anderen Hinweisen aus den Gesetzgebungsmaterialen zum Landesinformationsgesetz zu belegen. Zwar findet sich dort der Satz (LT-Drs. 15/2085, S. 16, ferner S. 10): „Für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht ist danach bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25,00 € bis 500,00 € vorgesehen“. Diesem vorangehend wird jedoch                   ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen      allgemeiner     Art   (Allgemeines   Gebührenverzeichnis,      hier maßgeblich Stand vor der Änderung vom 19. Mai 2016, GVBl. S. 262) verwiesen, in der u.a. der Gebührenrahmen zur Akteneinsicht geregelt ist. Der von der Beklagten herangezogene Satz ist mithin lediglich im Zusammenhang mit der Höhe der Kosten zu lesen, hinsichtlich der § 13 Abs. 3 LIFG auch nur auf das Gebührenverzeichnis verweist. Er ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, zur Klärung der Frage des Vorliegens eines den Bestimmtheitsanforderungen gerecht werdenden Gebührentatbestands beizutragen. § 13 LIFG enthält keine den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. des Art. 110 Abs. 1 LV genügende Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6/15 –, a.a.O. und juris, Rn. 24 ff.), mit der die Regelung von Gebührentatbeständen durch das Allgemeine Gebührenverzeichnis selbst eröffnet worden wäre. 25 Die    Beklagte    kann    auch     nicht    mit  Erfolg   auf    Ausführungen      zur Kostenfolgeabschätzung       in    der    Begründung     zum      Landesinformations- freiheitsgesetz zur Untermauerung der Annahme einer Gebührenpflicht bei umfangreichen Einsichtnahmen in amtliche Informationen vor Ort verweisen (vgl. LT-Drs. 15 /2085, S. 10 f.). Dort wird unter Darstellung der Erfahrungen mit Informationszugangsansprüchen in anderen Bundesländern ausgeführt, dass ein übermäßiger     zusätzlicher   Verwaltungsaufwand      auch    nicht  bei   rheinland- pfälzischen    Behörden      erwartet     werde    und    ein    (wesentlicher)    Teil (LT-Drs. 15/2085, S. 2, 10) der entstehenden zusätzlichen Personal- und - 10 -
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- 10 - Sachkosten durch die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen abgedeckt werden könne. Im Zusammenhang dieser Ausführungen ist auch der von der Beklagten herangezogene (eher vage) Satz zu lesen (LT-Drs. 15/2085 S. 10, rechte Spalte): „Insbesondere in denjenigen Fällen, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die hierdurch entstehenden Kosten in der Regel durch die Erhebung von Gebühren aufgefangen werden können“. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien von daher gerade nicht, dass der Gesetzgeber seinen weiten Finanzierungsgestaltungsspielraum (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 10 Rn. 12, 28) dahin gehend in Anspruch genommen hätte, im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz den Grundsatz einer vollständigen Kostendeckung einzuführen. Darauf deutet im Übrigen schon die Vielzahl an Gebührenfreistellungstatbeständen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 LIFG hin. Zur Bewertung der Gesetzesbegründung in ihrem Sinne vermag sich   die   Beklagte    auch    nicht   auf     die  Konnexitätsbestimmungen     des Art. 49 Abs. 5 LV zu berufen. Sie verleihen den Kommunen nämlich nur gegenüber     dem    Land    einen    subjektiven     Anspruch   auf   Regelung    der Kostendeckung und Schaffung eines Mehrbelastungsausgleich, wenn das Land die   Kosten    verursacht   hat   (vgl.    Verfassungsgerichtshof    Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2015 – VGH N 65/14 –, DVBl 2015, 1581 und juris, Rn. 73 f.). Zur Begründung eines Gebührentatbestands gegenüber dem Bürger können sie jedoch nicht herangezogen werden, jedenfalls dann nicht, wenn der Gesetzgeber sich im Rahmen des Landesinformationsgesetzes – wie ausgeführt – ausdrücklich nur für eine Teildeckung der Kosten bei den Behörden des Landes durch den Informationsantragsteller entschieden hat. 26 Ausgehend von den dargestellten Hintergründen des Informationszugangs- anspruchs und seinen Kostenfolgen gebieten auch Überlegungen zu Sinn und Zweck des Gesetzes kein Auslegungsergebnis, nach dem umfangreicher Verwaltungsaufwand bei an sich gebührenfreier Informationsgewährung eine Gebührenpflicht auslöst. Es ist gerade Ziel des Landesinformationsgesetzes, die Informationszugangsrechte       der      Bürger      zu    verbessern,    damit   ihre Beteiligungsrechte    zu   stärken     und    die    demokratische    Meinungs-   und Willensbildung nachhaltig zu unterstützen (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 1, 9). Diesem Interesse    wird   am    ehesten    Rechnung        getragen   durch   eine   mäßige - 11 -
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