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Aktenzeichen
12 B 26.14
Datum
19. März 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 19. März 2015

12 B 26.14

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Feststellung, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in mehrere, gesondert gebührenpflichtige Anträge gegen das Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemessung verstößt. Außerdem war der Verordnungsgeber durch das Informationsfreiheitsgesetz nicht ermächtigt, Auslagentatbestände und -sätze festzusetzen, was die Nichtigkeit des entsprechenden Passus der Informationsgebührenverordnung begründet. Für die Auslagenerhebung fehlte es daher an einer Rechtsgrundlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 26.14                                     Verkündet am 19. März 2015 VG 2 K 232.13 Berlin                               Schumann, Justizbeschäftigte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache 1, 2. , Kläger und Berufungsbeklagte, bevollmächtigt: , gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, Beklagte und Berufungsklägerin, hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Böcker, die ehrenamtlichen Richter Huth und Lange für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab- -2-
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-2- wenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die G e- währung von Informationszugang. Mit E-Mail vom 19. Mai 2011 beantragten die Kläger, zwei Journalisten, beim Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsge- setz des Bundes (IFG). Sie verwiesen darauf, dass sie an einem Beitrag zur fi- nanziellen Förderung der deutschen Sportverbände durch das Ministerium recher- chierten und begehrten Einsicht in die Akten aller 33 olympischen Sportverbände sowie aller Fachverbände des Deutschen Behindertensportverbandes, des Deut- schen Motor Sport Bundes, des Deutschen Golf Verbandes und des American Football Verbandes Deutschland seit dem Jahr 2004. Im Einzelnen bezogen die Kläger ihren Antrag auf folgende Akten: -   alle Förderanträge der oben genannten Verbände -   alle Finanzierungspläne inklusive der aufgegliederten Berechnung der Ausgaben und der Übersicht der Finanzierung -   alle Zuwendungsbescheide -   alle Zwischen- und Verwendungsnachweise inklusive der Sachberichte und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegliste -   alle Prüfvermerke der kursorischen Prüfung und der stichprobenartigen vertieften Prüfung -   alle Prüfberichte -   alle Unterlagen zur Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle -   alle Strukturpläne für die jeweiligen Olympiazyklen (die so genannten „Zie l- vereinbarungen“). Darüber hinaus baten sie um Einsicht in die Zuweisungsbescheide für die einzel- nen Olympiastützpunkte und in die Zuweisungskriterien für die Ermittlung des F i- nanzierungsanteils des Bundesministeriums des Innern am Haushalt der Stüt z- punkte sowie alle entsprechenden Prüfberichte und Unterlagen. -3-
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-3- Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte das Ministerium den Klägern auf ihre Bitte um Vorabinformation über die voraussichtlich für den Antrag entstehenden Kosten mit, dass sich die begehrte Akteneinsicht auf eine Vielzahl von Vorgängen und Themengebieten beziehe, für die jeweils Gebühren und Auslagen anfielen. Nac h- dem die Kläger nach Übersendung von Auszügen aus dem Aktenbestandsver- zeichnis der zuständigen Abteilung Sport ihren Antrag unter Bezeichnung der im Einzelnen erfassten Akten näher konkretisiert hatten, nahm das Ministerium mit Schreiben vom 30. November 2011 erneut zu den voraussichtlich entstehenden Kosten Stellung. Mit Blick auf die verwaltungsinterne Aufgliederung des Antrages nach einzelnem Sportverband, Olympiastützpunkt oder sonstigem Schwerpunk t- thema wies es die Kläger darauf hin, dass insgesamt 31 eigenständige Theme n- bereiche betroffen seien und damit 31 Einzelanträge vorlägen. Aus Praktikabili- tätsgründen sei es angezeigt, diese Einzelanträge auch gesondert zu bescheiden, da für jedes Themengebiet zu prüfen sei, ob dem Antrag stattgegeben werden könne; die Ermittlung und Festsetzung der Gebührenhöhe erfolge für jedes ein- zelne Verfahren. Mit E-Mail vom 29. Februar 2012 baten die Kläger um bevorzugte Bearbeitung der die Zielvereinbarungen betreffenden Akten und beantragten, ihnen „ergänzend zu den Zielvereinbarungen“ auch Einsicht in die Strukturpläne des Deutsche n Leicht- athletik-Verbandes ab 2001 zu erteilen. Daraufhin teilte ihnen das Ministerium mit, dass der Antrag 35 neue kostenmäßig zu berücksichtigende Einzelanträge umfas- se, und zwar hinsichtlich des neuen Themas „Zielvereinbarungen“ für 32 Bun- dessportfachverbände und je einen Grundsatzvorgang „Zielvereinbarung Winter- sport/Sommersport“ sowie das Thema „Strukturpläne Deutscher-Leichtathletik- Verband von 2001-2012“. Mit insgesamt 66 Bescheiden vom 21. Februar, 6. Juni, 27. Juni, 31. Juli, 1. A u- gust, 3. September, 9. Oktober, 10. Oktober, 12. Oktober, 22. Oktober und 7. No- vember 2012 sowie 9. Januar 2013 gab das Bundesministerium des Innern dem Informationsbegehren der Kläger teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in unterschiedlicher Höhe zwischen 28 Euro und 500 Euro, insgesamt 12.676,25 Euro, sowie Auslagen zwischen 0,80 Euro und 580,30 Euro, insgesamt 2.275,95 Euro fest. -4-
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-4- Die Kläger legten gegen die Kostenentscheidung in 64 der vorgenannten Be- scheide jeweils Widerspruch ein; gegen den Bescheid zum Geschäftszeichen ZI4-004 294-22 II D_____/34#1 vom 10. Oktober 2012 (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 158,20 Euro) und den Bescheid vom 9. Januar 2013 (Kos- ten von insgesamt 578,40 Euro) wurde wegen eines Computerfehlers versehent- lich kein Widerspruch erhoben. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Aufspaltung ihres Informationsantrages in einzelne Themenbereiche den Maßg a- ben des Gesetzes widerspreche und gegen das Verbot prohibitiver Wirkung ver- stoße. Die Gebührenfestsetzungen seien zudem nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar und beruhten auf fehlerhaften Erwägungen; nichts anderes gelte für die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 wies das Bundesministerium des Innern die Widersprüche zurück. Ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten und dem wirtschaftlichen Wert der begehrten Informationen liege nicht vor. Die Gebühren seien sachgerecht nach dem angefallenen Ver wal- tungsaufwand berechnet worden. Angesichts des Umfangs der begehrten Infor- mationen sei eine themenbezogene Gliederung unerlässlich gewesen; die Anfr a- gen umfassten 66 Einzelvorgänge zu den Olympiastützpunkten, zur Förderung der Bundessportfachverbände und zu den Zielvereinbarungen des Deutschen Olympischen Sportbundes mit den Fachverbänden, die auch kostenmäßig zu be- rücksichtigen seien. Die festgesetzten Gebühren lägen deutlich unter dem tat- sächlichen Arbeitsaufwand zur Prüfung der streitbefangenen Akten und entfalte- ten keine prohibitive Wirkung. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht Berlin der dagegen erho- benen Anfechtungsklage stattgegeben und die angefochtenen 64 Bescheide des Ministeriums in der Fassung des (gemeinsamen) Widerspruchsbescheides sowohl hinsichtlich der festgesetzten Gebühren als auch der erhobenen Auslagen aufge- hoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung von Gebühren in Höhe des streitbefangenen Betrages von insg e- samt 12.031,35 Euro sei rechtswidrig. Die Vorgehensweise der Beklagten, die Informationsanträge der Kläger in mehrere Begehren aufzuspalten und durch 66 gebührenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, verstoße gegen das in § 10 -5-
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-5- Abs. 2 IFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. September 2005 normierte Verbot einer prohibitiven Wirkung der Gebührenbemessung. Die sich aus dem Vorgehen der Beklagten ergebende Gebührenhöhe sei bei objekt i- ver Betrachtung geeignet, potentielle Informationsberechtigte von der Stellung eines Informationsantrages abzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien von den Klägern nicht 66 einzelne Informationsbegehren verfolgt worden. Für die Frage, ob ein Informationsantrag ein oder mehrere Begehren enthalte und ein oder mehrere Amtshandlungen aus- löse, sei - ähnlich wie beim gerichtlichen Streitgegenstand - auf den gestellten Antrag und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen. Liege nur ein Antrag vor, der sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehe, sei auch gebührenmäßig von einem einheitlichen Informationsbegehren aus zuge- hen. Eine von der informationspflichtigen Stelle - etwa aus Gründen der Über- sichtlichkeit - vorgenommene Aufspaltung des Begehrens in mehrere Einzelbe- scheide dürfe sich in einem derartigen Fall gebührenrechtlich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nur wenn ausdrücklich mehrere Informationsanträge gestellt worden seien oder sich der Antrag auf unterschiedliche Lebenssachver- halte beziehe, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufwiesen, komme der Erlass mehrerer Gebührenbescheide in Betracht. Gemessen hieran sei im Falle der Kläger lediglich von einem Informationsbegehren zu dem einheitlichen L e- benssachverhalt „Sportförderung“ oder - soweit der mit E-Mail vom 29. Februar 2012 gestellte Antrag nicht bereits von dem ursprünglichen Antrag umfasst sei - maximal zwei Informationsbegehren auszugehen. Der Umstand, dass es für die vorgenommene Aufgliederung des Begehrens nach Olympiastützpunkten, der Förderung der Bundessportfachverbände und den Zielvereinbarungen angesichts der innerbehördlichen Zuständigkeitsverteilung sachliche Gründe gegeben haben möge, ändere daran nichts. Die Aufspaltung eines Informationsantrages in mehr e- re Einzelbegehren könne nicht von irgendeinem sachlichen Grund abhängen, zu- mal vorliegend auch sachliche Gründe für eine andere Aufteilung denkbar gewe- sen wären; andernfalls hätte es die informationspflichtige Stelle letztlich selbst in der Hand, die Anzahl der Begehren zu bestimmen und damit die potentielle G e- bührenhöhe festzulegen. Dies würde die Antragsteller entgegen § 10 Abs. 2 IFG einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko aussetzen. Wegen der unzulässigen A n- -6-
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-6- nahme von 66 Einzelbegehren seien die angefochtenen Gebührenbescheide in vollem Umfang aufzuheben; für eine teilweise Aufrechterhaltung sei kein Raum. Die angefochtenen Bescheide seien auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen rechtswidrig. Insoweit fehle es bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Zwar sehe die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in der hier maßgebl i- chen Fassung in Teil B Nr. 1 des anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeich- nisses die Erhebung von Auslagen für die Herstellung von Abschriften und Au s- drucken vor. Für die Festsetzung der genannten Auslagentatbestände und Ausla- gensätze durch den Verordnungsgeber fehle es jedoch an einer den Anforderu n- gen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. § 10 Abs. 3 IFG a.F. ermächtige den Verordnungsgeber lediglich, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze zu bestimmen, enthalte jedoch keine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der Auslagenerstat- tung. Eine derartige Ermächtigung lasse sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik des Gesetzes oder den Gesetzesmaterialien entnehmen. Teil B Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV a.F. sei daher nichtig. Die mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Auslagen seien auch nicht durch die zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Regelungen des Verwaltungskostengesetzes gedeckt. Diese enthielten keine Rechtsgrundlage für eine Auslagenerstattung in der geltend gemachten Höhe; angesichts der Vielzahl der erlassenen Einzelb e- scheide komme auch eine Reduzierung des festgesetzten Gesamtbetrages der Auslagen auf eine rechnerisch noch zulässige Höhe nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Be- klagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufspaltung der Informationsanträge der Kläger in mehrere Begehren und damit mehrere ge- bührenpflichtige Amtshandlungen gegen das in § 10 Abs. 2 IFG verankerte Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebührenbemessung verstoße. Soweit auch das Verwaltungsgericht anerkenne, dass ein Antrag auf Informationszugang mehrere Informationsbegehren umfassen könne, sei die angeführte Parallele zum gerichtli- chen Streitgegenstand, der zweigliedrig durch den gestellten Klageantrag und den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt werde, nicht überzeugend. -7-
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-7- Dies gelte schon deshalb, weil es sich „bei dem einem Streitgegenstand zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und dem von einem IFG-Antrag erfassten Sachver- halt“ um komplett verschiedene Sachverhalte handele. Bezogen auf den Klageg e- genstand sei der Lebenssachverhalt meist auf eine bestimmte Situation be- schränkt; ein Klageantrag müsse hinreichend bestimmt sein und könne nicht so weit und unbestimmt gefasst werden wie ein Antrag auf Informationszugang. D a- gegen könne im Prinzip jeder Informationsantrag unter einem gut gewählten Oberbegriff - hier: nach der erstinstanzlichen Auffassung dem Oberbegriff der „Sportförderung“ - als einheitlicher Lebenssachverhalt aufgefasst werden, selbst wenn eine Vielzahl von Einzelfragen zu einem inhaltlich zusammenhängenden Themenkomplex zusammengefasst würden. Auch ein Antrag auf Zugang zu „allen Akten“ einer Behörde könnte danach beispielsweise unter dem Oberbegriff „Ver- waltungshandeln der Behörde“ einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein und widerspreche der in § 10 Abs. 1 IFG a.F. vorgesehenen Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die Annahme des Vorliegens von 66 Einzelanträgen nicht zu beanstanden. Sie sei schon deshalb sachgerecht und geboten, weil die Förderung der Bundessportfachverbände ein auf den jeweiligen Verband abgestimmtes Handeln erfordere. Die Größe und die finanziellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Verbandes, die Bedeutung der jeweiligen Sportart in Deutschland und die national und international erzielten Er- folge bedingten für jeden Verband eine individuelle Einzelförderung, die nicht G e- genstand eines pauschalen Informationsantrages sein könne. Nichts anderes ge l- te für die Olympiastützpunkte. Auch diese könnten unter Berücksichtigung ihr er regionalen Verteilung und der Kooperation mit den unterschiedlichen Bundes - und Landessportverbänden nur einzeln betrachtet und gefördert werden mit der Folge, dass ein Informationszugang nicht übergreifend aufgrund eines Informationsa n- trages erfolgen könne. Desgleichen erfordere jede einzelne Zielvereinbarung des Deutschen Olympischen Sportbundes mit den Bundessportfachverbänden unter- schiedlichste Bearbeitungsnotwendigkeiten. Da die Kläger ausdrücklich Zugang zum gesamten Inhalt der jeweiligen Akten begehrt hätten, sei es erforderlich ge- wesen, nicht nur von einem oder zwei Anträgen auszugehen, sondern die Anträge spezifisch auf die genannten Verbände „herunter zu brechen“. Dies entspreche auch dem sog. Leistungssportprogramm des Bundesinnenministeriums, das zwi- -8-
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-8- schen den einzelnen Gegenständen der Förderung und den jeweiligen Förderb e- reichen differenziere, und der internen Organisation des Ministeriums. Die einze l- nen Themenbereiche seien verschiedenen Referaten der Abteilung Sport zug e- ordnet und würden entsprechend den Sachzusammenhängen durch unterschiedli- che Mitarbeiter bearbeitet. Soweit die Kläger schriftlich auf die Kostenfolge ihrer umfassend gestellten Antr ä- ge hingewiesen worden seien, könne auch von einem nicht kalkulierbaren Koste n- risiko keine Rede sein. Vielmehr hätten die Kläger in Kenntnis der voraussichtli- chen Kostenfolge das Verfahren bewusst weiterverfolgt; zudem seien die festg e- setzten Kosten überwiegend von Dritten übernommen worden. Unabhängig davon könne ein Verstoß gegen das Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemes- sung nur dann angenommen werden, wenn die Gebühr in einem groben Missver- hältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand st e- he. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das beklagte Ministerium sei mit der Bear- beitung der Anträge über Monate hinweg in ungewöhnlich hohem Maße bean- sprucht worden; im Gegensatz dazu enthielten die erlangten Informationen einen erheblichen Mehrwert für die Kläger. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Bescheide auch hinsichtlich der erho- benen Auslagen als rechtswidrig angesehen. § 10 Abs. 1 IFG a.F. stelle eine au s- reichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Auslagentatbestände der Informationsgebührenverordnung dar. Die Vorschrift sehe die Erhebung von G e- bühren und Auslagen vor. Daraus und aus der Gesetzesbegründung zu § 10 IFG a.F., nach der Gebühren und Auslagen nach Verwaltungsaufwand erhoben wür- den und Näheres eine Rechtsverordnung regele, lasse sich der Wille des Geset z- gebers hinreichend deutlich entnehmen. Einer ausdrücklichen Ermächtigung im Informationsfreiheitsgesetz habe es zudem im Hinblick auf § 10 Abs. 1 des Ve r- waltungskostengesetzes, das subsidiär gegolten habe, nicht bedurft. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. -9-
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-9- Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Leitzordner „IFG-Antrag D_____/S_____“ sowie 7 Leitzordner mit 64 „IFG-Verfahrensakten“) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit darin Gebühren und Auslagen festgesetzt worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenfestsetzung, die auf der Aufspaltung des In- formationsbegehrens der Kläger in insgesamt 66 - davon 64 streitige - Einzelbe- gehren beruht, verstößt gegen § 10 Abs. 2 IFG (1.). Für die erhobenen Auslagen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (2.). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Gebühren auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 IFGGebV in der jeweils bis zum Inkrafttreten des G e- setzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geltenden Fassung abgestellt, die zum Zeitpunkt der Besche i- dung des Informationsbegehrens der Kläger noch galt (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - OVG 12 B 14.13 - juris Rn. 31). Nach § 10 Abs. 1 IFG a.F. werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erho- ben. Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich gemäß § 1 Abs. 1 IFGGebV a.F. nach Teil A des anliegenden Gebührenverzeichn isses. Nach dem weiterhin unverändert geltenden § 10 Abs. 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. - 10 -
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- 10 - § 10 Abs. 2 IFG enthält mit dem Hinweis auf die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs das Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebühren- bemessung (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist sie offensichtlich der Auffassung, dass ein Ver- stoß gegen dieses Verbot nur dann vorliegt, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht, was vorliegend angesichts des erheblichen Mehrwerts der erlangten Informationen für die Kläger nicht der Fall sei. Dies vermag bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Mit ihrer Argumentation greift die Beklagte allein das Äqui- valenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrund- satzes auf, nach dem die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung stehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325, juris Rn. 38 m.w.N.). Die Gebührenbemessung nach § 10 Abs. 2 IFG erschöpft sich nicht in diesem allgemeinen Prinzip, sondern geht darüber hinaus, indem sie prohibitiv wirkende Gebühren im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Rechts auf Informationszugang ausschließt (Schoch, IFG, § 10 Rn. 54). Ob diese gesetzlich vorgegebene Beschränkung der Gebüh- renerhebung verletzt ist, lässt sich nicht allein unter Heranziehung des Äquiva- lenzprinzips beantworten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwal- tungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv ge- eignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Art und Weise der Gebührenerhebung der Beklagten und der angefochtene Ge- samtbetrag der festgesetzten Gebühren das in § 10 Abs. 2 IFG normierte Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemessung verletzt. Dass eine Aufspaltung eines Informationsbegehrens in eine Vielzahl von Einzelanträgen, die jeweils ge- sondert durch eine als gebührenpflichtig angesehene Amtshandlung beschieden werden, per se zu einer Verteuerung des Informationszugangs führt, liegt ang e- sichts der Regelungssystematik des § 10 Abs. 1 IFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 IFG- GebV a.F. sowie Teil A des Gebührenverzeichnisses auf der Hand. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob ein Informationsantrag ein oder mehrere Infor- - 11 -
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