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Aktenzeichen
7 B 20.14
Datum
28. Januar 2015
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2015

7 B 20.14

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 20.14 (7 C 2.15) OVG 12 B 50.09 In der Verwaltungsstreitsache
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-2- hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt beschlossen: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer- deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions- verfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeu- tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2 Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 IFG und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu verhalten. 3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
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-3- Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 2.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be- schwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson- platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen. Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen. Dr. Nolte                              Schipper                           Brandt
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