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Aktenzeichen
12 B 13.13
Datum
28. Januar 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 13.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltauswirkungen dar; bei dem strittigen Rahmengutachten, das eine wirtschaftliche Analyse im Hinblick auf diese Planungen enthält, handelt es sich somit um Umweltinformationen. Ein Geschäftsgeheimnis steht seiner Herausgabe nicht entgegen. Dies gilt auch für einen Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995. Da diese Informationen weit in die Vergangenheit zurückreichen, besteht hier eine spezifische Darlegungslast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, der die Beklagte nicht Rechnung getragen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 13.13                                     Verkündet am 28. Januar 2015 VG 2 K 274.12 Berlin                               Schumann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, bevollmächtigt: gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, bevollmächtigt: hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 und 8. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Böcker sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schneider und Schöffler für Recht erkannt : Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ber- lin vom 29. Mai 2013 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auch Zugang zu der aktualisierten Fassung des Rahmengutach- tens „Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg – Forchheim“ vom 15. November 2010 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. -2-
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-2- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Voll- streckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit dem Pla nfest- stellungsabschnitt (PFA) 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 8 (VDE 8). Das noch nicht vollständig realisierte Schienenverkehrsprojekt sieht eine rund 500 km lange Aus- und Neubaustrecke zwischen Nürnberg, Erfurt, Leipzig, Halle und Berlin vor. Der Teilabschnitt Nr. 8.1 bezeichnet die Neu- und Ausbaustrecke Nürnberg-Erfurt in Gestalt einer 83 km langen Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld sowie einer 107 km langen Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Parallel zur ICE- Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld wird die rund 60 km lange S-Bahn- Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg in verschiedenen Abschnitten geplant und gebaut. Vorhabenträgerin ist jeweils die DB Netz _____AG, das Schieneninf- rastrukturunternehmen der Deutschen _____Bahn _____AG. Für die Abschnitte Nürnberg – Hbf und Fürth – Hbf (PFA 14), Fürther Bogen (PFA 15) und Erlangen (PFA 17) liegen Planfeststellungsbeschlüsse vor. Für den Ab- schnitt Fürth Nord (PFA 16) hat das Eisenbahn-Bundesamt am 30. Januar 2014 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die planfestgestellte Trasse der S-Bahn soll in diesem Bereich von der ICE-Trasse verschwenkt und auf einem bis zu 10 m hohen Damm östlich der Autobahn 73 (A 73) über Fürth Steinach nach Großgründlach geführt werden (sog. Mitfall 1). Die vorgesehenen Haltepunkte -3-
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-3- liegen auf dem Stadtgebiet der Klägerin, einer kreisfreien Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken. Die Klägerin ist im Planfeststellungsverfahren Trägerin öffentlicher Bela nge und für die örtliche Auslegung der Antragsunterlagen im Rahmen des Anhörungsver- fahrens zuständig gewesen. Sie hat sich in diesem Verfahren dafür eingesetzt, dass die sog. „Verschwenktrasse“ der S-Bahn aufgegeben wird und stattdessen ein Ausbau der Bestandsstrecke westlich der A 73 über Stadeln-Vach erfolgt (sog. Mitfall 2). Auf den von ihr und weiteren Antragstellern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (BVerwG 7 VR 2.14 u.a., juris) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststel- lungsbeschluss angeordnet. Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D_____ AG. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist nach der Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - H_____ - u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten, einschließlich Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten sowie Errichtung und I n- standhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfr a- struktur. In dieser Eigenschaft war sie in den vorgenannten Verfahren im Auftrag der Vorhabenträgerin tätig. Mit Schreiben vom 8. Juni und 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) Akteneinsicht in sämtliche – jeweils näher bezeichneten – Unterlagen, die den Vorgang „2. Planänderung zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprü- fung nach § 18 AEG für das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Aus- baustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt 16 Fürth-Nord, S-Bahn Nürnberg-Forchheim, km 12,400 bis km G 16,840 im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen“ betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden seien. Die Beklagte lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 22. Juni und 10. November 2011 mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht in- -4-
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-4- formationspflichtig. Außerdem seien der Klägerin zahlreiche der begehrten Infor- mationen aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt oder müssten dies sein. Die Klägerin hat am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Im Hinblick auf das Schrei- ben der Beklagten vom 10. November 2011 hat sie diese mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 erweitert. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 hat sie weitere Klageanträge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren zunächst unter dem Aktenzeichen VG 2 K 167.11 geführt. Mit Beschluss vom 5. November 2012 hat es die Klagean- träge zu folgenden Informationen abgetrennt und im hiesigen Verfahren weiterg e- führt: 1.   Kostenschätzung für          den   PFA     22   Forchheim    – Bamberg (Klageantrag 1 b),   Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen für die PFA 14, 15 und 17 bis 21 (Klageantrag 1 d), 2.   Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140.000 Euro pro Jahr be- rechnet wurde (Klageantrag 2 c),   Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17 (Kla- geantrag 12), 3. (/) 4. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang   Unterlagen zur Streckenbelegung / zum Betriebsprogramm in den Re- lationen Fürth – Eltersdorf und Nürnberg – Erlangen im Fern- und Gü- terverkehr sowie im S-Bahn- und RE/RB Verkehr (jeweils für den Ist- fall, den Ohnefall, die drei Mitfälle der NKU S-Bahn und separat für den Endzustand VDE 8 mit Güterzugstrecke (Klageantrag 4 a),   Untersuchung Ohnefall der R_____ M_____ GmbH 2010 im Auftrag der DB ProjektBau GmbH (Klageantrag 4 b),   Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenab- schnitts Nürnberg Hbf – Fürth – Erlangen – Forchheim – Bamberg der R_____ M_____ C_____ GmbH (April 2011, Einführung einer S-Bahn- Linie Nürnberg Hbf - Erlangen / Forchheim, Endbericht, Hannover; zi- tiert in: Intraplan – 30.04.2009 – S. 5) (Klageantrag 4 c), -5-
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-5-    Untersuchung der R_____ M_____ C_____ GmbH zum vom Fern- bahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (erwähnt in Intraplan Unter- suchungsergebnisse 2001, S. 1 – 1 (Klageantrag 4 d), 5. - 13. (/) 14. Lagepläne mit Darstellung der auf dem Erörterungstermin am 5. und 6. Juli 2011 in den Vergleich Bestandstrasse und Verschwenk für die ökologische Bewertung einbezogenen Flächen jeweils unter Angabe der Größe und des gewählten Bewertungsfaktors inklusive tabellarischer Zusammenstellung, welche die beim Erörterungstermin genannten Flächensummen aufschlüs- selt, jeweils für Mitfall 1 und 2 (Klageantrag 14), 15. - 20. (/), 21. Grunderwerbspreise der jeweiligen Grunderwerbsflächen, die in die Kos- tenschätzung zur NKU 2011 eingegangen sind, einschließlich der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Gutachten und Erhebungen (Klageantrag 21). Die Beteiligten haben das Verfahren im erstinstanzlichen Erörterungstermin am 24. April 2013 hinsichtlich des Klageantrags 4 a und im Hinblick auf Teile des Klageantrags 14 übereinstimmend für erledigt erklärt (Band III Blatt 548 f. der Streitakte). In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Antrages 2 c mit Zustimmung der Beklagten zurückgenom- men (Band IV Blatt 695 der Streitakte). Die Beteiligten haben ferner das Verfahren hinsichtlich des gesamten Antrags 14 übereinstimmend in der Hauptsache für er- ledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch wiederholte Vernehmung des seinerzeitigen stellvertretenden Projektleiters für die Ausbaustrecke Nür nberg- Ebensfeld R_____. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug ge- nommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2012 im Verfahren VG 2 K 167.11 (Band I Blatt 195 der Streitakte) und das Protokoll des Erört e- rungs- und Beweistermins des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 24. April 2013 (Band III Blatt 541 – 547 der Streitakte). Das Verwaltungsgericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Bayerischen Staatsminister i- ums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 6. Febr uar 2013, wegen deren Inhalts auf Band III Blatt 415 f. der Streitakte verwiesen wird. -6-
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-6- Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte entsprechend der im Termin am 24. April 2013 übernommenen Verpflichtung zum Vorhandensein eines „Schal l- schutzgutachtens für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17“ (Klageantrag 12) u.a. die per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelte Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten F_____ eingereicht. Wegen deren Inhalts wird auf Band IV Blatt 609 der Streitakte verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 die entsprechenden Klageanträge der Klägerin hinsichtlich folgender Informationsb e- gehren abgetrennt und zum Gegenstand des weiteren Verfahrens VG 2 K 138.13 gemacht:   überarbeiteter Vorentwurfsplan 2011 für den PFA 22 Bamberg (aus Klage- antrag 1 b),   aktualisierte Kostenschätzung aus dem Jahr 2011 für den PFA 21 (aus Klageantrag 1 d),   Eisenbahnbetriebswissenschaftliche       Untersuchung      des   Streckenab- schnittes Nürnberg Hbf – Fürth (Bayern) – Erlangen – Forchheim Ober- franken - Bamberg der R_____ M_____ C_____GmbH (April 2001) (Ein- führung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf – Erlangen/Forchheim), Endbe- richt, Hannover (zitiert in I_____ – 30.04.2009, Seite 5) (Klageantrag 4 c),   Untersuchung von R_____ M_____ C_____ GmbH zum vom Fernbahn- ausbau entkoppelten S-Bahnausbau (genauer Titel unbekannt, erwähnt in I_____ Untersuchungsergebnisse 2001, Seite 1-1) (Klageantrag 4 d). Hinsichtlich der folgenden noch streitigen Klageanträge bzw. Klageantragsteile hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 abgewiesen:   sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung zu PFA 22 wa- ren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Koste n- schätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt) (aus Klageantrag 1 b),   sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung zu PFA 21 wa- ren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kosten- schätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt) (aus Klageantrag 1 d), -7-
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-7-   die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010 (aus Klageantrag 21). Insoweit sei die Klage bereits unzulässig. Die Klägerin habe diese Informationen erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Streitstoff gemacht, weshalb darin eine Klageerweiterung zu sehen sei, der die Beklagte widersprochen habe. Die Klage- erweiterung sei auch nicht sachdienlich, weil es jeweils an einem zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag fehle. Den übrigen Klageanträgen hat das Verwaltungsgericht entsprochen und die B e- klagte verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im W ege der Akteneinsicht zu gewähren:   Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 für den PFA 22 Bamberg (aus Klage- antrag 1 b),   Kostenschätzung für die PFA 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d),   Arbeitsbericht 401 der R_____ M_____ GmbH (Entwurfsfassung) (Klage- antrag 4 b),   Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12),   Rahmengutachten „Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn „Nürnberg – Forchheim“ vom 18. Januar 2007 (aus Klageantrag 21). Hinsichtlich dieser Klageanträge bzw. -antragsteile sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin habe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu den begehrten Informatio- nen. Wie die Kammer im Urteil gleichen Rubrums vom 5. November 2012 (VG 2 K 167.11 - juris) im Einzelnen dargelegt habe, sei die Klägerin als Gemeinde an- spruchsberechtigt; die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG eine informati- onspflichtige Stelle. Die Klägerin habe mit ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 8. Juni 2011 Zugang zu Kostenschätzungen für sämtliche PFA beantragt, weshalb der Klage- antrag zu 1 b zulässig sei. Bei dem Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 handele es sich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vor- planung und somit um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 bzw. -8-
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-8- Nr. 5 UIG. Dem Informationsbegehren stehe kein Ablehnungsgrund entgegen, insbesondere kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Entgegen dem Einwand der DB Netz AG sei eine Vergaberele- vanz dieser Unterlage nicht gegeben, weil die Konkurrenzsituation der sich um einen späteren Auftrag bewerbenden Unternehmen bei bloßer Kenntnis der durch den ausschreibenden Auftraggeber prognostizierten Kosten unverändert und un- verfälscht bleibe. Ein potentieller Auftragnehmer, der sein Angebot anhand der bekannten Kostenschätzung ausrichte, müsse stets damit rechnen, von einem Konkurrenzunternehmen unterboten zu werden. Aus denselben Gründen habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Zugänglic h- machung der Kostenschätzungen zu den PFA 14, 15, 17, 18/19 und 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d). Bei dem begehrten Arbeitsbericht 401 der R_____ M_____ GmbH (Entwurfsfas- sung) (Klageantrag 4 b) handele es sich nicht um ein aliud gegenüber der mit An- trag vom 8. Juni 2011 ursprünglich begehrten Untersuchung. Die Darstellung von Zugbegegnungen anhand von Fahrzeiten und Streckenkilometern habe Auswir- kungen auf die Planung eines ein- oder zweigleisigen Schienenverlaufs, sei somit relevant für das Planfeststellungsverfahren und stelle deshalb eine Umweltinfor- mation dar. Da sich die Beklagte bei ihrer konkreten Planung der verschiedenen Alternativen offenbar der in dem Bericht enthaltenen Ergebnisse bediene, recht- fertige der Umstand, dass es sich hierbei um eine „Entwurfsfassung“ handele, nicht die Annahme eines noch nicht abgeschlossenen Schriftstücks i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG, dessen Fertigstellung noch beabsichtigt sei. Auch das Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12) sei vom Antrag der Klägerin an die Beklagte vom 6. Oktober 2011 umfasst gewesen. Bei dem Gutachten zur Lärmsa- nierung handele es sich um eine bei der Beklagten vorhandene Umweltinformati- on im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG; die Kostenschätzung unterfalle dem A n- wendungsbereich der Nr. 5 der Norm. Ablehnungsgründe lägen wiederum nicht vor. Das mit dem Klageantrag zu 21 (Rahmengutachten „Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg – Forchheim“ vom 18. Januar 2007) geltend -9-
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-9- gemachte Informationsbegehren sei Gegenstand des Antrags vom 6. Oktober 2011 (dort Nr. 11) gewesen. Es handele sich hierbei um eine Kosten-Nutzen- Analyse oder sonstige wirtschaftliche Analyse und Annahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Von einem Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG könne nicht ausgegangen werden. Bei den veranschlagten Kosten für den Grunderwerb handele es sich nicht um – gegenüber anderen Unternehmen – ex- klusives kaufmännisches Wissen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Kostenschätzung auf andere als allgemein anerkannte und übliche Bewer- tungsverfahren zurückgegriffen habe. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Verlauf des Berufungsverfahrens unter dem 18. November 2014 bei der Beklagten Zugang zu den Umweltinformationen beantragt, die G e- genstand ihrer erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b, 1 d und 21 gewesen sind und hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Klageerweiterung für unzulässig erachtet hat. Die Beklagte hat diesen Anträgen nicht entsprochen. Die Klägerin macht geltend, von einer mangels Sachdienlichkeit unzulässigen Klageerweiterung könne jedenfalls nach der erfolglosen Antragstellung vom 18. November 2014 nicht mehr ausgegangen werden. Die Klage sei daher auch hinsichtlich dieser bei der Beklagten angeforderten Umweltinformationen zulässig. In der Sache seien die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Anspruchsberechtigung der Klägerin und Anspruchsverpflichtung der Beklagten unbegründet. Sämtliche streitgegen- ständliche Informationen stellten Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung dar. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch Zugang zu folgenden In- formationen zu gewähren: - 10 -
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- 10 - 1.      sämtliche Unterlagen, die Grundlage des überarbeiteten Vorent- wurfsplans 2011 für den PFA 22 Bamberg waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschlie- ßung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt), 2.       sämtliche Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung aus dem Jahre 2011 für den PFA 21 waren (Vorplanungsergebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedin- gungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermitt- lung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kos- tengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt), 3.      die  aktualisierte Fassung      des Rahmengutachtens     „Landwirt- schaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg – Forchheim“ vom 15. November 2010, II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2013 zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zu- rückzuweisen. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die vorliegend streitgegenständlichen Klageanträge nicht vom Verfahren VG 2 K 167.11 abtrennen dürfen. Soweit ein abtrennbarer Teil des Prozesses entscheidungsreif sei, dürfe das Gericht ihn nicht abtrennen, sondern habe darüber durch Teilendurteil zu entscheiden, sofern dafür - 11 -
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