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Aktenzeichen
4 K 4258/14
Datum
26. September 2014
Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)
Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2014

4 K 4258/14

Der Antragsteller begehrt die Sicherung von Daten (E-Mails des Staatsministeriums) im Wege der einstweiligen Anordnung, zu denen er im Hauptverfahren Zugang verlangt und deren Löschung vorgesehen ist. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nur auf solche Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, die also bei ihr vorhanden oder für sie bereit gehalten werden. Um solche Informationen handelt es sich vorliegend nicht, denn die informationspflichtige Stelle hat einen gerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend festgestellten Anspruch auf Löschung der E-Mails. Das Staatsministerium verfügt daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssen. Die strenge Zweckbindung des Landesdatenschutzgesetzes verlangt, dass die Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr für ihre Zwecke erforderlich sind. Ihre Nutzung für einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz wäre rechtswidrig. Der Datenschutz genießt mit anderen Worten Vorrang vor dem Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

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4 K 4258/14 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Beschluss In der Verwaltungsrechtssache wegen Zugangs zu Umweltinformationen, hier: Antrag nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 4. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht YYY und die Rich- terin am Verwaltungsgericht ZZZ am 26. September 2014 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist Kläger des Verfahrens 4 K 2005/13, in dem er u.a. einen An- spruch auf Zugang zu den im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des Beigeladenen nach dem LUIG geltend macht. Da deren Löschung in Vollzug des rechtskräftigen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 (1 S 1352/13) für Montag, 29.09.2014, vorgesehen ist, begehrt der An- tragsteller eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des geltend gemachten Kla- geanspruchs.
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-2- 1. Der Hauptantrag, dem Antragsgegner die Löschung der fraglichen Daten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu untersagen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch wenn man unterstellt, dass die fraglichen Mails Umweltinformationen i.S.d. § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG enthalten, hat der Antragsteller keinen zu sichernden Anspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG glaub- haft gemacht. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG richtet sich nur auf sol- che Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinfor- mationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Um solche Informationen handelt es sich nicht, denn der Beigeladene hat einen Anspruch auf Löschung der Mails nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG, wie in dem - rechtskräftigen - Berufungsurteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 (1 S 1352/13) festgestellt wurde. Das Staatsministerium verfügt daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müs- sen. Die strenge Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG erfordert es, dass die Da- ten nur für den Zweck der Datenkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicher- stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage ge- speichert werden. Sind sie hierfür nicht mehr erforderlich, müssen sie gelöscht werden. Ihre Nutzung für den Informationsanspruch des § 3 Abs.1 Satz 1 UIG wäre rechtswidrig. Der Datenschutz genießt mit anderen Worten - auch wegen seiner Verankerung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Vorrang vor dem Informationsanspruch. 2. Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung an das Landesarchiv zu überge- ben oder zu übermitteln, dass diese jederzeit auf Anforderung des Antragsgeg- ners oder eines Gerichts im Original oder als Kopie zurückzugeben sind , ist be- reits unzulässig. Es fehlt an der Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn der Antragsteller macht insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend. Die Verpflichtung, die fraglichen Daten dem Landesarchiv anzubieten, wozu der An- tragsgegner mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg rechtskräftig verpflich- tet worden ist, betrifft nur das Innenverhältnis der beiden Behörden. Rechte Drit-
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-3- ter sind dadurch nicht berührt. Für eine Rückgabemöglichkeit gibt es keine recht- liche Grundlage. Das Staatsministerium gibt die Daten endgültig aus der Hand. Im Übrigen handelt es sich bei den dem Landesarchiv anzubietenden Daten, wie oben ausgeführt, um keine vorhandenen Daten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beige- ladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
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