Information

Aktenzeichen
C-350/12 P
ECLI
ECLI:EU:C:2014:2039
Datum
3. Juli 2014
Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Gesetz
Regulation (EC) No 1049/2001
Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 3. Juli 2014

C-350/12 P

Streitgegenstand ist ein Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union zu Verhandlungen über die Weitergabe von Bankdaten an amerikanische Behörden vor dem Hintergrund der Terrorismusbekämpfung. Die Vorinstanz erklärte die Ablehnung des Rates, dieses Gutachten herauszugeben, für teilweise nichtig. Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel hiergegen insgesamt zurück. Es bedarf einer erneuten Überprüfung der Ablehnung des Informationszugangs durch den Rat der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses (nachteiliger Einfluss auf die Verhandlungsposition der EU) sowie zum Schutz der Rechtsberatung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

/ 21
PDF herunterladen
CURIA - Dokumente                                                                        Seite 1 von 21 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 3. Juli 2014(*) „Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 1 Buchst a dritter Gedankenstrich, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 6 – Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates betreffend die Aufnahme von Verhandlungen für ein internationales Abkommen – Ausnahmen vom Recht auf Zugang – Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen – Schutz der Rechtsberatung – Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs“ In der Rechtssache C-350/12 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Juli 2012, Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Berman, B. Driessen und C. Fekete als Bevollmächtigte, Kläger, andere Verfahrensbeteiligte: Sophie in ’t Veld, Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer, E. Raedts und J. Blockx, advocaten, Klägerin im ersten Rechtszug, unterstützt durch Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und N. Görlitz als Bevollmächtigte, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013, http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
1

CURIA - Dokumente                                                                      Seite 2 von 21 nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Februar 2014 folgendes Urteil 1       Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union In ’t Veld/Rat (T-529/09, EU:T:2012:215, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2009, Frau in ’t Veld den vollständigen Zugang zu einem Dokument zu verweigern, das das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates betreffend eine Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung enthält (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise für nichtig erklärt hat. Rechtlicher Rahmen 2       Die Erwägungsgründe 2, 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lauten: „(2)     Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. … (4)     Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG- Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen. … (11)     Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.“ 3       Art. 1 dieser Verordnung bestimmt: http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
2

CURIA - Dokumente                                                                        Seite 3 von 21 „Ziel dieser Verordnung ist: a)    die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend ‚Organe‘ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist, …“ 4       Art. 2 Abs. 3 der Verordnung lautet: „Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.“ 5       Art. 4 Abs. 1, 2 und 6 dieser Verordnung bestimmt: „(1)     Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: a)    der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: … –     die internationalen Beziehungen, … (2)     Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: … –       … der Rechtsberatung, … es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. … (6)      Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits 6       Frau in ’t Veld, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragte am 28. Juli 2009 gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zum Dokument Nr. 11897/09 vom 9. Juli 2009, das ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zu einer „Empfehlung der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für ein internationales Abkommen über die Zurverfügungstellung von Daten über den Zahlungsverkehr an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
3

CURIA - Dokumente                                                                      Seite 4 von 21 Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung“ (im Folgenden: beabsichtigtes Abkommen) enthält. 7       Mit der streitigen Entscheidung bewilligte der Rat nur teilweisen Zugang zu diesem Dokument, verweigerte jedoch unter Berufung auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz der internationalen Beziehungen bzw. der Rechtsberatung den vollständigen Zugang. 8       In dieser Entscheidung führte der Rat zum einen aus, dass „[d]ie Verbreitung des Dokuments [Nr. 11897/09] der Öffentlichkeit Informationen in Bezug auf einige Bestimmungen des beabsichtigten Abkommens … zur Kenntnis bringen würde und daher einen nachteiligen Einfluss auf die Verhandlungsposition der [Union] haben und auch dem Vertrauensklima bei den laufenden Verhandlungen schaden würde“. Weiter führte der Rat aus, dass „[d]ie Verbreitung des Dokuments der anderen Partei … Einzelheiten über den Standpunkt, den die [Union] bei den Verhandlungen einnehmen sollte, enthüllen könnte, die – falls das Rechtsgutachten kritisch wäre – dazu ausgenutzt werden könnten, die Verhandlungsposition der [Union] zu schwächen“. 9       Zum anderen führte der Rat aus, dass das Dokument Nr. 11897/09 „ein Rechtsgutachten über die Rechtsgrundlage und die jeweiligen Zuständigkeiten der [Union] sowie der Europäischen Gemeinschaft für den Abschluss des Abkommens“ enthalte und „[d]ieses sensible Thema, das Einfluss auf die Befugnisse des Europäischen Parlaments beim Abschluss des Abkommens hat, … Gegenstand abweichender Standpunkte der Organe“ sei. Unter diesen Umständen „[würde] [d]ie Verbreitung des Inhalts des Dokuments [Nr. 11897/09] den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen, da sie ein internes Gutachten des Juristischen Dienstes offenlegen würde, das nur für die Mitglieder des Rates im Kontext der vorbereitenden Erörterungen im Rat zum [beabsichtigten] Abkommen bestimmt ist“. Ferner führte der Rat aus, „dass der Schutz des internen Rechtsgutachtens zum Entwurf eines internationalen Abkommens … Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung hat“. Angefochtenes Urteil und Vorbringen der Parteien 10      Am 31. Dezember 2009 erhob Frau in ’t Veld Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, die sie auf vier Gründe stützte. 11      Mit den ersten beiden Gründen dieser Klage wurde ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt. Mit dem dritten Grund, auf den die Klage gestützt wurde, wurde ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 dieser Verordnung in Bezug auf den teilweisen Zugang zu den Dokumenten des Organs geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund wurde eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. 12      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten Klagegrund von Frau in ’t Veld teilweise und dem zweiten Klagegrund insgesamt stattgegeben. Da die beiden ersten Gründe als stichhaltig betrachtet worden sind, hat das Gericht auch dem dritten Klagegrund stattgegeben. Der vierte Klagegrund ist zurückgewiesen worden. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärt. 13      Am 24. Juli 2012 hat der Rat das vorliegende Rechtsmittel eingelegt, mit dem er, unterstützt durch die Kommission, beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, endgültig über die http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
4

CURIA - Dokumente                                                                        Seite 5 von 21 Fragen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, zu entscheiden und Frau in ’t Veld die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. 14      Frau in ’t Veld, unterstützt durch das Europäische Parlament, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel 15      Mit seinem Rechtsmittel rügt der Rat, dass das Gericht zwei Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, die den Zugang zu den Dokumenten der Organe beschränkten, verletzt habe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich dieser Verordnung gerügt, der den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen betrifft, und mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung gerügt, der eine Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung vorsieht. Zum ersten Rechtsmittelgrund, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Angefochtenes Urteil 16      Zum ersten Grund, auf den Frau in ’t Veld ihre Nichtigkeitsklage gestützt hatte (Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001), hat das Gericht in den Rn. 24 und 25 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die vom Organ in Anwendung dieser Bestimmung zu treffende Entscheidung komplex und heikel sei und einen besonderen Grad an Sorgfalt vor allem in Hinblick auf die ganz besonders sensible und spezifische Natur des geschützten Interesses erfordere und dass daher der Erlass einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen erfordere, so dass sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken müsse, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden seien, der Sachverhalt zutreffe, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen sei und kein Ermessensmissbrauch vorliege. 17      In Rn. 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich das Gutachten, zu dem der Zugang beantragt worden sei, im Wesentlichen auf die Rechtsgrundlage der Entscheidung des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union für das beabsichtigte Abkommen bezogen habe. Das Gericht hat daher in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zu prüfen sei, ob der Rat dargetan habe, dass der Zugang zu den nicht verbreiteten Teilen des Dokuments Nr. 11897/09 das in Rede stehende öffentliche Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könne. 18      Zu diesem Zweck hat das Gericht die beiden vom Rat für die Darlegung des Risikos einer solchen Beeinträchtigung vorgetragenen Gründe geprüft. In Bezug auf den Grund, wonach die Verbreitung Informationen über einige Bestimmungen des beabsichtigten Abkommens der Öffentlichkeit hätte zugänglich machen können, was dem Vertrauensklima bei den laufenden Verhandlungen schade, hat das Gericht in den Rn. 35 bis 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rat zu Recht mit dieser Begründung den Zugang zu den Teilen des Dokuments Nr. 11897/09 verweigert habe, in denen der spezifische Inhalt des beabsichtigten Abkommens untersucht worden sei, was die von der Union in den Verhandlungen verfolgten strategischen Ziele enthüllen könne. 19      Zu dem Grund, wonach die Verbreitung des Dokuments Nr. 11897/09 der anderen Verhandlungsseite Einzelheiten über den Standpunkt, den die Union in den Verhandlungen http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
5

CURIA - Dokumente                                                                      Seite 6 von 21 einnehmen sollte (insbesondere in Bezug auf die Wahl der Rechtsgrundlage für das beabsichtigte Abkommen), enthüllen könne, die – falls das Rechtsgutachten kritisch wäre – dazu ausgenutzt werden könnten, die Verhandlungsposition der Union zu schwächen, hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus der Gefahr der Verbreitung der in den Organen zur Rechtsgrundlage vertretenen Standpunkte für den Abschluss eines künftigen Abkommens nicht schon ohne Weiteres eine Beeinträchtigung des Interesses der Union im Bereich internationaler Beziehungen ergebe. 20      Hierzu das Gericht in den Rn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils zunächst ausgeführt, dass die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage sowohl für die interne als auch für die internationale Tätigkeit der Union verfassungsrechtliche Bedeutung habe und dass eine solche Wahl nicht allein auf der Überzeugung des Verfassers eines Rechtsakts beruhen dürfe, sondern sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen müsse, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehörten. Da diese Wahl keinem Ermessen des Organs unterliege, könnten eventuell unterschiedliche Ansichten hierzu folglich nicht unterschiedlichen Ansichten der Organe in Bezug auf die Einzelheiten des Inhalts des Abkommens gleichgestellt werden. Daher lasse die bloße Befürchtung, dass verbreitet werde, dass innerhalb der Organe eine unterschiedliche Ansicht zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung bestehe, die zur Eröffnung von Verhandlungen im Namen der Union ermächtige, nicht schon den Schluss zu, dass das geschützte öffentliche Interesse im Bereich internationaler Beziehungen beeinträchtigt werden könnte. 21      Weiter hat das Gericht im Hinblick auf ein von der Kommission hierzu vorgetragenes Argument in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verbreitung eines Dokuments, in dem das Bestehen eines Zweifels bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage für den Abschluss des beabsichtigten Abkommens erwähnt werde, nicht ohne Weiteres eine Gefahr für die Glaubwürdigkeit der Union als Partnerin der Verhandlungen für dieses Abkommen hervorrufen könne. Eine Unsicherheit über die Natur der Zuständigkeit der Union könne nämlich nur noch verstärkt werden, wenn es keine vorherige objektive Erörterung zwischen den betroffenen Organen über die Rechtsgrundlage der beabsichtigten Handlung gebe. 22      Sodann hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es im Unionsrecht ein Verfahren gebe, das zu dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt in Art. 300 Abs. 6 EG geregelt gewesen sei und gerade Verwicklungen sowohl auf der Unionsebene als auch im Völkerrecht vermeiden solle, die aufgrund einer falschen Wahl der Rechtsgrundlage entstehen könnten. 23      In diesem Zusammenhang hat das Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass das Bestehen unterschiedlicher Ansichten zur Rechtsgrundlage des beabsichtigten Abkommens zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung öffentlich bekannt gewesen sei, da eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zu dem beabsichtigten Abkommen das Bestehen solcher unterschiedlicher Ansichten festgestellt habe. 24      Schließlich hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rat unter Berufung auf die Ausnahme für den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen auch darauf verweise, dass das Gutachten seines Juristischen Dienstes einige Punkte des Entwurfs der Verhandlungsrichtlinien behandele, deren Kenntnis von der anderen Verhandlungspartei hätte ausgenutzt werden können. Das Gericht hat entschieden, dass diese Erwägung zwar hinreichend sei, um die Gefahr einer Beeinträchtigung des Interesses der Union im Bereich internationaler Beziehungen darzutun, http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
6

CURIA - Dokumente                                                                     Seite 7 von 21 die fragliche Ausnahme jedoch nur die Teile des Dokuments Nr. 11897/09 rechtfertige, die sich auf den Inhalt der Verhandlungsrichtlinien bezögen. 25      In den Rn. 58 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aus den vorhergehenden Ausführungen geschlossen, dass der Rat, abgesehen von den Teilen des Dokuments Nr. 11897/09, die sich auf den spezifischen Inhalt des beabsichtigten Abkommens oder der Verhandlungsrichtlinien bezögen und geeignet seien, die von der Union in den Verhandlungen verfolgten strategischen Ziele zu enthüllen, nicht dargetan habe, wie der erweiterte Zugang zu diesem Dokument konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse im Bereich internationaler Beziehungen beeinträchtigt hätte. 26      Infolgedessen hat das Gericht dem ersten Grund, auf den Frau in ’t Veld ihre Nichtigkeitsklage gestützt hatte, teilweise stattgegeben. Vorbringen der Parteien 27      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rat einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001; dieser Grund besteht aus zwei Teilen. 28      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass das Gericht diese Bestimmung durch die Feststellung verkannt habe, dass ein Streit über die Rechtsgrundlage des Rechtsakts der Union über den Abschluss eines internationalen Abkommens das Interesse der Union im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht beeinträchtigen könne. 29      Da nämlich die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union bestimme, welches Verfahren für dessen Erlass anzuwenden sei, wirke sie sich unbestreitbar auch auf die ausgewogene Verteilung der Befugnisse zwischen den Organen aus. Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die anwendbare Rechtsgrundlage besäßen daher bereits ihrer Natur nach eine sehr große politische Bedeutung und seien die Quelle möglicher Rechtsstreitigkeiten. 30      Unter Berufung auf das Urteil Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32) sowie die Gutachten 1/75 (EU:C:1975:145) und 2/00 (EU:C:2001:664) macht der Rat geltend, dass die Frage der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union, der sich auf den Abschluss eines internationalen Abkommens beziehe, wesentliche Bedeutung für die Stellung der Union im Rahmen der Verhandlungen über ein solches Abkommen habe, da die Unsicherheit in Bezug auf die Bestimmung der Rechtsgrundlage nachteilige Auswirkungen auf diese Verhandlungen habe. 31      Zum einen könnten die Verhandlungspartner der Union nämlich abweichende Ansichten zwischen den Organen zum Nachteil der Union ausnutzen. Zum anderen hätte ein Zweifel an der rechtlichen Fähigkeit eines Organs, die Verhandlungen zu führen, Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und die Legitimität der Union in internationalen Verhandlungen und würde dessen Fähigkeit, die Verhandlungen erfolgreich abzuschließen, gefährden. 32      Der Verweis auf Art. 300 Abs. 6 EG sei völlig unmaßgeblich. Zum einen habe im vorliegenden Fall kein Organ von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zum anderen mindere der Umstand, dass dieses Verfahren möglich sei, keineswegs den Schaden, der durch die Verbreitung eines Rechtsgutachtens entstehe, das sich auf eine streitige Rechtsgrundlage beziehe. 33      Ferner habe die Entschließung des Parlaments vom 17. September 2009, die das Gericht anführe und die mehrere Monate nach der Abfassung des Dokuments Nr. 11897/09 http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
7

CURIA - Dokumente                                                                      Seite 8 von 21 ergangen sei, den Inhalt der Meinungsverschiedenheiten in rechtswidriger Weise offengelegt, da diese Information vom Rat niemals gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet worden sei. Unter diesen Umständen sei das Gericht nicht berechtigt gewesen, seine Entscheidung u. a. darauf zu stützen, dass das Europäische Parlament die Information öffentlich zugänglich gemacht habe, und jedes andere Ergebnis laufe darauf hinaus, eine unter Verstoß gegen die Art. 6 bis 8 dieser Verordnung erfolgte Verbreitung zu legitimieren. Auf alle Fälle beschränke sich diese Entschließung darauf, bekannt zu machen, dass die Organe unterschiedliche Standpunkte verträten, was nicht bedeute, dass das gesamte in Rede stehende Gutachten öffentlich zugänglich geworden sei. 34      Dagegen macht Frau in ’t Veld, unterstützt durch das Europäische Parlament, geltend, dass sich das Vorbringen des Rates auf eine falsche Auslegung des angefochtenen Urteils stütze, da das Gericht nicht festgestellt habe, dass die Uneinigkeit über die Rechtsgrundlage eines internationalen Abkommens niemals das öffentliche Interesse im Bereich internationaler Beziehungen beeinträchtigen könne. Tatsächlich habe das Gericht nur ausgeführt, dass eine solche Meinungsverschiedenheit nicht ohne Weiteres dafür ausreiche, auf eine Beeinträchtigung dieses Interesses schließen zu können. 35      Dieser Fehler in der Prämisse der Überlegungen des Rates mache sein Vorbringen zur Stützung des ersten Teils des ersten Grundes unschlüssig. 36      Auf alle Fälle sei dieses Vorbringen nicht begründet. Zwar könne nämlich die Entscheidung eines Organs, auf einer falschen Grundlage tätig zu werden, tatsächlich die internationalen Beziehungen der Union beeinträchtigen, doch habe die Verbreitung eines Gutachtens dieses Organs über die Rechtsgrundlage der Verhandlungen in dieser Hinsicht keinen Einfluss. 37      Die Wahl der Rechtsgrundlage sei eine rein interne Frage, so dass es zweifelhaft erscheine, dass die Verhandlungspartner der Union die Unsicherheiten in Bezug auf diese Wahl dazu benutzen könnten, ein besseres Abkommen zu erzielen. Die Verhandlungspartner der Union hätten vielmehr grundsätzlich Interesse daran, sich dessen zu vergewissern, dass das beabsichtigte internationale Abkommen auf einer Rechtsgrundlage geschlossen werde, die die Gefahr, dass es, auch wegen fehlender Zuständigkeit der Organe zur Vertretung der Parteien, angefochten werde, so gering wie möglich halte. Auch könne die Glaubwürdigkeit der Union in den Verhandlungen nur durch die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage und nicht durch die Erörterungen in Bezug auf diese Wahl gefährdet werden. 38      Was schließlich die Entschließung des Parlaments vom 17. September 2009 angehe, habe sich das Gericht darauf nur insoweit bezogen, als diese nicht den Inhalt, sondern das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage für die Führung solcher Verhandlungen bestätigt habe, was öffentlich bekannt gewesen und auch in der streitigen Entscheidung selbst angeführt worden sei. 39      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass die Organe, wenn sie sich zur Rechtfertigung einer Entscheidung über den Zugang zu einem Dokument auf eine der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen stützten, dabei über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, so dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung durch das Gericht beschränkt sein müsse. 40      Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch eine vollständige Kontrolle der streitigen Entscheidung vorgenommen. Insbesondere habe es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt, dass „der Rat … nicht dargetan hat, wie der erweiterte Zugang [zum Dokument Nr. 11897/09] konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse im Bereich http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
8

CURIA - Dokumente                                                                       Seite 9 von 21 internationaler Beziehungen beeinträchtigt hätte“. Dieser Satz, insbesondere die Worte „konkret und tatsächlich“, belege, dass sich das Gericht nicht damit begnügt habe, die sachliche Richtigkeit der Tatsachen und das Fehlen eines offensichtlichen Irrtums bei der Tatsachenbeurteilung zu prüfen, sondern vom Rat verlangt habe, zu beweisen, dass die Verbreitung dieses Dokuments einen Schaden verursachen würde. 41      Frau in ’t Veld, unterstützt durch das Europäische Parlament, tritt diesem Vorbringen damit entgegen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs von dem betreffenden Organ den Nachweis verlange, dass die Verbreitung eines Dokuments, zu dem der Zugang verweigert werde, konkret und tatsächlich eines der durch Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würde. Das Gericht habe sich darauf beschränkt, die beiden Argumente zu prüfen, mit denen der Rat und die Kommission die Nichtverbreitung des Dokuments Nr. 11897/09 zu rechtfertigen gesucht hätten, ohne den Ermessensspielraum des Rates zu verletzen, da das Vorbringen dieser Organe sich auf offenkundige Ermessensfehler beziehe, die das Gericht im Rahmen einer beschränkten Nachprüfung kontrollieren dürfe. Da das Gericht somit weder den spezifischen Inhalt des beabsichtigten Abkommens noch die Verhandlungsrichtlinien beurteilt habe, habe es auch nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Rates gesetzt. Würdigung durch den Gerichtshof 42      Zum ersten Teil des ersten Grundes, auf den der Rat sein Rechtsmittel stützt, ist festzustellen, dass dieser auf einer falschen Auslegung des angefochtenen Urteils beruht. 43      Entgegen dem, was sich aus dem Vorbringen des Rates und der Kommission ableiten lässt, hat das Gericht nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass die Offenlegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Organen über die Wahl der Rechtsgrundlage für die Ermächtigung eines Organs, ein internationales Abkommen im Namen der Union abzuschließen, das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen könnte. 44      Das Gericht hat im Gegenteil in Rn. 46 des angefochtenen Urteils zunächst nur ausgeführt, dass sich aus der Gefahr der Verbreitung der in den Organen zur Wahl der Rechtsgrundlage vertretenen Standpunkte nicht schon ohne Weiteres eine Beeinträchtigung des Interesses der Union im Bereich internationaler Beziehungen ergebe. Sodann hat es in Rn. 50 dieses Urteils festgestellt, dass die bloße Befürchtung, dass verbreitet werde, dass innerhalb der Organe eine unterschiedliche Ansicht zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung, die zur Eröffnung von Verhandlungen im Namen der Union ermächtige, bestehe, nicht schon den Schluss zulasse, dass das geschützte öffentliche Interesse im Bereich internationaler Beziehungen beeinträchtigt werden könnte. Schließlich hat es in Rn. 52 dieses Urteils ausgeschlossen, dass bei einer juristischen Erörterung des Umfangs der institutionellen Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Tätigkeit der Union eine Gefahr für die Glaubwürdigkeit der Union bei den Verhandlungen über ein internationales Abkommen angenommen werden könne. 45      Eine solche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist nicht rechtsfehlerhaft. 46      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
9

CURIA - Dokumente                                                                    Seite 10 von 21 47      Dieses Recht unterliegt zwar gleichwohl Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 ein System von Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil Rat/Access Info Europe, EU:C:2013:671, Rn 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 48      Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie aber eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Rat/Access Info Europe, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). 49      Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, stellt das Dokument Nr. 11897/09 ein Gutachten des juristischen Dienstes des Rates dar, das im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung dieses Organs über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union für das beabsichtigte Abkommen erstellt wurde. 50      Frau in ’t Veld bestreitet im Übrigen nicht, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht im Zusammenhang mit dem Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen der Union auf ein solches Dokument Anwendung finden kann. 51      Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann jedoch nicht für die Anwendung dieser Verordnung ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116). 52      Beschließt ein Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, zu dem bei ihm Zugang beantragt wurde, muss es nämlich zum einen grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm in Anspruch genommene Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil Rat/Access Info Europe, EU:C:2013:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 53      Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil Rat/Access Info Europe, EU:C:2013:671, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54      Wie sich aus Rn. 7 des angefochtenen Urteils ergibt, hat der Rat in der streitigen Entscheidung jedoch nichts ausgeführt, um darzutun, inwiefern der Zugang zum Dokument Nr. 11897/09 die Gefahr mit sich bringt, konkret und tatsächlich das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse zu beeinträchtigen. 55      Außerdem ist das Vorbringen des Rates auch nicht geeignet, darzutun, dass die Begründung des Gerichts in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung rechtsfehlerhaft wäre. http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 07.07.2014
10

Zur nächsten Seite