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Aktenzeichen
8 A 1129/11
Datum
15. April 2014
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsweiterverwendungsgesetz
Informationsweiterverwendungsgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. April 2014

8 A 1129/11

Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss den Zugang zu einem Datenträger mit von Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber von der Unterwerfung unter Allgemeine Nutzungsbedingungen abhängig machen durfte. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), sondern § 3 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Der Antrag des Klägers war nicht auf den bloßen Zugang, sondern auf die Weiterverwendung der Dateien nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz gerichtet. Dementsprechend war der Beklagte befugt, die Dateien nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsbedingungen müssen den Anforderungen des IWG entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem IFG umfasst und richtet sich die Weiterverwendung der Informationen allein nach dem IWG. § 137 SGB V a.F. regelt den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format nicht abschließend. Die Vorschrift stellt also keine dem IFG gegenüber vorrangige Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls im Fall einer prinzipiell kommerziellen Nutzung berechtigt das IFG nicht zur Weiterverwendung von Informationen i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG. Die Entscheidung beschäftigt sich auch mit dem Verhältnis Informationsfreiheitsgesetz - Informationsweiterverwendungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Veröffentlichung von Informationen

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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                            Seite 1 von 17 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11 Datum:                  15.04.2014 Gericht:                Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:           8. Senat Entscheidungsart:       Urteil Aktenzeichen:           8 A 1129/11 Vorinstanz:             Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2920/08 Tenor:                  Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Zugang zu einem Datenträger mit den auf Grundlage des § 137 SGB V von den Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format dem Kläger gegenüber nicht von der Unterwerfung unter die "Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser im maschinenlesbaren und -verwertbaren Format" vom 19. Juni 2008 (BAnz. S. 2.808) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. S. 3.702) abhängig machen durfte, soweit der Nutzer a) eine nicht missbräuchliche oder wettbewerbsverzerrende sowie eine manipulationsfreie Verwendung der Daten sicherzustellen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), b) die Einwilligung zu erteilen hat, dass seine Kontaktdaten und die beabsichtigte Verwendung der Daten veröffentlicht werden (§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4), c) bei Verstoß gegen § 4 und § 6 Abs. 4 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € verpflichtet ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und für die Dauer von sechs Jahren ab Kenntnis des Beklagten vom Verstoß als Empfänger der Qualitätsberichte ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2), d) bei Verstoß gegen die Bedingungen des § 5 Abs. 2 für die Dauer von sechs Jahren ab Kenntnis des Beklagten vom Verstoß als Empfänger der Qualitätsberichte ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Die http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                           Seite 2 von 17 Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:                                                                                 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Herausgabe der auf               2 Grundlage des § 137 SGB V erstellten Qualitätsberichte im XML-Format von der Anerkennung seiner allgemeinen Nutzungsbedingungen abhängig machen darf. Hilfsweise beanstandet der Kläger, diese Nutzungsbedingungen enthielten unzulässige Bestimmungen. § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung durch Gesetz vom 17. März             3 2009 (BGBl. I, S. 534, im Folgenden: § 137 SGB V a.F.) bestimmt, dass die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassenen Krankenhäuser jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen haben. Diese Berichte sind in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V a.F.). Inhalt, Umfang, Dateiformat und Empfängerkreis der Berichte bestimmen sich nach einem Beschluss des Beklagten (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 3 SGB V a.F.). Die Berichte sind über den im Beschluss des Beklagten bestimmten Empfängerkreis hinaus auch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 SGB V a.F.). Kassenärztliche Vereinigungen sowie Krankenkassen und ihre Verbände können Vertragsärzte und Versicherte auf Basis der Qualitätsberichte vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen (§ 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V a.F.). Bis zum Oktober 2012 waren die Qualitätsberichte sowohl im pdf-Format als auch              4 im XML-Format einzureichen (§ 4 Abs. 1 des Beschlusses des Beklagten über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts i.d.F. vom 19. März 2009; im Folgenden: Qualitätsberichts-Regelungen bzw. Qb-R). Beide Versionen enthielten Informationen, die in der jeweils anderen Version nicht enthalten waren. Nur die pdf- Version wurde allgemein zugänglich im Internet veröffentlicht. Inzwischen sind die Qualitätsberichte nur noch in einem maschinenlesbaren Format zu erstellen (§ 4 Qb-R i.d.F. vom 18. Juli 2013) und stellt der Beklagte den Inhalt der XML-Version seit dem 15. Oktober 2012 in einer eigens dafür erstellten pdf-Version ("Referenzbericht") auf seiner Homepage zur Verfügung (www.g-ba- qualitaetsberichte.de). Die XML-Datei selbst stellt der Beklagte seit Juni 2008 nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Der Kläger ist ausweislich seiner Satzung ein gemeinnütziger Verein, der sich die           5 Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung und Erziehung im Bereich des Gesundheitswesens zum Ziel gesetzt hat. Der Verein beteiligt sich an http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                         Seite 3 von 17 einem Projekt "Qualitätsdaten der deutschen Krankenhäuser". Das Projekt soll Patienten und ihre Angehörige in die Lage versetzen, das für sie beste Krankenhaus zu finden. Im Rahmen dieses Projekts mussten insbesondere Algorithmen aufgebaut werden, um die umfangreichen Daten der Qualitätsberichte handhabbar zu machen, und die Leistungsfähigkeit der entwickelten Suchmaschine mit virtuellen Patienten getestet werden. Laut Kläger ist das Projekt sehr aufwendig und von der Finanzierung durch Dritte abhängig. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm              6 die Qualitätsberichte im XML-Format auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat der Kläger im September 2009 die Überlassung der Qualitätsberichte für 2008 und im Oktober 2013 die Überlassung der Qualitätsberichte für 2012 - jeweils im XML-Format - beantragt. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt,            7 lehnte der Beklagte den Antrag vom 3. Dezember 2007 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Februar 2008 Widerspruch ein. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, die XML-Dateien könnten nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 zurück. Der Kläger hat zwischen dem 26. und 28. April 2008 Klage erhoben und diese im             8 Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Beklagten lege § 137 SGB V den Kreis der Empfänger der Qualitätsberichte nicht abschließend fest. Ausschlussgründe gemäß §§ 3 bis 6 IFG lägen nicht vor. Die streitgegenständlichen Berichte enthielten weder personenbezogene Daten noch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 1 Abs. 2 IFG bestimme, dass der Beklagte die von ihm, dem Kläger, gewünschte Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund ablehnen dürfe; ein solcher Grund liege nicht vor. Die abstrakte Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit den XML-Dateien reiche diesbezüglich nicht aus. Ebenso wenig lasse sich § 1 Abs. 2 IFG eine Ausnahme für verschiedene Dateiformate entnehmen. Das Informationsweiterverwendungsgesetz sei aufgrund seines eingeschränkten               9 Regelungsbereichs nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden; insbesondere schränke dieses Gesetz einen nach nationalem Recht eröffneten Zugang zu Informationen nicht ein. Im Übrigen verwende er die streitgegenständlichen Dateien nicht i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG weiter. Bei der Konzeption von Möglichkeiten zur Auswertung der Qualitätsberichte handele es sich um die bloße intellektuelle Wahrnehmung von Informationen und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens, die gemäß § 2 Nr. 3 IWG regelmäßig keine Weiterverwendung darstellten. Eine Weiterverwendung sei aber auch dann nicht gegeben, wenn er mit den Ergebnissen seiner Auswertungen an die Öffentlichkeit trete, da diese Nutzung nicht über den Zweck hinausgehe, zu dem die in den Qualitätsberichten erhobenen Informationen erhoben worden seien. Die Qualitätsberichte dienten wie auch die von ihm entwickelten Anwendungen der Information der Öffentlichkeit. Finde das Informationsweiterverwendungsgesetz somit keine Anwendung, fehle es           10 an einer Rechtsgrundlage für die Verknüpfung der Herausgabe der XML-Dateien mit der Anerkennung von Nutzungsbedingungen. Das Informationsfreiheitsgesetz sehe eine derartige Einschränkung des Informationszugangs nicht vor. Im Übrigen dürften derartige Bedingungen allein die wettbewerbliche Gleichheit aller Bewerber http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                        Seite 4 von 17 sicherstellen und ein den Anforderungen des § 4 Abs. 3 IWG entsprechendes Entgelt bestimmen. Die Nutzungsbestimmungen des Beklagten seien auch nicht erforderlich, da die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele (Sicherung der Authentizität der Daten und die Sicherung ihrer Aussagekraft) bereits durch anderweitige gesetzliche Regelungen (z.B. deliktisch geschützte Rechtsgüter, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Wettbewerbs-, Straf- und Datenschutzrecht) verwirklicht würden. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,                                           11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Dezember 2007 in                12 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm Zugang zu den auf der Grundlage des § 137 SGB V erstellten Qualitätsberichten durch Überlassung derselben auf einem Datenträger zu überlassen. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 teilte der Kläger mit, dass er sich             13 inzwischen den Nutzungsbedingungen des Beklagten unterworfen habe, weil er anderenfalls nicht vor Ablauf von Jahren in den Besitz der Qualitätsberichte gekommen wäre. Ungeachtet dessen halte er an seiner Klage fest. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, weil der Beklagte an seinen Nutzungsbedingungen festhalte und diese das Zugangsrecht des Klägers in nicht hinnehmbarer Weise einschränken würden. Der Beklagte hat dem Kläger die Qualitätsberichte für 2008 in einer ersten Lieferung am 9. November 2009 sowie in einer zweiten Lieferung im Januar/Februar 2010 übersandt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat er ihm auch die Qualitätsberichte für 2010 zur Verfügung gestellt. Daraufhin hat der Kläger beantragt,                                                    14 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 in Gestalt        15 des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2008 rechtswidrig gewesen ist und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihm Zugang zu den auf der Grundlage des § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V a.F. bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 4 n.F. von den Krankenhäusern erstellten und beim Beklagten im XML-Format vorliegenden Qualitätsberichten durch Überlassung derselben auf einem Datenträger ohne Unterwerfung unter die "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Zurverfügungstellung der XML-Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser" zu verschaffen, und                                                                                    16 die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu        17 erklären. Zusätzlich hat der Kläger hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in      18 den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Beklagten angeregt, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Beklagte hat beantragt,                                                            19 die Klage abzuweisen,                                                                  20 und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die allein auf das XML-Format gerichtete        21 Klage sei unzulässig. Das Klagebegehren habe sich erledigt, weil dem Kläger die XML-Dateien kostenfrei zur Verfügung gestellt würden, sofern er die Nutzungsbedingungen anerkenne. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet: Der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                        Seite 5 von 17 geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil § 137 SGB V in Verbindung mit den Qualitätsberichts-Regelungen den Kreis der Empfänger dieser Berichte abschließend festlege. Bei den dort aufgezählten Organisationen handele es sich durchweg um solche, die die Qualitätsberichte im Rahmen ihrer Mitwirkung bei den Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erhielten. Außerdem gewähre § 1 Abs. 2 IFG keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen in 22 einem bestimmten Dateiformat. Unter "Art des Informationszugangs" im Sinne dieser Norm seien die mündliche, schriftliche oder elektronische Gewährung des Zugangs, nicht aber der Zugang in einem bestimmten Dateiformat zu verstehen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die bei XML-Dateien bestehenden Möglichkeiten der automatisierten Verarbeitung von Daten und die Zusammenführung dieser Daten mit anderen Erkenntnissen für die betroffenen Krankenhäuser ein über die bloße Veröffentlichung der in ihnen gespeicherten Daten hinausgehendes Beeinträchtigungspotential darstellten. Dieses bestehe darin, dass XML-Dateien - im Gegensatz zu pdf-Dateien - Veränderungen, Kommentare und die Zusammenführung mit anderen Informationsquellen sowie die erleichterte Erstellung von Vergleichstabellen erlaubten. Zu beachten sei ferner, dass XML-Dateien als maschinenlesbares Format auf eine         23 datengestützte Weiterverwendung der Qualitätsberichte ausgelegt seien. Die Weiterverwendung von Informationen sei aber nicht im Informationsfreiheitsgesetz, sondern im Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt. Die Befugnis zur Nutzung von aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erlangter Daten reiche nur soweit, als das Informationsweiterverwendungsgesetz dem nicht entgegenstehe. Dieses Gesetz sei gemäß § 2 Nr. 3 IWG ("in der Regel") nicht auf die entgeltliche Weiterverwendung von Informationen beschränkt. Eine Weiterverwendung i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG liege immer dann vor, wenn ein Produkt angeboten werde, für das ein Markt bestehe und das ggf. auch gegen Entgelt angeboten werden könnte. Diese Voraussetzungen seien etwa bei Informationsangeboten über Krankenhausleistungen auf der Grundlage der Qualitätsberichte oder bei der Verwendung dieser Berichte für entgeltlich veröffentlichte Publikationen gegeben. Folglich dürfe die Herausgabe der streitgegenständlichen XML-Dateien von der Zustimmung zu Nutzungsbedingungen abhängig gemacht werden. Mit Urteil vom 31. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen:          24 Dem Zugang zur streitgegenständlichen XML-Version der Qualitätsberichte stehe § 1 Abs. 3 IFG i.V.m. § 137 Abs. 3 SGB V entgegen. § 137 Abs. 3 SGB V unterscheide zwischen unterschiedlichen Dateiformaten und begrenze den Empfängerkreis für die XML-Version auf diejenigen Organisationen, die gemäß § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V berechtigt seien, Vertragsärzte und Versicherte vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser zu informieren. Zu diesen Organisationen gehöre der Kläger nicht. Jedenfalls aber ermächtige § 137 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 SGB V den Beklagten, den Empfängerkreis für die XML-Version abschließend festzulegen. Eine entsprechende Regelung habe der Beklagte mit § 6 Abs. 4 Qb-R erlassen. Auch diese Regelung erfasse den Kläger nicht. Der geltend gemachte Anspruch wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn das Informationsfreiheitsgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre. Zwar sei der Informationszugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG grundsätzlich in der beantragten Art zu gewähren, jedoch liege hier ein wichtiger Grund vor, der den Beklagten berechtige, den Informationszugang auf andere Art zu ermöglichen. Die Weitergabe der XML-Dateien sei mit der Gefahr einer verfälschenden Darstellung der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                         Seite 6 von 17 Krankenhäuser verbunden; diese Gefahr gelte es angesichts der hohen Bedeutung funktionierender Krankenhäuser für das Gesundheitswesen auszuschließen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.        25 Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2011 abzuändern und                26 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2007 in              27 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2008 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihm Zugang zu einem Datenträger mit den auf Grundlage des § 137 SGB V von den Krankenhäusern erstellten Qualitätsberichten im XML-Format zu verschaffen ohne Unterwerfung unter die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser im maschinenlesbaren und -verwertbaren Format“ vom 19. Juni 2008 (BAnz. S. 2.808) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. S. 3.702), 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte den Zugang zum vorgenannten              28 Datenträger ihm gegenüber nicht von der Unterwerfung unter die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser im maschinenlesbaren und -verwert-baren Format“ in der vorgenannten Fassung abhängig machen durfte, soweit der Nutzer a) einen schriftlichen Auftrag zum Abschluss eines Vertrages zu erteilen hat (§ 2       29 Abs. 1), b) in der Auftragserteilung (in den vollständig auszufüllenden Auftragsformularen)      30 die beabsichtigte Verwendung der Daten einschließlich etwaiger Veröffentlichungsquellen anzugeben hat (§ 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4), c) eine nicht missbräuchliche oder wettbewerbsverzerrende sowie eine                    31 manipulationsfreie Verwendung der Daten sicherzustellen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), d) bei Vermischung mit anderen Daten sicherzustellen hat, dass diese Vermischung        32 für den Endverbraucher transparent bleibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4), e) die Einwilligung zu erteilen hat, dass seine Kontaktdaten und die beabsichtigte      33 Verwendung der Daten veröffentlicht werden (§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4), f) bei Verstoß gegen § 4 und § 6 Abs. 4 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe        34 von 10.000 Euro verpflichtet ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und für die Dauer von sechs Jahren ab Kenntnis des Beklagten vom Verstoß als Empfänger der Qualitätsberichte ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2), g) bei Verstoß gegen die Bedingungen nach § 5 Abs. 2 für die Dauer von sechs            35 Jahren ab Kenntnis des Beklagten vom Verstoß als Empfänger der Qualitätsberichte ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3), und                                                                                     36 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu           37 erklären. Der Beklagte beantragt,                                                                 38 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                        Seite 7 von 17 die Berufung zurückzuweisen.                                                           39 Zwar bestehe ein tatsächliches Interesse des Klägers, die Qualitätsberichte            40 maschinell auszuwerten und seien XML-Dateien hierzu besser geeignet als pdf- Dateien. Dieses Interesse gehe jedoch über die Kenntnisnahme von Informationen hinaus und sei nicht durch das Informationsfreiheitsgesetz geschützt. Vielmehr sei dieses Interesse dem Informationsweiterverwendungsgesetz zuzuordnen. Die bessere Auswertbarkeit und sonstige Verarbeitbarkeit von in XML-Dateien gespeicherten Informationen und die damit verbundenen Risiken habe er zum Anlass genommen, diese Dateien nur bei Anerkennung seiner allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der     41 Gerichtsakte (1 Band) nebst Beiakten (3 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                   42 Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers            43 hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags und auch insoweit nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Mit dem Hauptantrag ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.                  44 I. Nachdem sich das ursprüngliche, auf den Erhalt der Qualitätsberichte für das Jahr   45 2006 im XML-Format gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers aufgrund der Fertigstellung neuer Qualitätsberichte für das Jahr 2008 und den Erhalt der ersten Lieferung mit entsprechenden XML-Dateien im November 2009 erledigt und er seinen Antrag daraufhin umgestellt hat, ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr daraus, dass der Beklagte an seiner von der Auffassung des Klägers abweichenden Ansicht festhält, die Qualitätsberichte seien nur bei Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen im XML-Format zur Verfügung zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Herausgabe der XML-Dateien auch in Zukunft an die Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen knüpfen wird. Dem Rechtsschutzinteresse des Klägers ist entgegen der Ansicht des Beklagten           46 auch nicht dadurch Genüge getan, dass der gesamte Inhalt der streitgegenständlichen XML-Dateien inzwischen in Form von pdf-Dateien im Internet zur Verfügung steht. Der Kläger macht nachvollziehbar geltend, die XML-Dateien böten ihm erhebliche Vorteile bei der Auswertung der Qualitätsberichte. Dies ist als Rechtsschutzinteresse ausreichend. Ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungs-        47 klage liegen ebenfalls vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. II. Der Hauptantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Dem Kläger stand zum für      48 die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, juris Rn.       49 53, und vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris Rn. 42; Gerhardt, in: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                         Seite 8 von 17 Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Band 2, Stand April 2013, § 113 Rn. 103; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 314 - im November 2009, kein Anspruch gegen den Beklagten zu, ihm die                         50 streitgegenständlichen Qualitätsberichte unabhängig von der Anerkennung der damals geltenden Nutzungsbedingungen des Beklagten im XML-Format zur Verfügung zu stellen. Anspruchsbegründende Norm war entgegen der Auffassung des                               51 Verwaltungsgerichts nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, sondern § 3 Abs. 1 IWG. Die Anwendbarkeit dieser Norm war nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG ausgeschlossen (1.). Der Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2007 war entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den bloßen Zugang zu den streitgegenständlichen XML-Dateien gerichtet, sondern stellte sich als eine Anfrage auf Weiterverwendung dieser Dateien gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IWG dar (2.). Dementsprechend war der Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IWG befugt, die streitgegenständlichen XML- Dateien dem Kläger nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen (3.). Jedenfalls im vorliegenden Fall war die Berechtigung zur Weiterverwendung der streitgegenständlichen Informationen nicht von einem Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfasst und richtet sich die Weiterverwendung dieser Informationen allein nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (4.). Folglich stand der Forderung nach Anerkennung von Nutzungsbedingungen nicht entgegen, dass das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu Informationen unabhängig von der Anerkennung von Nutzungsbedingungen gewährt; insbesondere enthält dieses Gesetz in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen keine weitergehenden Ansprüche i.S.d § 1 Abs. 3 Alt. 2. IWG. Vgl. Püschel, in: Fluck/Theuer, IFG/UIG/VIG/ IWG, Stand: Oktober 2013, Einführung 52 zum IWG Rn. 93. 1. Ein Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen XML-Dateien war           53 nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG ausgeschlossen. Diese Norm bestimmt, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Informationen gilt, an denen kein Zugangsrecht besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz, das kein eigenständiges Zugangsrecht begründet - vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 11 -,                                                        54 sondern nach den einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen und im vorliegenden 55 Fall nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ein Zugangsrecht war insbesondere nicht deshalb gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, weil § 137 SGB V a.F. bzw. § 6 Abs. 4 Qb-R in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BAnz. S. 2.890, im Folgenden: § 6 Abs. 4 Qb-R a.F.) den Zugang zu den Qualitätsberichten im XML-Format abschließend regeln (a) oder in Bezug auf diese Berichte ein Ausschlussgrund i.S.d. §§ 3 ff. IFG vorliegt (b). a) Weder § 137 Abs. 3 SGB V a.F. noch § 6 Abs. 4 Qb-R a.F. enthalten eine               56 abschließende Regelung über den Zugang zu Qualitätsberichten im XML-Format. Dem hat sich in der mündlichen Verhandlung auch der Beklagte unter Hinweis darauf angeschlossen, dass er anderenfalls nicht die XML-Dateien allen Interessenten gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen würde. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                         Seite 9 von 17 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft § 137 Abs. 3 SGB V a.F.          57 keine Unterscheidung zwischen zwei Dateiformaten. Vielmehr überlässt § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 SGB V a.F. ("Datenformat") die Bestimmung des Dateiformats ausdrücklich dem Beklagten. Dementsprechend hat der Beklagte seine Vorgaben zum Dateiformat zwischenzeitlich geändert, ohne insoweit durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt zu sein. Waren die Berichte zunächst sowohl im pdf- als auch im XML-Format vorzulegen, sind sie nunmehr nur noch in maschinenverwertbarer Form bereit zu stellen. Bei dem "für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat" in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V handelt es sich nicht um eine Vorgabe bezüglich des Dateiformats (z.B. pdf, XML), sondern um Vorgaben bezüglich des elektronischen Formulars (= "Vordrucks"), in den die Krankenhäuser ihre Angaben einzutragen haben. Diese Vorgaben sollen gewährleisten, dass alle Berichte einheitlich aufgebaut sind und die gleichen Informationen enthalten, um sie besser auswerten zu können. Vgl. BT-Drucks. 16/3100, S. 147.                                                        58 Die Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 SGB 59 V a.F. zieht, sind ebenfalls unzutreffend. Zwar räumt diese Norm dem Beklagten die Befugnis ein, den Kreis der Empfänger der Berichte zu bestimmen. Jedoch lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen, dass die Berichte - und sei es nur in Bezug auf ein bestimmtes Dateiformat - nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen sollen. Vielmehr soll § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 SGB V a.F. mit der Verpflichtung, die Berichte im Internet zu veröffentlichen, eine bessere Information der Versicherten gewährleisten. Vgl. BT-Drucks. 14/6893, S. 31.                                                         60 Enthält § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 SGB V a.F. keine Ermächtigung, den Kreis       61 der Empfänger abschließend festzulegen, kommt § 6 Abs. 4 Qb-R a.F. schon aus diesem Grund keine entsprechende Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V a.F. Nach            62 dieser Norm können die dort aufgeführten Organisationen Vertragsärzte und Versicherte auf der Basis der Qualitätsberichte vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V a.F. räumt den dort genannten Institutionen eine Befugnis ein; dass nur diese Institutionen - unter Ausschluss u.a. auch der Patienten- und Selbsthilfeverbände (§ 140f SGB V) - eine entsprechende Beratung durchführen dürfen, lässt sich dagegen weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Vgl. BT-Drucks. 14/7421, S. 8.                                                          63 b) Ein Ausschlussgrund i.S.d. §§ 3 ff. IFG lag ebenfalls nicht vor. Insbesondere        64 enthalten die Qualitätsberichte weder Geschäfts- noch Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser. Da der Beklagte die Qualitätsberichte Interessenten seit Juni 2008 auch im XML-Format zur Verfügung stellt, sind die in ihnen enthaltenen Informationen seitdem nicht mehr nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Hinzu kommt, dass § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 SGB V a.F. die Veröffentlichung des gesamten Inhalts der Qualitätsberichte verlangt, ohne nach http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1129/11                                          Seite 10 von 17 einem Dateiformat zu differenzieren, so dass es auch an einem berechtigten Interesse der Krankenhäuser fehlt, die Qualitätsberichte geheim zu halten. 2. Der Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2007 war nicht auf den bloßen Zugang            65 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) zu den streitgegenständlichen XML-Dateien, sondern auf deren Weiterverwendung (§ 2 Nr. 3 IWG) gerichtet. § 2 Nr. 3 IWG bestimmt als Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. a) Der Kläger nutzt die streitgegenständlichen Qualitätsberichte in einer Art und         66 Weise, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger bei der Entwicklung eines Suchportals für Krankenhäuser nicht wie z.B. ein Verwaltungshelfer mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut ist, sondern diese Aufgabe privat übernommen hat. Damit haben die Qualitätsberichte den öffentlichen Bereich verlassen und fehlt es am erforderlichen Bezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Vgl. Püschel, in: Fluck/Theuer, IFG/UIG/VIG/ IWG, Stand: Oktober 2013, § 2 IWG            67 Rn. 59. Fehlt es bereits an der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ist unerheblich, dass       68 das zu entwickelnde Internetangebot - worauf der Kläger hinweist - wie die Qualitätsberichte der Information von Patienten dient. Dementsprechend bedarf es hier - anders als in den Fällen, in denen öffentliche Stellen oder Private als Verwaltungshelfer Informationen sowohl zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als auch (zusätzlich) zu anderen Zwecken nutzen - keiner Untersuchung, zu welchem Zweck die Informationen erhoben wurden. Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. September 2013 - 10 S                69 1695/12 -, DÖV 2014, 90 (Leitsatz), juris Rn. 46 ff., sowie vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, juris Rn. 61 ff. b) Das Internetangebot, an dem der Kläger arbeitet, ist eine entgeltliche Nutzung         70 i.S.d § 2 Nr. 3 IWG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger seine Entwicklungsleistung entgeltlich oder unentgeltlich erbringt und/oder ob er das Internetangebot mit der Absicht der Gewinnerzielung betreiben will. Informationen werden nur dann i.S.d. § 2 Nr. 3 IWG weiter verwendet, wenn ihre            71 Nutzung in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Dies ist nach der Gesetzesbegründung der Fall, wenn die Information grundsätzlich in gleicher Weise auch von einem privaten Anbieter zum Zweck der Gewinnerzielung genutzt werden könnte; auf eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall kommt es nicht an. Die fragliche Nutzung ist objektiv zu beurteilen, unabhängig von ihrem tatsächlichen Zweck oder den Beweggründen der ausübenden Person. Vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 15.                                                              72 Dabei ist insbesondere mit Blick auf das Internet nicht nur an benutzerfinanzierte        73 Angebote zu denken, sondern auch an solche Geschäftsmodelle, die auf Werbeeinnahmen basieren. 74 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/8_A_1129_11_Urteil_20140415.... 22.08.2014
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