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Aktenzeichen
3 K 227/11
Datum
24. Oktober 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Dresden
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA)
Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Dresden am 24. Oktober 2013

3 K 227/11

Bei den im Zusammenhang mit einer Weinbaukartei vorhandenen Daten handelt es sich zwar um Umweltinformationen. Dem Zugang zu diesen steht aber eine Vorschrift des Umweltinformationsgesetzes entgegen, nach der dieses Gesetz nicht gilt, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt ist. Dies ist mit einer Vorschrift des Weingesetzes der Fall, welche den Zugang zu den Daten der Weinbaukartei an bestimmte, hier nicht vorliegende Voraussetzungen knüpft. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

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Ausfertigung Az.: 3 K 227/11 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Dr. S.    T. - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Rechtsreferat - - Beklagter - wegen Akteneinsichtsrecht nach SächsUlG
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2 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bendner, die Richterin am Verwaltungsgericht Auf der Straße und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Scheffer sowie durch die ehrenamtliche Richterin G. und den ehrenamtlichen Richter G. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger begehrt Einsicht in alle Unterlagen des Beklagten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks Flurstück 1 der Gemarkung N.            zu Zwecken des Weinanbaus stehen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Hanggrundstücks K.          weg 1 in R.     , Flurstück 1 der Gemarkung R.      -N.     . Im Verlauf des Jahres 2010 beobach- tete der Kläger, dass auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 1a der Gemarkung N.              ) Bäume und Büsche gerodet wurden. Auf seine Anfrage vom 16.3.2010 teilte ihm das Säch- sische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Schreiben vom 31.3.2010 mit, dass hinsichtlich des Flurstücks Wiederanpflanzungsrechte bezüglich des Weinanbaus be- stünden. In der EU-Weinbaukartei sei nach einer Rodung im Jahr 2002 eine Brachfläche von 1.500 qm eingetragen worden. Anlässlich einer im Jahre 2008 durchgeführten Vermessung sei festgestellt worden, dass sich die für die Wiederbepflanzung verfügbare Fläche auf 863 qm reduziert habe. Die Eintragung in der Weinbaukartei sei entsprechend geändert wor- den. Wiederbepflanzungsrechte könnten ohne Antragstellung bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden. Bei einer Rodung im Weinjahr 2002/2003 sei eine Wiederbepflanzung bis 31.7.2011 rechtmäßig. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6.5.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht gemäß § 4 SächsUIG in alle dort vorhandenen Akten betreffend das Flurstück 1a der Gemarkung N.        . Dies beinhalte insbesondere alle Informationen betref- fend die Nutzung des Grundstückes zu Zwecken des Wein- und des Obstanbaus und der Grünflächennutzung. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Grundstück seit mehr als 15 Jahren kein Weinanbau betrieben worden sei.
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3 Mit Schreiben vom 9.6.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zur Zeit würden die Unterlagen zum Verfahren der Wiederbepflanzung des Grundstücks mit Weinre- ben vervollständigt. Insofern sei Informationsmaterial betroffen, das noch nicht für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sei. Zudem sei nicht hinreichend konkretisiert worden, welche Umweltinformationen abgefragt würden. Darüber hinaus bedürfe es vor der Bekannt- gabe von personenbezogenen Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einer An- hörung des Betroffenen. Mit Schreiben vom 5.7.2010 beantragte der Kläger Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG in alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Aufrebung auf dem Nachbar- grundstück stehen. Mit Schreiben vom 10.8.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht Beteiligter in diesem Verfahren sei. Auch sei seine Hinzuziehung nicht gebo- ten, weil ihm die Wiederbepflanzungsregelungen keine rechtlich geschützte Rechtsposition vermitteln würden. Mit Schreiben vom 18.8.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seinen Antrag nach § 29 VwVfG mit der Maßgabe aufrecht erhalte, dass Akteneinsicht unmittelbar nach Vorliegen der Genehmigung erbeten werde. Seine rechtlich geschützte Position ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Nutzung des Nachbargrundstücks zum Weinanbau mit einer erheblichen Düngung und der Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln verbunden sei und hierdurch sein Wohngrundstück und dessen Bewohner gefährdet würden. Daher wolle er prüfen, ob die Aufrebung zulässig sei. Sofern eine Genehmigung zur Aufrebung be- reits vorliege, werde hilfsweise der Antrag auf Akteneinsicht nach § 4 SächsUIG wiederholt. Er begehre Einsicht in sämtliche Genehmigungsunterlagen sowie solche Unterlagen, die zur Feststellung des Rechts zum Weinanbau auf diesem Grundstück bestünden. Der Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und hörte den Kläger mit Schreiben vom 1.10.2010 hierzu an. Mit Schreiben vom 1.11.2010 konkretisierte der Kläger seinen An- trag dahin, dass er Akteneinsicht in alle im Zusammenhang mit der Wiederaufrebung der bereits genannten umweltrelevanten Informationen, insbesondere in Schreiben des Eigen- tümers, in Daten über den Bepflanzungszustand zu verschiedenen Zeitpunkten und in einen Auszug aus der Weinbaukartei begehre. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Wider- spruchsbescheid vom 24.1.2011 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass ein Anspruch nach § 29 VwVfG nicht bestehe, da bereits kein Verwaltungsverfah-
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4 ren vorliege, an welchem der Kläger beteiligt sei. Beim Beklagten würden keine Akten hin- sichtlich des Flurstücks 1622a geführt. Insbesondere existiere wegen der geplanten Aufre- bung kein Verwaltungsverfahren, da die Wiederaufrebung einer Brachfläche innerhalb von acht Jahren, beginnend mit der Rodung, keiner Genehmigung bedürfe (vgl. § 3 Abs. 1 Wein- rechtsDVO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung). Dem Kläger sei die begehrte Akteneinsicht in die Weinbaukartei, in Unterlagen, welche Aus- kunft über den Bepflanzungszustand des Grundstücks zu verschiedenen Zeitpunkten geben würden, in Schreiben des Eigentümers sowie in sämtliche Unterlagen, welche die Eintragun- gen in der EU-Weinbaukartei, etwa auch wegen der Änderungen der Rodungsfläche im Jahr 2008 beträfen, auch nicht nach § 4 Abs. 1 SächsUIG zu gewähren. Es sei bereits zweifelhaft, ob die gewünschten Informationen und Aktenbestandteile Umweltinformationen beträfen. Es fehle bei den Informationen über den Bewuchs im Jahr 2001 und 2002 an einem über den schlichten Vorhandensein der Information hinausgehenden Umweltbezug. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf die bean- tragten Informationen gemäß § 2 SächsUIG keine Anwendung finde. Soweit Informationen zu dem Grundstück beim Beklagten existieren würden, seien diese im Zusammenhang mit der Führung der Weinbaukartei erhoben worden. Für diese Informationen gelte § 34 WeinG, welcher als speziellere Rechtsvorschrift Anwendung finde. Danach sei eine Herausgabe der Informationen an private Dritte nicht zugelassen. Insbesondere fehle es an einem entspre- chenden Vorbehalt, dass die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes unberührt blie- ben. § 34 WeinG sei abschließend und werde unterlaufen, betrachte man die Unterlagen, aus denen sich die Eintragungen in der Weinbaukartei ergäben, als nicht von dieser Vor- schrift erfasst. Zudem handele es sich um eine bundesrechtliche Regelung, die durch das Sächsische Umweltinformationsgesetz nicht verdrängt werden könne. Der Kläger hat am 15.2.2011 zunächst Klage gegen beide Bescheide erhoben. Zur Begrün- dung wird letztlich ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 4 SächsUIG bestehe, da es hier- nach der Darlegung eines besonderen Interesses oder eines subjektiven Rechts nicht bedür- fe. Das Akteneinsichtsgesuch sei hinreichend konkretisiert. Beschränkungen des Anspruchs nach §§ 5, 6 SächsUIG lägen nicht vor. Auf Bestimmungen in anderen Gesetzen käme es nicht an. Bundesrecht stehe dem Anspruch nicht entgegen. § 34 WeinG führe nicht zum Ausschluss des Akteneinsichtsrechts, da er keine Regelungen bezüglich Akteneinsichtsrech- ten treffe. Mit Erlass der Umweltinformationsgesetze habe der Gesetzgeber in Umsetzung zwingenden EU-Rechts einen allgemeinen, verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informa- tion und Akteneinsicht geschaffen. § 2 SächsUIG sei eng auszulegen und greife nur dann,
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5 wenn in den Fachgesetzen die Informationsbereitstellung an private Dritte ausdrücklich un- tersagt werde. § 34 WeinG schließe eine Weiterleitung an private Dritte nicht aus. Es sei nicht erkennbar, dass durch die Offenlegung der in der Weinbaukartei vorhandenen Daten überwiegende schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt würden. Angaben über die Nutzungsart der Fläche seien keine personenbezogenen Daten. Zumindest diese Informati- onen müsse der Beklagte zur Verfügung stellen. Die Daten aus der Weinbaukartei seien umweltbezogen, da die Information über die Nutzung des Grundstücks Auskunft darüber gebe, ob eine Aufrebung brachliegender Flächen durchgeführt werden könne. Sie würden Auskunft über die mögliche Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken geben. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Beklagten vom 9.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 24.1.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ak- teneinsicht gemäß § 4 SächsUIG in alle Unterlagen zu geben, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Aufrebung bzw. der beabsichtigten Aufrebung des Grund- stücks 1a der Gemarkung N.     stehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen habe, die dem Beklagten im Zusammenhang mit der Wiederaufrebung auf dem Grundstück vorlägen. Mit § 34 WeinG i. V. m. § 2 SächsUIG existiere eine speziellere und abschließende Regelung für die Einsicht von Informationen im Zusammenhang mit der Führung der Weinbaukartei. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ziele der Richtli- nie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zu- gang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. Danach sei zur Schärfung des Umweltbewusstseins eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen vorzusehen. Die im Zusammenhang mit der Führung der Weinbaukartei erhobenen und gespeicherten Daten dienten der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials und der Stabilisierung
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6 und nachhaltigen Entwicklung des EU-Weinmarktes (Erwägungsgrund 5 der VO(EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26.5.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsek- tor) und seien daher gerade nicht Grundlage für Entscheidungen in Umweltfragen. Selbst wenn man das Sächsische Umweltinformationsgesetz neben § 34 WeinG im Hinblick auf Informationen aus der Weinbaukartei für anwendbar hielte, bestünde ein Anspruch des Klägers nicht, da es sich bei diesen Daten nicht um Umweltinformationen nach § 3 Sächs- UIG handele. Mit diesen Daten müsse ein Umweltbezug hergestellt werden, der für die zur Führung der Weinbaukartei erhobenen Informationen nicht gegeben sei. Auch wenn man die zur Führung der Weinbaukartei erhobenen Daten als Umweltinformatio- nen ansähe, scheide ein Zugangsanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 SächsUIG aus, da diese Daten personenbezogen seien und ein überwiegendes Interesse des Klägers an deren Bekanntgabe nicht vorliege. Es handele sich um Daten, die über die Zuordnung zu dem ge- nannten Grundstück einen Rückbezug auf den Eigentümer zuließen. Dieser habe in eine Weitergabe der Daten ausdrücklich nicht eingewilligt. Das vom Kläger geltend gemachte Bekanntgabeinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse nicht. Umweltschutz- aspekte, die der Kläger mit seinem Auskunftsersuchen begehre, seien nicht ersichtlich. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bestimme sich nach den einschlägigen pflanzenschutz- rechtlichen Vorschriften und über die normierten Grenzwerte werde das Interesse am Um- weltschutz berücksichtigt. Auch stünde der mögliche zukünftige Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln auf dem Nachbargrundstück in keinem inneren Zusammenhang mit einem früheren Zustand des Grundstücks. In der Weinbaukartei selbst und in den zu ihrer Führung angeforderten Unterlagen seien keine Informationen zur Anwendung von Pflanzenschutzmit- tel enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe
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7 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage auf Akteneinsicht ist als Verpflichtungsklage statthaft. Das Schreiben des Beklag- ten vom 9.6.2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht abgelehnt worden ist, ist als Versagungsbescheid und damit als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG zu werten. Der Beklagte hat nach § 8 SächsUIG eine Entscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines konkret-individuellen Rechtsverhältnisses mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger getroffen. Der Umstand, dass das Schreiben keine Rechtbehelfsbelehrung ent- hält, ändert daran nichts. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 SächsUIG auf Zugang zu den begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Zugang zu den Informationen, die im Zusammenhang mit der Führung der Weinbaukar- tei stehen, ist nach dem Weingesetz untersagt. Nach § 2 Satz 1 SächsUIG gilt dieses Gesetz für Umweltinformationen, über die die informa- tionspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 verfügen. Gemäß § 4 Abs. 1 SächsUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu die- sen Umweltinformationen ohne ein Interesse darlegen zu müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den von ihm im Zusammenhang mit der Weinbaukartei vorhandenen Daten um Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 SächsUIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen alle Daten über den Zustand von Umwelt- bestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebens- räume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Orga- nismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Die im Zusammen- hang mit der Weinbaukartei beim Beklagten vorhandenen Daten und Unterlagen geben Aus- kunft über den Zustand der Landschaft als einem individuell geprägten, abgrenzbaren Teil- raum der Erdoberfläche, der durch die Bodennutzung - hier als (gerodete) Rebfläche - ge- prägt wird und sich damit auch auf die Umwelt auswirkt.
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8 Dem Zugang des Klägers zu diesen Umweltinformationen steht aber § 2 Satz 2 SächsUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz nicht, soweit durch speziellere Rechts- vorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt ist. Dies ist mit § 34 WeinG vorliegend der Fall. Dieser beschränkt den Zugang zu den Daten der Weinbaukartei auf einen Behörden- bzw. Personenkreis, der bestimmte sachliche und/oder persönliche Vo- raussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Art. 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24.7.1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei - VO (EG) Nr. 2392/86 - haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass die Weinbaukartei ausschließlich zur Durch- führung der weinrechtlichen Vorschriften oder für statistische Zwecke oder strukturelle Maß- nahmen verwendet wird (Satz 1). Wenn es ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Kartei auch zu anderen Zwecken ver- wendet werden kann, insbesondere zu strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Zwecken (Satz 2). Weiter haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die ausschließlich zu statistischen Zwecken erfassten Angaben nicht für andere Zwecke verwendet werden kön- nen (Spiegelstrich 3). Damit verbietet die VO (EG) Nr. 2392/86 die Verwendung der in der Weinbaukartei enthalte- nen Angaben zu anderen als den in der Verordnung im Einzelnen zugelassenen Zwecken. Dieses Verwendungsverbot hat der Gesetzgeber in § 34 WeinG übernommen und damit in einem spezielleren Gesetz den allgemeinen Zugang zu den in der Weinbaukartei enthalte- nen Umweltinformationen untersagt. § 34 Abs. 1 und 2 WeinG regeln die Datenweitergabe an die zuständigen Landes- und Bundesbehörden, die Überwachungsaufgaben im Zusam- menhang mit dem Weinanbau wahrnehmen oder im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes tätig sind. § 34 Abs. 3 WeinG setzt Art. 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2392/86 um, indem neben den in § 34 Abs. 1 und 2 WeinG geregelten Verwendungszwecken eine Über- mittlung der Daten der Weinbaukartei lediglich an die zur Erhebung der Abgabe für den deutschen Weinfond zuständige Stelle zulässig ist bzw. einem ganz bestimmten Kreis von Privatpersonen ein Auskunftsrecht im Zusammenhang mit der Durchführung überbetriebli- cher Maßnahmen zum Pflanzenschutz und zur Qualitätssicherung gewährt wird (s. auch Ge- setzesbegründung zu § 34 Abs. 3 WeinG, BT-Drs. 16/3226).
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9 Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Regelungen des Sächsi- schen Umweltinformationsgesetzes als später erlassene Vorschriften dem Weingesetz vor- gingen. § 34 Abs. 3 WeinG ist am 24.5.2007 in Kraft getreten, und damit zeitlich nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 1.6.2006. Zudem geht § 34 Abs. 3 WeinG als ranghöhere bundesrechtliche Vorschrift der Regelung des § 4 SächsUIG nach Art. 31 GG vor. Da es sich bei dem Kläger weder um eine nach § 34 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1 WeinG zuständige Behörde handelt noch um eine Person nach § 34 Abs. 3 Satz 2 WeinG, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Quali- tätssicherung verantwortlich ist, ist ihm der Zugang zu den Daten der Weinbaukartei zu Recht versagt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Dresden innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 3 und 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienst- leistungsgesetz). Dies gilt bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Dresden. Anschriften des Verwaltungsgerichts Dresden: Hausanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden Postanschrift: Verwaltungsgericht Dresden, Postfach 10 08 53, 01078 Dresden Anschriften des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 4443, 02634 Bautzen
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10 Bendner Auf der Straße                      Dr. Scheffer ausgefertigt/beglaubigt Dresden, Verwaltungsgericht Dresden Küchler Justizhauptsekretärin
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