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Aktenzeichen
3 L 215/13
Datum
16. September 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 16. September 2013

3 L 215/13

Strittig waren eine Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht und die Kopierkosten. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es auf die Rechtsgrundlage der Akteneinsicht nicht ankommt, weil die Verwaltungsgebührensatzung der Stadtverwaltung hier keine Unterscheidung trifft. Die Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung hingegen scheidet als Rechtsgrundlage aus, da die Akteneinsicht vorliegend Unterlagen aus den eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsaufgaben, hier: Erhebung von Straßenbaubeiträgen) betrifft. Auf diese Angelegenheiten beziehen sich die Satzungsermächtigungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und der Kommunalabgabenordnung. Die verlangte Gebühr entspricht den Tarifstellen in der gültigen Verwaltungsgebührensatzung. Für die Erhebung von Kosten für das Widerspruchsverfahren ist hingegen keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Widerspruchsbescheide gegen Kommunalabgabenbescheide ergehen grundsätzlich gebühren- und auslagenfrei. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) BESCHLUSS VG 3 L 215/13 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn XXX Antragstellers, gegen die Bürgermeisterin der Stadt Müncheberg, Rathausstraße 1, 15372 Müncheberg, Az.: XXX, Antragsgegnerin, wegen      Vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erhebung einer Verwaltungsge- bühr und Auslagen für die Gewährung einer Akteneinsicht hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) am 16. September 2013 durch den Richter am Verwaltungsgericht Bölicke als Einzelrichter beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 855/13 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Fest- setzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € und von Zustellungskosten für den Erlass des abweisenden Wider- spruchsbescheides in Höhe von 2,98 € richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 7,57 € festgesetzt.
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-2- Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 855/13 gegen die Erhebung von Gebühren nach erfolgter Akteneinsicht mit Gebührenbescheid vom 23. Mai 2013 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 anzuordnen, ist zulässig. Seiner Zulässigkeit steht, auch soweit er die Festsetzung der Gebühr für den abwei- senden Widerspruchsbescheid und von Zustellungskosten im Widerspruchsbescheid betrifft, insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller – soweit ersichtlich – gegen die Festsetzung der Gebühr und Erhebung der Zustellungskosten im Wider- spruchsbescheid bislang keinen Widerspruch eingelegt hat. Daraus ergibt sich näm- lich nicht, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache (die Klage VG 3 K 855/13) be- reits in dem für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag maßgeblichen Zeit- punkt offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 – OVG 2 S 39.06 –, Seite 4 des Be- schlussabdrucks und Beschluss vom 24. August 2007 – OVG 6 S 1.07 –, S. 3 des Beschlussabdrucks). Zwar handelt es sich bei der Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid einschließlich Zustellungskosten um eine eigenständige (neue) Regelung, die insoweit auch eigenständig mit dem Widerspruch anfechtbar ist und zur Meidung des Eintritts einer Bestandskraft angefochten werden muss (vgl. z.B. das Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Ok- tober 2006 – 2 K 1166/01 –, Bl. 7 des Urteilsabdrucks). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aber im Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der neuen Gebühren- festsetzung dahingehend belehrt, dass Klage erhoben werden könne. Wegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist ge- gen die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid und gegen die Erhe- bung der Zustellungskosten bis auf ein Jahr nach der Zustellung des Widerspruchs- bescheides (§ 58 Abs. 2 VwGO); diese Frist ist heute noch nicht abgelaufen. -3-
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-3- Der danach insgesamt zulässige Antrag hat aber nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben anordnen, zu denen die vorliegend streitigen Verwaltungsgebühren und Auslagen gehören. Dem Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen oder wenn die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das ist bezogen auf die Klage des Antragstellers gegen die Erhebung der „Gebüh- ren“ durch die Antragsgegnerin nur der Fall, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für den abweisenden Widerspruchsbescheid in Höhe von 10 € und gegen die Kosten für die Zustellung des Widerspruchsbescheides in Höhe von 2,98 € richtet (dazu nachfolgend unter 2.). Soweit die Klage hingegen die Fest- setzung der Verwaltungsgebühr für eine einfache Einsichtnahme in Akten in Höhe von 16 € und von Kopierkosten in Höhe von 1,30 € betrifft, hat der Antrag keinen Er- folg (dazu nachfolgend unter 1.). 1. Die mit Gebührenbescheid vom 23. Mai 2013 festgesetzte Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht und die Kopierkosten erscheinen bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prü- fung als rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, – ob die gewährte Akteneinsicht, für die die Antragsgegnerin die angefochtenen „Kosten“ berechnet hat, ihre Grundlage im Akteneinsichts- und Informations- zugangsgesetz (AIG) findet (wovon die Antragsgegnerin im Widerspruchsbe- scheid vom 18. Juni 2013 ausgeht, obwohl sie selbst noch in einem anderen -4-
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-4- Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 gegenüber dem Antragsteller aus- drücklich die Auffassung vertreten hat, dass Akteneinsichts- und Informations- zugangsgesetz könne nicht angewendet werden), oder – ob sie auf dem anerkannten allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht beruht. Danach muss jede Behörde in Fällen, in denen ein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund spezieller Vorschriften nicht besteht, nach pflichtgemäßem Ermes- sen über einen dahingehenden Antrag entscheiden, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (vgl. den Beschluss des Bun- desverwaltungsgerichts 5 B 63/89 vom 15. Juni 1989 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 9 S 2.05 vom 01. August 2005, beide zitiert nach juris; ferner auch Urteil der Kammer vom 23. September 2010 – 3 K 1280/07 –). Auf die Rechtsgrundlage der gewählten Akteneinsicht kommt es aber vorliegend nicht maßgeblich an, weil die Satzung der Stadt Müncheberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung – VwGbS) vom 5. Oktober 2005 die Erhebung der Gebühr für die Akteneinsicht und die Festsetzung der Kopier- kosten sowohl rechtfertigt, wenn die Akteneinsicht nach den Vorschriften des AIG gewährt worden ist, als auch wenn sie ihre Grundlage im allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht findet. Für den Bereich des AIG kann die Antragsgegnerin die angefochtenen Forderungen zwar – entgegen ihrer in der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gekommenen Ansicht – nicht auf die „Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgeset- zes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung – AIG GebO)“ stützen. Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 AIG, die nur für die Tätigkeit der Landesverwaltung gilt und die Tätigkeit der Gemeinden nicht erfasst, soweit diese in eigenen Angelegenheiten (Selbstver- waltungsaufgaben) tätig werden. Hier gilt nichts anderes als bei der Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Auch dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Gebühren und Auslagen der -5-
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-5- Gemeinden in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung (vgl. das Urteil der Kammer vom 13. November 2012 – VG 3 K 970/10 –, Bl. 6 des Urteilsabdrucks), zu denen die Erhebung von Kommunalabgaben (wie z.B. von Straßenbaubeiträgen) gehört, in deren Zusammenhang der Antragsteller auch die gebührenauslösende Akteneinsicht erhalten hat. Soweit Gemeinden in diesem Bereich Akteneinsicht gewähren, werden sie aber durch § 10 Abs. 3 AIG ermächtigt, für Amtshandlungen aufgrund des AIG Gebühren und Auslagen zu erheben und dies durch Satzung zu regeln; es gelten die Vorschrif- ten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Kommunal- abgabengesetz berechtigt die Gemeinden aber auch sonst, die Erhebung von Ver- waltungsgebühren im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung zu regeln (§§ 2, 5 KAG). Von diesen Ermächtigungen durch das AIG und KAG hat die von der Antragsgegne- rin vertretene Gemeinde durch den Erlass der oben genannten Verwaltungsgebüh- rensatzung vom 5. Oktober 2005 Gebrauch gemacht. Relevante formelle oder mate- rielle Mängel, die zur Unwirksamkeit dieser Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Satzung weist insbesondere den nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf. Einer besonderen Satzungsregelung über einen vollständigen oder teilweisen Billigkeitserlass oder über eine Stundung – die der Antragsteller in der Satzung vermisst – bedarf es nicht. Denn auch für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach § 5 KAG i. V. m. der Verwaltungsgebührensatzung gelten kraft Gesetzes gemäß § 12 KAG die Vorschriften der §§ 222 und 227 Abgabenordnung entsprechend, wonach die Gemeinde unter bestimmten Voraus- setzungen Ansprüche aus Gebührenverhältnissen ganz oder teilweise stunden oder diese ganz oder zum Teil erlassen kann. Der Antragsteller könnte dementsprechend einen solchen Antrag auf Erlass oder Stundung bei der Antragsgegnerin stellen, die dann darüber zu befinden hätte, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Die Gebühr für die „einfache Einsichtnahme in Akten“ in Höhe von 16 € steht im Übrigen im Einklang mit der Tarifstelle 5.4. der Gebührentariftabelle (§ 3 Verwal- tungsgebührensatzung) und die Festsetzung der Kopierkosten i. H. v. 1,30 € -6-
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-6- entspricht den Tarifstellen 1.1. und 1.2. der Gebührentariftabelle. Rechtlich relevante Fehler sind bezogen auf diese beiden Positionen weder hinreichend substantiiert vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2. Anders verhält es sich hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens, die die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid festgesetzt hat. Für die Erhebung dieser Kosten ist eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Wie bereits oben unter 1. dargelegt, kann die Antragsgegnerin die Festsetzung der Gebühr für den abweisenden Widerspruchsbescheid und die Erhebung der Zustel- lungskosten nicht auf die Vorschriften der „Verwaltungsgebührenordnung für Amts- handlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes“ stützen. Die deshalb allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Verwaltungs- gebührensatzung verweist zwar in ihrem § 4 Abs. 2 (wenn auch unter der irreführen- den Überschrift „Gebührenpflichtige“) auf § 5 Abs. 3 KAG. Nach dieser Vorschrift dür- fen Gemeinden aber für Widerspruchsbescheide u.a. nur dann eine Gebühr erheben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den sich der zu bescheidende Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist. Dies ist bei dem Gebührenbescheid vom 23. Mai 2013, gegen den der Antragsteller den Widerspruch erhoben hatte, über den die Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 entschied, nicht der Fall. Wider- spruchsbescheide, mit denen Widersprüche gegen Kommunalabgabenbescheide zurückgewiesen werden, ergehen aufgrund dieser Vorschrift grundsätzlich gebühren- und auslagenfrei (vgl. VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 – VG 5 K 1074/04 –, Seite 5 des Abdrucks, unter Verweis auf die Verwaltungsvor- schriften des Ministeriums des Inneren zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV – KAG) vom 13. Juni 2005 zu § 5 Verwaltungsgebühren). § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG, der die Erhebung von Auslagen auch ohne Festsetzung von Ge- bühren anordnet, gilt nur für die Fälle persönlicher Gebührenfreiheit (§ 5 Abs. 6 KAG), nicht aber für Amtshandlungen, die unabhängig von der hierdurch begünstig- ten Person (für jedermann) nicht gebührenpflichtig sind. -7-
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-7- Soweit in Betracht kommen könnte, die erhobene Gebühr als Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 2 VwGebS zu rechtfertigen, ist zum einen schon nicht erkennbar, dass es sich bei der erhobenen Gebühr von 10,00 € um eine solche Zeitgebühr handelt; ins- besondere fehlt die hierfür von der Satzung geforderte aktenkundige Berechnung (vgl. § 2 Abs. 2 S. 4 VwGebS). Zum anderen bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der Erhebung von Zeitgebühren ohne Regelung fester Stunden- sätze in der Satzung, da insoweit die Satzung entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 KAG keinen Gebührensatz festlegt, sondern die Berechnung des Gebührensatzes vollständig der Verwaltung überlässt. Dies ist unzulässig (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14. August 1997 – 2 D 33/96.NE -, S. 4, 5 des Urteilsabdrucks bzgl. unterschiedlicher Maßstabsbestimmungen und OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. September 2003 – 2 B 349/02 –, Seite 6 des Beschlussabdrucks). Die entsprechende Bestim- mung dürfte deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig sein. 3. Dass die Zahlung des – aufgrund der teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wir- kung der Klage allein zu zahlenden – Betrages von 17,30 € für den Antragsteller auch bei Berücksichtigung der (nach seinen Angaben) gegenwärtig unklaren Ein- kommenssituation eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO), lässt sich anhand des Vortrages des Antragstellers nicht feststellen. Insbesondere hat der Antragsteller trotz der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 19. Juli 2013 seine Vermö- gensverhältnisse nicht offen gelegt. Hierzu hätte es einer konkreten Darlegung aller vorhandenen Vermögenswerte bedurft. Der allgemeine Hinweis auf „Rücklagen, die im SGB II ein geschütztes Vermögen darstellen“ würden, genügt nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskos- tengesetzes, wobei der Einzelrichter im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis ¼ der streitigen Geldleistung (30,28 € / 4 = 7,57 €) zugrunde legt -8-
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-8- (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, in: NVwZ 2004, Seite 1327 ff., Ziffer 1.5). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver- waltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstraße 13, 15230 Frankfurt (Oder), schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektroni- scher Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt (O- der) eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist (siehe zu die- sem Einreichungsverfahren die Erläuterungen unter www.erv.brandenburg.de). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorge- legt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenberg- straße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Sie muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus- einander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; danach müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs. Als Bevoll- mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Es können darüber hinaus auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung nunmehr bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmäch- tigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätz- licher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Be- schwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in der genannten Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander- -9-
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-9- weitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Bölicke
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