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Aktenzeichen
9 K 2015/08
Datum
14. August 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. August 2013

9 K 2015/08

Das Gericht stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (alte Fassung bis 2013) nicht den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und es daher allein auf den Willen des Unternehmens an der Geheimhaltung ankommt. Reagiert ein Unternehmen nicht auf die Frage der Behörde nach der Zustimmung zur Akteneinsicht, spricht eine Vermutung für dessen Geheimhaltungswillen. Der Ablehnungsgrund der schützenswerten Interessen eines Unternehmens an der Geheimhaltung seiner unternehmensbezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zur Landesverfassung, die Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt. Ein besonderer Treuetatbestand, der es gebieten könnte, trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Akteneinsicht zu gewähren, ist zwar grundsätzlich möglich, im zu entscheidenden Fall aber nicht dargetan oder ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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Verkündet am: 14.08.2013 … Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 2015/08 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsicht hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, die Richterin am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX, den ehrenamtlichen Richter XXX und den ehrenamtlichen Richter XXX für Recht erkannt:
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-2- Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Einsicht in die bei dem Beklagten unter dem Aktenzeichen BAB-B-02/06 geführten Akten. Die Klägerin zu 1, deren Geschäftsführer vormals der Kläger zu 2 war, ist Eigentümerin eines Grundstücks in ... . Teile des Grundstücks, auf denen sich ehemalige Werkhallen befinden, hat sie an die Studio ... AG vermietet. Diese stellte unter dem 10. Mai 2005 bei dem Beklagten einen Baugenehmigungsantrag hinsichtlich der Werkhallen zum Zweck der temporären Umnutzung zu Filmzwecken. Zur Ergänzung des Bauantrags beantragte sie unter dem 5. Januar 2006 für die Werkhallen       einschließlich     Freiflächen     ferner     eine    städtebauliche entwicklungsrechtliche Genehmigung für die geplante Nutzungsänderung. Mit Bescheid vom 15. März 2006 erteilte der Beklagte der Studio ... AG unter dem Aktenzeichen BAB-B-02/06 die entwicklungsrechtliche Genehmigung. Sie umfasste
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-3- eine Befristung für eine Zaunanlage an der Südgrenze und an Teilen der Ostgrenzen des Mietgrundstücks; die Zaunanlage wurde bis zum 30. Juni 2008 befristet genehmigt, weil grundsätzliches entwicklungsrechtliches Ziel in diesem Bereich die Herstellung der Planstraße B sei, die Entwicklungsziele aber nicht vor Ablauf diese Datums realisiert würden. Unter dem 20. August 2007 und dem Aktenzeichen 03000- 2005-03 erteilte der Beklagte der Studio ... AG des Weiteren die Baugenehmigung unbeschadet      privater Rechte   Dritter;  die   Baugenehmigung     schließt  die entwicklungsrechtliche Genehmigung ein. Unter dem 26. Mai 2008 stellten die Kläger, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. In dem Schreiben hieß es, die Prozessbevollmächtigten der Kläger seien mit der Einsicht in sämtliche Akten der Landeshauptstadt ...          betreffend entwicklungsrechtliche Genehmigungen und Genehmigungsverfahren beauftragt, welche den näher bezeichneten Grundbesitz der Klägerin zu 1 in ... tangierten. Der Einsichtsantrag beziehe sich unter anderem auch auf die befristete Genehmigung zur Aufstellung eines Zaunes; hierzu wurde zugleich mitgeteilt, dass die Grundstückseigentümerin einer über den 30. Juni 2008 hinausgehenden Verlängerung nicht zustimme. Am 16. Juni 2008 gewährte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger Einsicht in einzelne Teile der Akten durch Überreichung teilweise geschwärzter Kopien. In dem unter selbigem Datum hierzu gefertigten Schreiben an die Klägerseite hieß es bezüglich des unter dem Aktenzeichen BAB-B-02/06 geführten Vorgangs, es liege keine Zustimmung der Studio ... AG vor; deshalb werde nur Einsicht in teilweise geschwärzter Kopien von dem Lageplan mit Umzäunung, dem Schreiben des Entwicklungsträgers an die Stadt vom 14. März 2006, der entwicklungsrechtlichen Genehmigung vom 15. März 2006, BAB-B-02/06, und dem Antrag der Studio ... AG vom 5. Januar 2006 gewährt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 unterrichtete der Beklagte die Studio ... AG über das Einsichtsgesuch mit der Bitte um Mitteilung, ob sie der Akteneinsicht zustimme. Anderenfalls werde sie gebeten mitzuteilen, welche Angaben ihrer Ansicht nach von
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-4- der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Es sei nicht hinreichend zu klären, inwiefern der Akte, insbesondere den von der Studio ... AG bzw. ihrem Architekten eingereichten Unterlagen, schützenswerte Daten zu entnehmen seien. Die Studio ... AG äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 lehnte der Beklagte Bezug nehmend auf die am 16. Juni 2008 gewährte Akteneinsicht eine weitergehende Akteneinsicht bezüglich des Vorgangs BA-B-02/06 ab, weil die Studio ... AG dem nicht zugestimmt habe. Dem Bescheid war ein tabellarisches Inhaltsverzeichnis zu dem unter dem Aktenzeichen BAB-B-02/06 geführten Vorgang beigefügt; danach enthält die Akte 32 Seiten. Den     hiergegen    erhobenen    Widerspruch      der    Kläger,   mit    dem    das Akteneinsichtsgesuch im Hinblick auf das Eigentum der Klägerin zu 1 an dem in Rede      stehenden     Grundstück     vorsorglich    auch     auf     §    29    des Verwaltungsverfahrensgesetzes     gestützt    wurde,    wies    der    Beklagte    mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung hieß es, dass die nach der bereits gewährten Akteneinsicht noch streitigen Teile der Akte Tatsachen enthielten, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt seien, zu dem Geschäftsbetrieb der Studio ... AG in Beziehung stünden und nach dem Willen dieser geheim zu halten seien. Hierzu zählten der Name des Architekten sowie Umstände, welche Rückschlüsse auf Produktions- und Arbeitsabläufe der Studio ... AG zuließen. Jedenfalls liege keine Zustimmung der Studio ...           AG vor. Eine Gewährung der Akteneinsicht unter Aussonderung geschützter Daten oder eine Auskunftserteilung scheide aus. Ein Anspruch auf der Grundlage von § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes komme mangels Beteiligung der Kläger an dem in Rede stehenden Genehmigungsverfahren auch nicht in Betracht. Mit der am 27. Oktober 2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Soweit der Beklagte dem schutzwürdige Interessen der Studio ... AG und des Architekten entgegenhalte, fehle es sowohl an einer näheren Begründung als auch an einer Interessenabwägung. Es fehle bereits an einer Begründung dazu, ob die Zustimmung der Studio ... AG oder des Architekten überhaupt erforderlich sei. Der
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-5- Architekt, der ohnehin bekannt sei, sei von der Beklagten im Übrigen gar nicht um Zustimmung ersucht worden. Dass sich aus der Akte Rückschlüsse auf Produktions- und Arbeitsabläufe hinsichtlich der Studio ...     AG ziehen lassen könnten, sei angesichts dessen, dass es sich um die entwicklungsrechtliche Genehmigung einer Umzäunung handle, weder ersichtlich noch vorstellbar. Auch sei kaum vorstellbar, dass mit dem Zaun Betriebsgeheimnisse der Studio ... AG in Verbindung gebracht werden könnten. Die Klägerin zu 1 habe als Grundstückseigentümerin überdies ein berechtigtes Interesse daran, in Vorgänge Einsicht zu nehmen, die ihr Grundstück beträfen. Sie habe aufgrund des städtebaulichen Vertrags mit der Landeshauptstadt ... zur Umsetzung von Vorgaben des Bebauungsplans auf dem Grundstück zwei Straßen bauen sollen; zwischenzeitlich – dies hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger     in   der mündlichen    Verhandlung   mitgeteilt –   sei  sie  aus   dem Entwicklungsbereich entlassen worden. Der von dem Beklagten genehmigte Zaun, der überdies die an die Studio ... AG vermietete Fläche überschreite, widerspreche den Vorgaben des Bebauungsplans, weil er die geplanten Straßen teilweise kreuze und das Gelände, auf dem die Straßen zu bauen gewesen seien, absperre. Im Übrigen sei der Zaun nunmehr illegal, weil die zeitliche Befristung abgelaufen sei. Allerdings habe der Beklagte bislang keine Anstalten unternommen, diesen Zustand zu beenden. Um die näheren Umstände dieser Vorgänge aufklären zu können, sei sie auf die Akteneinsicht angewiesen. Ferner sei sie einer Zahlungsklage der Studio ... AG wegen der Übernahme von Kosten für Brandschutzmaßnahmen ausgesetzt. Möglicherweise könne die begehrte Akteneinsicht insoweit zur Rechtsverteidigung hilfreich sein. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 zu verpflichten, ihnen umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Beklagten betreffend die entwicklungsrechtliche Genehmigung zum Aktenzeichen BAB-B-02/06 zu gewähren.
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-6- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Ablehnung einer weitergehenden Akteneinsicht. Die vorgenommenen Schwärzungen beträfen die Namen der beauftragten Architekten und beteiligter Personen, außerdem Angaben über die Dauer von Produktionen und über die Anzahl von Beschäftigten. Jene Seiten, die von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien, enthielten Namen der beauftragten Architekten. Hinsichtlich der   Seiten 8 bis 14 – nach dem dem Bescheid vom 2. Juli 2008 beigefügten Inhaltsverzeichnis handelt es sich hierbei um Pläne – stehe einer Akteneinsicht auch das Urheberrecht entgegen. Bezüglich der Seiten 5, 6 und 31R hat der Beklagte den Klägern durch Übergabe von entsprechenden Kopien Akteneinsicht gewährt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 15. Januar 2009 mitgeteilt, dass es zu dem in Rede stehenden Vorgang zum Aktenzeichen BAB-B- 02/06 eine Beiakte gäbe, welche 36 Seiten umfasse. Hierbei handle es sich um Antragsunterlagen der Studio ... AG und die nachfolgende Baugenehmigung, welche die  entwicklungsrechtliche     Genehmigung      unverändert    belasse.  Seitens   des Beklagten sei davon ausgegangen worden, dass sich der Antrag der Kläger auf Akteneinsicht nicht hierauf bezogen habe. Zur Vermeidung eines diesbezüglichen Akteneinsichtsverfahrens fügte der Beklagte dem Schreiben ein Inhaltsverzeichnis über diese Beiakte sowie Kopien einzelner teilweise geschwärzter Seiten bei. Für den Fall, dass die Kläger mit der vorliegenden Klage Erfolg haben sollten und auch einen Antrag hinsichtlich der Beiakte stellten, sicherte der Beklagte überdies zu, dass die Kläger auch insoweit weitergehende Akteneinsicht erhielten. Hierauf haben die Kläger erwidert, dass sich ihr Antrag nicht nur auf die Einsicht in Hauptakten, sondern auch auf die zu diesen gehörenden Nebenakten bezogen habe.
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-7- Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Streitgegenstand ist danach sowohl die unter dem Aktenzeichen BAB-B-02/06 geführte Hauptakte mit Ausnahme der Seiten 5, 6 und 31R als auch die zugehörige Beiakte. Insoweit ist die Klage unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2.Juli 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); ihnen steht weder auf der Grundlage des § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) noch auf der Grundlage des gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für    das    Land    Brandenburg      (VwVfGBbg)      anzuwenden       §    29   des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Beklagten    betreffend   die   unter  dem   Aktenzeichen    BAB-B-02/06      geführte entwicklungsrechtliche Genehmigung zu. Gemäß § 1 AIG hat zwar jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Dem geltend gemachten Akteneinsichtsbegehren steht jedoch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG entgegen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit dadurch ein Antragsteller oder
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-8- ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die nach dem Willen des Unternehmens geheimzuhalten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese Voraussetzungen liegen bei den in Rede stehenden Unterlagen zu der von der Studio ... AG beantragten städtebaulichen entwicklungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 145 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowohl hinsichtlich der Hauptakte als auch hinsichtlich der Beiakte, welche ersichtlich einzelne Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren beinhaltet, vor. Die Unterlagen stehen in Beziehung zu dem Geschäftsbetrieb der Studio ... AG und sind nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, nämlich den mit dem Genehmigungsverfahren befassten Personen auf Seiten der Studio ... AG und den mit dem Verfahren seitens der Behörde befassten Mitarbeitern und eingeschalteten Personen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Unterlagen nach dem Willen der Studio ... AG geheimzuhalten sind. Zwar hat sie sich auf die Anfrage des Beklagten, ob sie der Akteneinsicht zustimme, nicht geäußert. Bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf die zwischen der Studio ... AG und den Klägern bestehenden Differenzen, kann dem aber nur entnommen werden, dass es nicht ihrem Willen entspricht, dass die Kläger Einsicht in die Unterlagen erhalten. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dass die Studio ... AG ihre Zustimmung zur Akteneinsicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AIG) erteilte. Im Übrigen lagen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese keine Einwände gegen die Akteneinsicht haben könnte, zu keinem Zeitpunkt vor. Unter diesen Umständen spricht eine Vermutung für einen Geheimhaltungswillen. Soweit die Kläger einwenden, es sei weder ersichtlich noch vorstellbar, dass sich aus der Akte Rückschlüsse auf Produktions- und Arbeitsabläufe ziehen lassen bzw. dass mit dem in Rede stehenden Zaun Betriebsgeheimnisse in Verbindung gebracht werden könnten, überdies fehle es an einer Interessenabwägung, übersehen sie, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG – anders als etwa der
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-9- Ablehnungsgrund des § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) oder der des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz –      IFG) – nicht     den Begriff    der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und insoweit auch nicht an das diesbezüglich anerkannte Begriffsverständnis anknüpft; zum   Begriff   der   Betriebs-  und    Geschäftsgeheimnisse     vgl.   Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 40 ff. m.w.N. Vielmehr setzt der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG lediglich voraus, dass es sich um Informationen handelt, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung stehen und die entweder nach dem Willen des Unternehmens geheim zu halten sind oder an deren     Geheimhaltung     des  Unternehme     ein   schutzwürdiges   Interesse   hat. Ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 5 Abs. 1 sollte hiermit zwar der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geregelt werden. Allerdings ging man dabei zugleich davon aus – dies ergibt sich aus der Begründung zu § 5 Abs. 2 –, mit dieser Regelung den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sehr umfassend zu definieren, also eine eigenständige Definition der zu schützenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorzunehmen; LT-Drucks. 2/4417, S. 14 f.; vgl. ferner den aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung aus November 2012 zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes          und         zur      Aufhebung        des Personalausweisgesetzes, der bezüglich § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG dahingeht, den gegenwärtig geltenden umfassenden Schutz jeglicher Unternehmensdaten        auf     den     Schutz       von     Betriebs-    und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Verständnisses zu beschränken, LT-Drucks. 5/6428, S. 10.
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- 10 - Besteht – wie hier – ein Wille an der Geheimhaltung, erfordert der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG daher nach ständiger Rechtsprechung der Kammer weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung noch      eine    Abwägung       seines     Geheimhaltungsinteresses      mit   dem Informationsinteresse; der Geheimhaltungswille geht generell vor und genügt für eine Versagung. Insoweit reicht der Ablehnungsgrund weiter als der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in anderen Informationsfreiheitsgesetzen; siehe Urteile der Kammer vom 24. Oktober 2012 – VG 9 K 445/10 –, juris Rn. 27 [Zulassung der Berufung beantragt] u. vom 19. Juni 2012 – VG 9 K 2079/11 – [Berufung anhängig]; Beschlüsse der Kammer vom 14. Dezember 2012 – VG 9 L 911/12 –, vom 10. Februar 2012 – VG 9 L 713/11 – u. vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –; vgl. dahingehend auch Hartge, LKV 2007, 7 [9]; ferner – ohne abschließende Entscheidung hierzu – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2013 – OVG 12 S 3.13 –; a.A. Partsch, NJW 1999, 2559 [2562]. Dies steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht   in Akten und     sonstige    amtlichen  Unterlagen  der Behörden und Verwaltungseinrichtungen     des   Landes     und  der   Kommunen,      soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für eine Abwägung       zwischen   dem     Interesse     an der    Akteneinsicht   und   dem entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens lässt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG der Verwaltung zwar keinen Raum. Vielmehr nimmt die pauschale gesetzliche Ausschlussregelung die Abwägung zugunsten des unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses vorweg, wodurch die Regelung für die betroffenen Stellen einfach anzuwenden ist; sie haben weder zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung besteht, noch eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit dem Informationsinteresse vorzunehmen. Mit Blick darauf, dass Art. 21 Abs. 4 LV das Recht auf Akteneinsicht nur nach Maßgabe des
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