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Aktenzeichen
9 K 2398/12
Datum
30. Juli 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juli 2013

9 K 2398/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 2398/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 30. Juli 2013 durch Richter am Verwaltungsgericht Weißmann für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Oktober 2012 und seines Widerspruchsbescheids vom 8. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die ihm, dem Beklagten, vorliegenden Informationen über Herrn ... , ... er Straße 42, ... ... durch
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-2- Herausgabe von Jahreskontoauszügen für die Jahre 2011 und 2012 an den Kläger. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. März 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... , geboren am 2. September 1952 (nachfolgend: Insolvenzschuldner) bestellt worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012   beantragte   der   Kläger  bei  dem     Beklagten     die   Übersendung      von Jahreskontoauszügen für 2011 und 2012 unter Angabe der Steuernummer des Insolvenzschuldners. Am 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich um ein laufendes Verfahren handele, der Antrag auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sei und das Steuergeheimnis entgegenstehe. Am 2. November 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Einen mit Schreiben vom 15. November 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 zurück. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er die Kontoauszüge benötige, um anfechtbare Zahlungen zu erkennen und beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über die bei ihm, dem Beklagten, über Herr ... , ... er Straße 42, ... ... vorliegenden Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen für die Jahre 2011 und 2012 an ihn. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. -3-
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-3- Zur Begründung bekräftigt er seine Rechtsmeinung aus dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2012 und nimmt auf einen Beschluß des OVG Berlin- Brandenburg vom 9. März 2012 mit dem Zeichen OVG 12 L 67.11 Bezug. Am 15. März 2013 hat der Kläger eine Einwilligung des Insolvenzschuldners vom 28. Januar 2013 zur Anforderung von Kontoauszügen für 2011 und 2012 durch den Kläger bei dem Beklagten eingereicht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Auskunft und wird durch die ablehnenden Bescheide daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Anspruchsgrundlage ist § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Satz 3 Ziffer 2 und § 8 Abs. 1 AIG. Durch diese Vorschriften stellt der Gesetzgeber klar, dass das Informationszugangsrecht keineswegs – wie man bei einer isolierten Lektüre des § 1 AIG meinen könnte - auf die Einsicht in Akten beschränkt ist. Der Kläger kann vielmehr auch – statt bzw. zusätzlich zu der Akteneinsicht – in den Nummern 1 bis 5 des § 7 AIG näher bezeichnete - Informationen über Akten, also bloße Auskünfte, beantragen. Hierüber muss der Beklagte ermessensfehlerfrei entscheiden. Durch die Formulierung des § 1 AIG macht der Gesetzgeber lediglich deutlich, dass der Einsicht in die Originalakten eine primäre und besondere Bedeutung zukommt, keinesfalls aber, dass der Antragsteller auf die Einsicht in die Originalakten beschränkt ist. Hierauf deutet bereits die Bezeichnung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat es nicht etwa – wie in -4-
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-4- einem Entwurf vorgesehen - Akteneinsichtsrechtsgesetz genannt, sondern - weitergehender - als Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bezeichnet. Der Gesetzgeber macht ferner deutlich, dass er die Auskunftserteilung als eine Einschränkung gegenüber der Akteneinsicht in die Originalakte ansieht, indem er in § 6 Abs. 2 Satz 2 AIG davon spricht, dass in bestimmten Fällen „nur ein Recht auf Auskunftserteilung“ besteht und er in § 8 Abs. 1 AIG den Anspruch „auf Auskunftserteilung beschränkt“. Gemäß § 7 Satz 3 AIG kann das Akteneinsichtsrecht schließlich - mit Zustimmung des Antragstellers - auch durch bestimmte Auskünfte gewährt werden, soweit sie die begehrten Informationen enthalten. Das Recht auf Informationszugang bezieht sich nach Ziffer 2 dieser Vorschrift explizit auch auf „Dokumentationen“, also auf Auskünfte, die zum Erschließen des Inhalts der Akten zu ihrer Nutzbarmachung notwendig sind. Bei der von dem Kläger gewünschten Auskunft durch Vorlage von Kontoauszügen für die Jahre 2011 und 2012 handelt es sich um Dokumentationen in diesem Sinne. Die Auszüge stellen die begehrten Informationen der Originalakten geordnet zusammen und machen dadurch die Informationen aus der Originalakte in einem besonderen Maße nutzbar. Die Formulierung des § 7 Satz 3 Ziffer 2 AIG („mit Zustimmung des Antragstellers kann das Akteneinsichtsrecht auch durch Dokumentationen gewährt werden“) bedeutet nicht, dass es allein der Behörde frei stünde, statt der Akteneinsicht die Dokumentation      zu     wählen.   Ein   derartiges   Verständnis    würde     den Informationszugang      in   unzumutbarer    Weise    einschränken;    von   einem Informationszugangsgesetz könnte man dann kaum mehr sprechen. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass bei umfangreichen komplexen Akten erst eine Dokumentation mit sog. Metadaten die eigentlichen Daten erschließbar und nutzbar macht. Auf diesem Prinzip beruhen beispielsweise die Kataloge von Bibliotheken. Ein Antragsteller kann dieserhalb zwar unmittelbar das beantragen worauf er verwiesen werden könnte, also eine Dokumentation. Aus der Kann-Formulierung folgt indes, dass dieser Antrag grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auslöst. Im Hinblick auf Artikel 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg      und   dem     Fehlen   von   sachlichen   und   verhältnismäßigen Ablehnungsgründen – solche könnten etwa vorliegen, wenn mit der Dokumentation ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand für die Behörde verbunden ist –, geht die Kammer von einer Ermessensreduzierung auf Null aus. -5-
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-5- Andere Rechtsnormen als das AIG enthalten keine bereichsspezifischen Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis, weder über die Einsicht in Akten, noch über die Herausgabe von Dokumentationen (vgl. § 1 AIG a. E. in Verbindung mit § 7 Satz 3 AIG). Insbesondere scheiden die §§ 97 und 101 Insolvenzordnung – InsO - wegen ihrer Beschränkung des Personenkreises und § 30 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) wegen der nicht passenden Rechtsfolge aus. Bei den den Dokumentationen (Kontoauszügen) zugrundeliegenden Daten handelt es    sich  um   solche   über  Steuerschulden      und   geleistete  Zahlungen    des Insolvenzschuldners, mithin um Aufzeichnungen, die ausschließlich amtlichen Zwecken dienen, also um Akten im Sinne des § 3 AIG. Der     Bund   hat   im   Rahmen     seiner    Gesetzgebungskompetenz        für  das Steuerverwaltungsverfahren nach Maßgabe von Artikel 108 Abs. 5 Satz 2, 105 Abs. 2    Grundgesetz   (GG)    in  der  AO    keine    abschließenden     Regelungen    zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden getroffen, die hiervon abweichende landesrechtliche Regelungen sperren könnten (vgl. Artikel 31, 72 Abs. 1 GG). Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 7 B 53.11 –, Juris, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ausschlussgründe nach den §§ 4 und 5 AIG stehen dem Anspruch nicht entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AIG ist der Antrag auf Akteneinsicht zwar abzulehnen, soweit hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, weil die begehrte Auskunft mit Einwilligung des Insolvenzschuldners vom 28. Januar 2013 erteilt wird. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 AIG können personenbezogene Daten mit Zustimmung des Betroffenen offenbart werden. § 4 Abs. 2 Ziffer 2 AIG greift nicht, weil die steuerrechtlichen Verfahren der Jahre 2011 und 2012 bereits abgeschlossen sind. Eine bevorstehende Maßnahme ist daher ausgeschlossen. Schließlich scheidet auch die – allenfalls noch in Betracht kommende – Vorschrift des § 4 Abs. 2 Ziffer 4 AIG aus. Eine „erhebliche“ -6-
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-6- Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben des Beklagten hält die Kammer für ausgeschlossen. Dabei nimmt die Kammer entsprechend der Gesetzesbegründung (Seite 13 Drucksache 2/4417) nur solche Beeinträchtigungen in den Blick, die durch das Verfahren der Aufbereitung und Sichtung der Akten und Zusammenstellung der Unterlagen zur Beantwortung des Einsichtsersuchens die Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigen würden. Auf eine etwaige Abgabenrückzahlung – die im Hinblick auf den möglichen Umfang der Anfechtung im Übrigen auch nicht erheblich wäre – kommt es deshalb nicht an. Auch         im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG) müssen rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung der Frage einer Beeinträchtigung außer Betracht bleiben. Der nämliche Grundsatz bindet den Beklagten an alle Gesetze, also auch an die des Anfechtungsverfahrens und nicht nur an die des Steuerrechts. Dem Anspruch des Klägers steht auch eine Geheimhaltungspflicht nicht entgegen. Zwar verbietet das Steuergeheimnis nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 30 AO, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben. Allerdings unterliegen die in der Akte des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, sodass das Steuergeheimnis     insoweit   nicht  berührt    wird. Mit    der   Eröffnung  des Insolvenzverfahrens    erlangt  der   Insolvenzverwalter   die   Verwaltungs-  und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO),   mithin   auch   über   alle  Einkünfte,   die für   die  Beurteilung  von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Insolvenzschuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Die Offenbarung erfolgt jedenfalls nicht unbefugt im Sinne des § 30 Abs. 2 Alt. 1 AO. Da der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem AIG im Übrigen voraussetzungslos besteht, kommt es auf den Zweck des Begehrens des Klägers in diesem Zusammenhang, nicht an. Auch wenn das ausschließlich auf das AIG gestützte Informationsbegehren einen steuerrechtlichen Hintergrund hat, geht es dabei gerade nicht um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden. Das Informationsbegehren des Klägers -7-
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-7- betrifft weder die Steuererhebung noch die Durchsetzung von Steuerforderungen in einem laufenden Verwaltungs- oder Vollstreckungsverfahren. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter und damit nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter im Sinne der AO einen eigenständigen Informationszugangsanspruch nach dem AIG gegenüber dem Beklagten geltend, ohne dass dies in einem Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Angelegenheit des Insolvenzschuldners stünde, vgl. Oberverwaltungsrecht Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2012 – OVG 12 L 67.11-. Die Anwendbarkeit des AIG ist schließlich nicht durch § 2 Abs. 5 AIG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift – von deren Anwendbarkeit der Beklagte offenbar ausgeht - wird zwar in laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe        des  anzuwendenden      Verfahrensrechts    gewährt.  Da   indes    das steuerrechtliche     Verfahren    abgeschlossen    ist    und   es   sich   bei   dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 5 AIG handelt, ist das AIG anwendbar. Die Akten über die der Kläger Informationen begehrt sind nicht bei dem Insolvenzverfahren angefallen; das Insolvenzverfahren ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Überdies ist fraglich, ob die Vorschrift gegen      ihren   Wortlaut  nicht  nur   auf  „Akteneinsicht“   sondern   auch    auf Dokumentationen anwendbar ist. Nach der Begründung des Gesetzgebers (Seite 10 a.a.O.) bestehe zwischen dem Bund und den Ländern darüber Konsens, dass das Verfahrensrecht möglichst einheitlich geregelt werden solle. Diesen gemeinsamen Standpunkt würde das Land aufkündigen, wenn es den Zugang zu Akten im Rahmen eines     Verwaltungsverfahrens    auch    anderen    als   den  Verfahrensbeteiligten ermöglichen würde. Da es dem Kläger nicht um einen „Zugang zu Akten“ sondern um eine bloße Dokumentation über Akten geht, dürfte dieser Gesichtspunkt wohl nicht greifen. Dokumentationen sind nicht Bestandteile der Originalakte; sie enthalten Metadaten und nicht die Original-Daten. Für die Originalakte ist es sinnvoll, die Akteneinsicht bei einem laufenden Verfahren auf das Verfahrensrecht gerade dieses Verfahrens zu beschränken. Für Metadaten, die die Beschränkung des „Zugangs zu den Akten“ daselbst auf die Verfahrensbeteiligten nicht berührt, ist derartiges nicht ersichtlich. -8-
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-8- Eine Ablehnung des Antrags des Klägers auf die Herausgabe von Dokumentationen nach § 6 Abs. 4 AIG scheidet aus. Dass der Kläger insoweit bereits über die mit den Kontoauszügen begehrten Informationen verfügt, trägt der Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine unzulässige Ausforschung ist mit dem Auskunftsanspruch nicht verbunden. Der Auskunftsanspruch wird von der Kammer als sachgerecht erachtet. Er ist ein Ausgleich für die dem Beklagten zukommende schnelle Vollstreckungsmöglichkeit im Wege der Selbstvollstreckung. Als Unterliegender hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung – mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Höhe des Auffangstreitwerts – beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts    Potsdam       eingereicht  werden, wenn    das  elektronische Dokument     mit   einer   qualifizierten  elektronischen Signatur  im  Sinne      des Signaturgesetzes versehen ist (siehe zu diesem Einreichungsverfahren die Erläuterungen unter www.erv.brandenburg.de). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem -9-
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-9- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Vor     dem     Oberverwaltungsgericht    müssen      sich     die   Beteiligten   durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und in § 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder ihnen nach § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz gleichstehende Beschäftigte vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Weißmann
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