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Aktenzeichen
2 K 274.12
Datum
29. Mai 2013
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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VG 2 K 274.12 Verkündet am 29. Mai 2013 Wolter Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Beklagte, Verfahrensbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Tegtmeier, den Richter am Verwaltungsgericht Schulte, die ehrenamtliche Richterin Polzer und die ehrenamtliche Richterin Westphal für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenom- men hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Haupts a- che für erledigt erklärt haben. -2-
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-2- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren: -  Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 für den Planfeststellungsabschnitt 22 Bamberg (aus Klageantrag 1 b), -  Kostenschätzungen für die Planfeststellungsabschnitte 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 (aus Klageantrag 1 d), -  Arbeitsbericht 401 der R_____ GmbH (Entwurfsfassung) (Klageantrag 4 b), -  Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach) (Klageantrag 12), -  Rahmengutachten „landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S-Bahn Nürnberg - Forchheim“ vom 18. Januar 2007 (aus Klageantrag 21). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 11/20 und die Beklagte 9/20 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt im Regierungsbezirk Mittelfranken, begehrt Info r- mationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt - PFA - 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit - VDE - 8.1. Die Beklagte ist ein Tochterun- ternehmen der Deutschen Bahn AG, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Vorberei- tung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauübe r- wachung von Verkehrsprojekten ist. Im Juni und Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten nach dem Um- weltinformationsgesetz - UIG - erfolglos Akteneinsicht in Unterlagen, die den PFA 16 im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden seien. Die Klägerin hat hierauf am 11. Oktober 2011 Klage erhoben und diese am 5. D e- zember 2011 erweitert. Mit Urteil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - (juris) hat die Kammer die Beklagte verurteilt, Zugang zu einem Teil der begehrten Umwelti n- formationen zu gewähren. Auf die Ausführungen in diesem den Beteiligten bekann- -3-
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-3- ten Urteil wird verwiesen. Soweit es die Klageanträge 1 b, 1 d, 2 c, 4 a, 4 b, 4 c, 4 d, 12, 14 und 21 betraf, hat die Kammer das Verfahren zur Ordnung des Prozessstoffes abgetrennt. Dies betrifft folgende Unterlagen: 1. - Kostenschätzung für den Planfeststellungsabschnitt - PFA - 22 Forchheim - Bamberg (Klageantrag 1 b), - Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen für die Planfest- stellungsabschnitte 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21 (Klageantrag 1 d) 2. - Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140.000 Euro pro Jahr berec hnet wurde (Klageantrag 2 c), - Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17 (Klage- antrag 12) 3. - 4. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang - Unterlagen zur Streckenbelegung / zum Betriebsprogramm in den Relationen F_____-Eltersdorf und Nürnberg-Erlangen im Fern- und Güter- verkehr sowie im S-Bahn- und RE/RB Verkehr (jeweils für den Istfall, den Ohnefall, die drei Mitfälle der NKU S-Bahn und separat für den Endzustand VDE 8 mit Güterzugstrecke (Klageantrag 4 a), - Untersuchung Ohnefall der R_____ GmbH 2010 im Auftrag der D_____ GmbH (Klageantrag 4 b), - Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenabschnitts Nürnberg Hbf - F_____ - Erlangen - Forchheim - Bamberg der R_____ GmbH (April 2011, Einführung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf - Erlangen / Forchheim, Endbericht, Hannover; zitiert in: I_____ - 30.04.2009 -, S. 5) (Klageantrag 4 c), - Untersuchung der R_____ GmbH zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (erwähnt in I_____: Untersuchungsergebnisse 2001, S. 1 - 1 (Klageantrag 4 d) 5. - 13. - 14. Lagepläne mit Darstellung der auf dem Erörterungstermin am 5. und 6. Juli 2011 in den Vergleich Bestandstrasse und Verschwenk für die ökolog i- sche Bewertung einbezogenen Flächen jeweils unter Angabe der Größe und des gewählten Bewertungsfaktors inklusive tabellarischer Zusamme nstellung, welche die beim Erörterungstermin genannten Flächensummen aufschlüsselt, jeweils für Mitfall 1 und 2 (Klageantrag 14) 15. - 20. - -4-
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-4- 21. Grunderwerbspreise der jeweiligen Grunderwerbsflächen, die in die Koste n- schätzung zur NKU 2011 eingegangen sind, einschließlich der dieser Beurtei- lung zugrunde liegenden Gutachten und Erhebungen (Klageantrag 21) Das Gericht hat im Anschluss Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technol o- gie vom 6. Februar 2013, wegen deren Inhalts auf Bl. 415 f. der Streitakte Bd. III verwiesen wird. Der Berichterstatter hat ferner Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des stel l- vertretenden Projektleiters für die Planfeststellungsabschnitte 16 und 22 R_____ G_____ als Zeugen. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift zum Beweistermin vom 24. April 2013 (Bl. 541 - 547 der Streitakte Bd. III) verwiesen. Die Beteiligten haben das Verfahren hierauf im Erörterungstermin vom 24. April 2013 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als es den Klageantrag 4 a und Teile des Klageantrags 14 betrifft (Bl. 548 f. der Streitakte Bd. III). Der Klägerin ist durch Verfügung vom 26. April 2013 gemäß § 87b VwGO aufgeg e- ben worden, bis zum 15. Mai 2013 die Tatsachen anzugeben, dur ch deren Berück- sichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlt und weitere Bewei s- mittel zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte entsprechend der im Erörterung s- termin am 24. April 2013 übernommenen Verpflichtung zum Vorhandensein eines „Schallschutzgutachtens für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17“ (Klageantrag 12) u.a. die per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelte Stellungnahme des Mitarbeiters der Deutschen Bahn F_____ P_____ übermittelt. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 609 der Streitakte Bd. IV verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2013 hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten insoweit zurückgenommen, als es den Klageantrag 2 c betrifft. Die Beteiligten haben das Verfahren ferner übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als es den gesamten Klageantrag 14 betrifft. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, ihr Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren bzw. bei elektronisch gespeicherten Daten diese zu übermitteln: 1. b)   Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 und überarbeiteter Vorent- wurfsplan 2011 für den PFA 22 Bamberg einschließlich sämtlicher Un- terlagen, die Grundlage der Kostenschätzung waren (Vorplanungser- gebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhän- gen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück -5-
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-5- und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengrup- pen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschät- zung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 erstellt), 1. d)  Kostenschätzungen für die Planfeststellungsabschnitte 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 und die aktualisierte Kostenschätzung aus dem Jahre 2011 für den PFA 21 einschließlich sämtlicher Unterla- gen, die Grundlage der Kostenschätzung waren (Vorplanungsergeb- nisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermittlung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 er- stellt), 4. b)  Arbeitsbericht 401 von der R_____ GmbH (Entwurfsfassung), 4. c)  Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenab- schnittes Nürnberg Hbf - F_____ (Bayern) - Erlangen - Forchheim Oberfranken - Bamberg der R_____ GmbH (April 2001), (Einführung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf - Erlangen/Forchheim), Endbericht, Hannover; (zitiert in I_____ (30.04.2009), Seite 5), 4. d)  Untersuchung von R_____ zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (genauer Titel unbe- kannt, erwähnt in I_____: Untersuchungsergebnisse 2001, Seite 1-1), 12.    Schallgutachten mit Kostenschätzung zu der Teilstrecke Kilometer 16,5 bis 16,8 (Kleingründlach), 21.    Rahmengutachten „Landwirtschaftliche Flächen für den Bau der S- Bahn Nürnberg - Forchheim“ vom 18. Januar 2007 und die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010, hilfsweise, Beweis zu erheben dazu, dass die eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenabschnittes Nürnberg Hbf - F_____ (Bay- ern) - Erlangen - Forchheim Oberfranken - Bamberg der R_____ sei- tens der Beklagten bei der R_____ C_____ in Auftrag gegeben wurde, hilfsweise, diese aufgrund von schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bzw. Absprachen zu deren Übermittlung an die Beklagte verpflichtet ist, auch soweit diese Verpflichtung aufgrund einer (Teil-) Rechtsnachfolge nach der DB AG oder aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen der Bahn bei der Beklagten entstanden ist, durch Einvernahme der Zeugen Justiziar P_____, zu laden über die Beklagte, und Rechtsanwalt Dr. S_____, K_____Straße 69, 8_____, hilfsweise, C_____, T_____, M_____als Geschäftsführer der Beklag- ten, zu laden über die Beklagte. -6-
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-6- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur weiteren Ordnung des Prozessstoffes hat die Kammer das Verfahren durch Be- schluss vom 29. Mai 2013 hinsichtlich folgender Streitgegenstandsteile abgetrennt: - Überarbeiteter Vorentwurfsplan 2011 für den Planfeststellungsabschnitt 22 Bamberg (aus Klageantrag 1 b), - aktualisierte Kostenschätzung aus dem Jahre 2011 für den Planfest- stellungsabschnitt 21 (aus Klageantrag 1 d), - eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenabschnitts Nürnberg Hbf-F_____ (Bayern)-Erlangen-Forchheim Oberfranken-Bamberg der R_____ GmbH (April 2001), (Einführung einer S-Bahn- Linie Nürnberg Hauptbahnhof - Erlangen/Forchheim), Endbericht, Hannover; (zitiert in I_____ (30.04.2009), Seite 5) (Klageantrag 4 c) - Untersuchung von R_____ zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (genauer Titel unbekannt, erwähnt in I_____: Untersuchungsergebnisse 2001, Seite 1-1) (Klageantrag 4 d). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Streit- und Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Be- klagten zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft, aber teilweise unzu- lässig (I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie in vollem Umfang begründet (II.). I. Die Klage ist hinsichtlich eines Teils der Klageanträge 1 b, 1 d und 21 unzulässig. 1. Hinsichtlich des Klageantrags 1 b handelt es sich bei dem Zusatz „…einschließlich sämtlicher Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung waren (Vorplanungse r- gebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermitt- lung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostenglied e- -7-
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-7- rung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom D e- zember 2008 erstellt) um eine unzulässige Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Das ursprüngliche Klagebegehren vom 6. Oktober 2011 bezog sich allein auf „Ko s- tenschätzungen für die übrigen Abschnitte in gleicher prüffähiger Genauigkeit“, wie sie die Klägerin hinsichtlich der für den PFA 16 begehrten Kostenschät zungen bean- tragt hatte. Die nunmehr begehrten weiteren Unterlagen, von denen die Klägerin a n- nimmt, dass sie Grundlage der Kostenschätzung gewesen sind, hat sie erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Streitstoff gemacht. Die Beklagte hat der Einb e- ziehung dieses Streitstoffs in das laufende Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 (S. 4, Bl. 666 der Streitakte Bd. IV) ausdrücklich widersprochen, § 91 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Die Einbeziehung wäre auch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO, da es an dem erforderlichen vorherigen Antrag der Klägerin bei der Beklagten fehlt. 2. Hinsichtlich des Klageantrags 1 d handelt es sich bei dem Zusatz „…einschließlich sämtlicher Unterlagen, die Grundlage der Kostenschätzung waren (Vorplanungse r- gebnisse, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung, Ermit t- lung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostenglied e- rung, soweit Kostenschätzung auf Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom De- zember 2008 erstellt) ebenfalls um eine unzulässige Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Auf die Ausführungen unter 1. zum Klageantrag 1 b wird ver- wiesen. 3. Soweit mit dem Klageantrag 21 „die aktualisierte Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010“ begehrt wird, ist die Klageerweiterung ebenfalls unzuläs- sig. Das ursprüngliche, auf vorhandene Unterlagen zu den Grunderwerbskosten zi e- lende Klagebegehren vom 6. Oktober 2011 war dahingehend eingegren zt, dass die- se Unterlagen einen Bezug zur NKU 2011 haben sollten. Dieser Bezug ist bei der aktualisierten Fassung des Rahmengutachtens vom 15. November 2010, dessen Existenz sich aus Anlass der Beweisaufnahme im Termin am 24. April 2013 herau s- gestellt hat, nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G_____ nicht gegeben. Dennoch hat die Klägerin diese Unterlage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 zum Streitstoff gemacht; die Beklagte hat der Einbeziehung dieses Streitstoffes in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 (S. 13, Bl. 675 der Streitakte Bd. IV) im Ergebnis wi- dersprochen, § 91 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Die Einbeziehung wäre auch nicht sachdie n- -8-
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-8- lich im Sinne von § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO, da es an dem erforderlichen vorherigen Antrag der Klägerin bei der Beklagten fehlt. II. Hinsichtlich der in diesem Verfahren noch streitigen (Teile der) Klageanträge 1 b, 1 d, 4 b, 12 und 21 ist die Klage zulässig (vgl. dazu die Ausführungen bei den ei n- zelnen Klageanträgen) und begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Z u- gang zu Umweltinformationen, über die eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG ver- fügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Klägerin unterfällt dem Begriff „jede Person“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG; die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG. Auf die umfassenden und auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausführungen der Kammer zur Anspruchsberechtigung und -verpflichtung im Urteil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - (juris, Rn. 82 - 92) wird verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen des Informationsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG liegen mit Blick auf die nachfolgend bezeichneten Unterlagen ebenfalls vor. Ab- lehnungsgründe im Sinne von § 8 f. UIG bestehen insoweit nicht. Aus Klageantrag 1 b: Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995 für den PFA 22 Bamberg 1. Bei dem Rahmenentwurfsplan handelt es sich um eine Umweltinformation im Si n- ne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Wie die Kammer im Urteil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - (a.a.O., Rn. 96) im Einzelnen ausgeführt hat, gehören zu den „Daten über Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken“, sämtliche Informationen, die im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von Be- deutung sind oder sein können. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftl i- che Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vo r- habenträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223). Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG bezieht im Übrigen Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen im vorgenannten Sinne ver- wendet werden, in den Begriff der Umweltinformation ausdrücklich ein. Die streitge- genständliche Unterlage unterfällt diesem Begriff. Denn bei dem Rahmenentwurfs- -9-
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-9- plan mit Stand 1995 handelt es sich nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2013 sowie den bestätigenden Angaben des Zeugen G_____ im Beweistermin am 24. April 2013 um eine Kostenschätzung im Sinne von § 2 Nr. 13 HOAI, also um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundl a- ge der Vorplanung. Ihre Umweltrelevanz verliert diese Unterlage auch nicht dadurch, dass ausweislich der Angaben im Schreiben der DB Netze vom 31. Oktober 2012 zwischenzeitlich neuere Entwicklungen hinsichtlich des Lärmschutzes eingetreten sind, welche die Beklagte im Wege einer Überarbeitung zu berücksichtigen bea b- sichtigt. 2. Dem Informationsbegehren steht kein Ablehnungsgrund, namentlich kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Die Kammer verweist hierzu auf ihre Ausführungen zu den in den Bauabschnitts - und Kostenheften enthaltenen Einzelberechnungen zu den prognostizierten Bauko sten des PFA 16 im Urteil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - (a.a.O., Rn. 101 f.). Soweit in dem Schreiben der DB Netze vom 31. Oktober 2012 darauf verwiesen wird, dass die Kostenschätzungen vergaberelevant seien, weil darin die durch die Vorhabenträgerin vorgesehenen Obergrenzen ihres Aufwandes offen gelegt und da- mit für die Angebotsbearbeitung Dritter im Vergabeverfahren relevant würden, ist damit kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der für eine abweichende Beurteilung Raum gäbe. 3. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch. Die Klägerin hat bei der Beklagten vor Klageerhebung einen auf diese Information gerichteten Antrag gestellt und der Antrag war auch nicht zu unbestimmt. Auf die grundsätzlichen Ausführungen der Kammer zu den Anforderungen an die hinrei- chende Bestimmtheit eines Antrages nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG im Urteil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - (juris, Rn. 103) wird verwiesen. Die Klägerin hatte die Unterlage in ihrem Antrag vom 8. Juni 2011 unter Nr. 8 lit. b dahi ngehend be- zeichnet, dass neben dem PFA 16 „für die sämtlichen übrigen Abschnitte die Ko s- tenschätzungen“ begehrt würden und ihr Informationsbegehren damit nicht auf den Bau der S-Bahn-Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg mit den in diesem Rah- men relevanten Abschnitten beschränkt. Von dem Antrag war damit auch die streit- gegenständliche Unterlage erfasst. Dass diese bei der Beklagten als Rahmenent- wurfsplan bezeichnet wird und der Bearbeitungsstand 1995 Teil der Bezeichnung ist, ändert hieran nichts. - 10 -
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- 10 - An ihrem Begehren hat die Klägerin im Verfahren durchgehend festgehalten. Soweit sie den Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 im Anschluss an die Beweisaufnahme dahingehend formuliert hat, Akteneinsicht in die Kostenschätzung für den „PFA 22 Forchheim - Bamberg“ zu begehren, der maßgeb- liche PFA jedoch tatsächlich die Bezeichnung „PFA Bamberg“ trägt, ist dies eine u n- schädliche Falschbezeichnung. Bei der Fassung des Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 handelt es sich nach der Bewertung der Kammer um eine weitere Konkretisierung im Anschluss an die genaue Bezeichnung durch die Beklagte. Doppelte Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Beklagte durch das Ur- teil vom 5. November 2012 - VG 2 K 167.11 - nach dem Ergebnis der Beweisauf- nahme vom 27. September 2012 auf der Grundlage der Angaben des Zeugen G_____ zur Gewährung von Akteneinsicht in die „Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22“ verurteilt worden ist, hat die Kammer der Be- klagten aufgegeben mitzuteilen, ob die durch den Zeugen in seiner Vernehmung da- neben erwähnte „Kostenschätzung“ unklaren Tiefgangs für den PFA 22 eine andere Unterlage bezeichne. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. März 2013 bejaht und die vorhandene Unterlage dahingehend bezeichnet, dass es sich bei der Kos- tenschätzung um den vorbezeichneten Rahmenentwurfsplan handele. Aus Klageantrag 1 d: Kostenschätzungen für die Planfeststellungsabschnitte 14, 15, 17, 18/19, 21 mit Stand von 1995 Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Anspruch auf Akteneinsicht in die zu den übrigen Planfeststellungsabschnitten bei der Beklagten vorhandenen Koste n- schätzungen begründet. Die Beklagte hat auf Nachfrage der Kammer die Existenz derartiger Kostenschätzungen mit Stand von 1995 in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2013 bestätigt. Klageantrag 4 b: Arbeitsbericht 401 der R_____ GmbH (Entwurfsfassung) 1. Der Arbeitsbericht 401 ist eine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Nach den Feststellungen im Verfahren, namentlich den Angaben des Zeugen G_____ im Beweistermin, stellt dieser Bericht anhand von Fahrzeiten und der Kilo- me-trierung der Strecke Zugbegegnungen dar. Entgegen der Einschätzung der Be- klagten in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2013 handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Fahrzeitenermittlung ohne jede Umweltrelevanz. Denn wie der Zeuge in - 11 -
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