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Aktenzeichen
12 S 23.13
Datum
28. Mai 2013
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Mai 2013

12 S 23.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der ersten Instanz, dass die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Informationszugang auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher abzuweisen ist. Von dem Begriffsmerkmal "Arbeiten und Beschlüsse" zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz werden alle Aktenteile erfasst die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Vorarbeiten entstanden sind. Der Ausschlussgrund knüpft daran an, dass die Vorarbeiten einer konkret bevorstehenden Entscheidung dienen und greift nur ein, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung/Maßnahme vereitelt würde. Im Aktenbestand des Bundesinnenministeriums befindliche Gutachten/Stellungnahmen von Landesinnenministerien sind keine Aufzeichnungen "Dritter" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

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Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 S 23.13 VG 2 L 16.13 Berlin In der Verwaltungsstreitsache Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 12. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe und Böcker am 28. Mai 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013 wird zurück- gewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt. -2-
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-2- Gründe Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt,  hat  keinen    Erfolg.   Das  Beschwerdevorbringen,    das   nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsge- richt bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antrag- steller im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung der Antragsgeg- nerin zur Gewährung von Informationszugang auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion vorläufi- gen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effek- tiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt zum einen voraus, dass ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Ent- scheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller zum anderen mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 75; BVerwG, Be- schluss vom 27. Mai 2004, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass daran gemessen dem Antragstel- ler bereits schwere, unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile nicht drohten und daher ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antrag- steller hält dem entgegen, er benötige die streitgegenständlichen Informationen kurzfristig, um noch im Vorfeld des vom Bundesrat beabsichtigten Feststellungs- antrages nach § 43 BVerfGG zur Diskussion beitragen zu können, ob und inwie- weit das angestrebte Verfahren gegen die NPD aussichtsreich und welche juristi- sche Expertise dazu bei der Antragsgegnerin vorhanden sei. Ob damit ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund hinreichend dargetan ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahr- scheinlichkeit glaubhaft gemacht. -3-
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-3- Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem geltend gemachten Informationsanspruch des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Nach der genannten Vorschrift, auf die sich die Antragsgegnerin sowohl im Ausgangs- als auch im Wi- derspruchsbescheid berufen hat, soll der Antrag auf Informationszugang abge- lehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Be- kanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Mit Blick auf den tatbestandlich festgelegten Schutzgegenstand werden von dem Begriffsmerkmal „Arbeiten und Beschlüsse“ zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG alle Aktenteile erfasst, die un- mittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind mithin auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll (Schoch, IFG, § 4 Rn. 19; Rossi, IFG, § 4 Rn. 7). Eine Ein- grenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt die Regelung dabei nicht vor. Sie knüpft vielmehr funktional daran an, dass die Vor- arbeiten der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördli- chen Entscheidung dienen (vgl. BT-Drucks. 15/4493 S. 12; Schoch, a.a.O., Rn. 20); der Versagungsgrund greift zudem nur ein, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder be- vorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung derzeit hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Informationen erfüllt: Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2012 beschlossen, ein Verfahren zur Fest- stellung der Verfassungswidrigkeit der NPD beim Bundesverfassungsgericht ein- zuleiten. Er hat den Präsidenten des Bundesrates damit beauftragt, einen Verfah- rensbevollmächtigten mit der Antragstellung, Begründung und Prozessführung zu beauftragen und diesem die „Materialsammlung für ein mögliches Verbotsverfah- ren - VS-NfD - (Stand: 25.10.12)“ einschließlich ihrer von der Innenministerkonfe- renz am 5. Dezember 2012 beschlossenen kontinuierlichen Fortschreibungen zur -4-
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-4- Verfügung zu stellen [BR-Drucks. 770/12 (Beschluss)]. Eine konkret bevorstehen- de Entscheidung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt somit vor. Die vom Antragsteller begehrten Aufzeichnungen dienen auch der unmittelbaren Vorbereitung dieser Entscheidung. Das gilt sowohl hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 a) verlangten, vor „November 2011“ erstellten Informationen als auch hin- sichtlich der bereits während des ersten gegen die NPD gerichteten Parteiver- botsverfahrens im Zeitraum von 1999 bis 2003 entstandenen Aufzeichnungen, die Gegenstand des Antrages zu 1 b) sind. Zwar beschränkt sich der Antragsteller mit dem Antrag zu 1 a) auf Aufzeichnungen, in denen in abstrakter bzw. rechtsgut- achterlicher Weise die rechtlichen Möglichkeiten von Parteiverboten erörtert wer- den. Auch diese eher abstrakten Informationen dienen jedoch zur unmittelbaren Vorbereitung des beabsichtigten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl Akten- vorgänge älteren Datums, die sich auf das bereits abgeschlossene Verbotsverfah- ren gegen die NPD beziehen, als auch Analysen in rechtsgutachterlicher oder abstrakter Form im Rahmen des vom Bundesrat beschlossenen Feststellungsan- trages von Bedeutung sein können. Sie hat zudem unwidersprochen darauf hin- gewiesen, dass die Bundesregierung beabsichtigt, den Bundesrat bei dem bevor- stehenden Verbotsverfahren zu unterstützen, was u.a. auch die Auswertung der beim Bundesinnenministerium schon vorhandenen Informationen einschließt. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG wird auch durch die Regelung in Satz 2 der Vorschrift nicht in Frage gestellt. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen danach regelmäßig u. a. Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. Dritte im Sinne dieser Regelung sind allein behördenexterne Dritte (Schoch, a.a.O., Rn. 36), hinsichtlich derer Experti- sen angenommen werden kann, dass es sich um abgrenzbare Erkenntnisse han- delt, die die Verfahrensherrschaft der Behörde typischerweise nicht beeinträchti- gen (vgl. BT-Drucks. 15/4493 S. 12). Etwaige im Aktenbestand des vom Antrag- steller um Informationen ersuchten Bundesministeriums des Innern befindliche Gutachten und Stellungnahmen der Innenministerien der Länder können danach nicht als Aufzeichnungen „Dritter“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG angesehen werden. Dies gilt insbesondere für die im Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2012 genannte Materialsammlung, die im Auftrag der Innenminister -5-
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-5- und -senatoren von Bund und Ländern erstellt worden ist und fortgeschrieben wird. Im Übrigen greift die im Gesetz vorgesehene „Rückausnahme“ nur in der Regel ein; angesichts der Besonderheiten eines Verfahrens nach § 43 BVerfGG spricht viel dafür, dass etwaige bei der Antragsgegnerin darüber hinaus vorhan- dene Stellungnahmen Dritter gleichfalls der unmittelbaren Entscheidungsvorberei- tung dienen. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch hinreichend dargelegt und begründet, dass durch die Bekanntgabe der vom Antragsteller begehrten Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Ausreichend ist insoweit, dass aufgrund einer Prognose aus der ex ante- Sicht der Erfolg der Entscheidung selbst bzw. ihrer Folgemaßnahmen konkret ge- fährdet ist, wobei davon auszugehen ist, dass die dem Antragsteller gewährten Informationen letztlich zu einer allgemeinen - hier nach dem Antragsvorbringen auch beabsichtigten - Publizität der Informationen führen kann (vgl. etwa Schoch, a.a.O., Rn. 25). Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Schutzgutes gilt der im Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelte Grundsatz entsprechend, nach dem an die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgutbeeinträchti- gung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwe- rer die eintretende Beeinträchtigung ist (vgl. zur möglichen Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG BVerwG, Ur- teil vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5, Rn. 10 ff.). Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Bekanntgabe der vom Antragsteller sowohl mit seinem Antrag zu 1 a) als auch mit dem Antrag zu 1 b) begehrten Informationen die Prozessstrategie für den konkret bevorstehenden Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD erheblich beeinträch- tigen kann, weil eine vorzeitige Bekanntgabe dieser - und im Falle der geplanten Veröffentlichung auch Dritten - ermöglicht, bereits im Vorfeld der Antragstellung ihr tatsächliches Verhalten nach den (Rechts-)Ausführungen auszurichten, die in den streitgegenständlichen Aufzeichnungen enthalten sind. Angesichts der Be- deutung, die einem Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei für das Gemeinwesen zukommt, sind jedenfalls im vorliegenden, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilrechtsschutzverfahren strengere Anforderungen an die Darlegung der Gefährdung der behördlichen Ent- scheidung nicht zu stellen. -6-
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-6- Eine Ausnahme vom Regelfall des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, so dass die Antragsgegnerin das Informationsbegehren zu Recht bereits aufgrund dieses Ausschlussgrundes abge- lehnt hat. Darüber hinaus greift bei summarischer Prüfung auch der von der Antragsgegne- rin angeführte Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ein. Nach der ge- nannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden; dabei bezieht sich die allein in § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG erwähnte „notwendige Vertraulichkeit“ auch auf die behördlichen Beratungen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2011, a.a.O, Rn. 5; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 113 sowie BT-Drucks. 15/4493 S. 10). Soweit der Anwen- dungsbereich des Ausschlussgrundes sich mit demjenigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG deckt (vgl. hierzu etwa Rossi, a.a.O., § 4 Rn. 18 f.; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 130), gilt das eingangs Gesagte entsprechend. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass sich insbesondere sein Antrag zu 1 b) lediglich auf Unterlagen zu einem bereits abgeschlossenen Vorgang be- ziehe und die Vertraulichkeit aktueller behördlicher Beratungen daher nicht beein- trächtigt werden könne. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG dient zwar, ebenso wie derjenige des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG, dem Schutz des Entschei- dungsbildungsprozesses der Behörde (vgl. etwa Schoch, NVwZ 2012, 254, 255). Er kann jedoch im Unterscheid zu § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auch noch nach Ab- schluss des behördlichen Verfahrens dem Informationszugang entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 4 ff.). Selbst wenn die aus dem Zeitraum 1999 bis 2003 stammenden Informationen nach Abschluss des Verfah- rens über die damaligen Verbotsanträge zwischenzeitlich nicht mehr schutzwürdig gewesen sein sollten, kann dies im Hinblick auf den nunmehr konkret zu erwar- tenden erneuten Feststellungsantrag nach § 43 BVerfGG nicht angenommen wer- den. Insoweit hat die Antragsgegnerin vielmehr plausibel dargelegt, dass auch die Unterlagen aus dem vorgenannten Zeitraum für die gegenwärtigen Beratungen benötigt werden und daher den Schutz der Vertraulichkeit nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG (wieder) genießen. Denn wie der Antragsteller selbst geltend macht, liegt ein Hauptaugenmerk des beabsichtigten Feststellungsverfahrens auf der rechtli- -7-
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-7- chen Beurteilung der zu entscheidenden Fragen; der Antragsteller möchte durch den Erhalt der begehrten Informationen gerade auf die anstehende rechtliche Be- urteilung eines erneuten Feststellungsantrages öffentlich Einfluss nehmen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, den behördlichen Entscheidungspro- zess ergebnisoffen ohne Einflussnahme von außen durchlaufen zu können, ist daher gegenwärtig erfüllt. Auf den von der Antragsgegnerin zudem geltend gemachten Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG kommt es danach nicht an. Eine analoge Anwendung der Regelung auf ein bevorstehendes Gerichtsverfahren scheidet grundsätzlich aus (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 3 Rn. 12). Ob vorliegend im Hinblick auf die Besonderheiten eines Fest- stellungsverfahrens nach § 43 BVerfGG etwas anders gilt, wie die Antragsgegne- rin wohl meint, bedarf aus den vorstehend dargelegten Gründen keiner abschlie- ßenden Prüfung. Nach dem Gesagten kann auch die mit dem Hilfsantrag zu 2. begehrte Verpflich- tung der Antragsgegnerin nicht erfolgen, dem Antragsteller Zugang zu den „be- zeichneten amtlichen Informationen unter Schwärzung derjenigen Passagen zu gewähren, die im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannte Schutzgründe be- treffen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat we- gen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache bereits im Eilverfahren den vol- len Regelwert in Ansatz gebracht hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Plückelmann                           Dr. Raabe                       Böcker
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