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Aktenzeichen
1 L 2483/12
Datum
27. Dezember 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 27. Dezember 2012

1 L 2483/12

Das Auskunftsbegehren des Antragstellers, eines Journalisten, betraf Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs an bestimmte Förderprojekte. Der Landesrechnungshof unterfällt dem landespresserechtlichen Behördenbegriff und ist auskunftsverpflichtet; die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs ist nicht vom Geltungsbereich der Norm ausgenommen. Geheimhaltungsvorschriften stehen dem Auskunftsbegehren nicht entgegen. Die Entscheidung bezieht sich im Hinblick auf den Behördenbegriff zwar auf das Informationsfreiheitsgesetz, basiert aber auf dem Pressegesetz Nordrhein-Westfalen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2483/12 Datum:                   27.12.2012 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            1. Kammer Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            1 L 2483/12 Tenor:                   Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich die auf Seite zwei der Antragsschrift verlangten Auskünfte zu den Förderprojekten „Professionalisierung der Moscheegemeinden um E für einen Ausbau des interkulturellen Dialogs“ und „Errichtung einer Begegnungsstätte innerhalb des Moscheeneubaus an der Xstr.“ zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 13. Dezember 2012 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem        1 Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft zu den auf Seite zwei der Antragsschrift näher bezeichneten Fragen zu erteilen, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).                                                 2 1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Antrag nicht mangels                  3 Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht im Hinblick auf die vom Antragsgegner           4 angeführten, vom Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen am 30. November 2011 in öffentlicher Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration des Landtags Nordrhein-Westfalen getätigten Äußerungen. Durch diese Äußerungen ist weder der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch befriedigt, noch stehen sie der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Zwar mag es grundsätzlich denkbar sein, dass zur Beantwortung von Presseanfragen auf bereits erfolgte Veröffentlichungen oder auch auf Angaben anderer Behörden verwiesen wird. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass die angegangene Stelle sich die anderweitige Veröffentlichung erkennbar zu eigen macht und diese das Auskunftsverlangen erschöpfend und wahrheitsgemäß beantwortet. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 76; vgl.        5 auch BayVGH, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 CE 04.1601 –, NJW 2004, 3358 zu anderweitigen Veröffentlichungen. Seite 1 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html An beiden Voraussetzungen fehlt es hier indes. Weder hat sich der                         6 Landesrechnungshof die fraglichen Äußerungen des Ministers für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erkennbar zu eigen gemacht, noch wird das Auskunftsbegehren des Antragstellers durch diese Äußerungen beantwortet. Denn die – im Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Dezember 2012 wiedergegebenen – Äußerungen beziehen sich inhaltlich bereits nur auf das zweite fragliche Förderprojekt "Errichtung einer Begegnungsstätte innerhalb des Moscheeneubaus an der Xstr.". Die begehrte Auskunft, ob der Landesrechnungshof dieses Förderprojekt (bzw. die beiden fraglichen Förderprojekte) geprüft habe, ergibt sich aus den Äußerungen des Ministers zudem gerade nicht, denn dieser hat lediglich ausgeführt, der Landesrechnungshof habe inzwischen die Prüfung dieser Fördermaßnahme angekündigt. Ob eine solche Prüfung dann tatsächlich auch erfolgt ist, kann dem nicht entnommen werden. Weshalb sich aus der E-Mail des Antragsstellers vom 11. Dezember 2012, in der             7 dieser mitteilt, nach seinen Informationen existiere eine Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs vom 25. Mai 2012 zu den besprochenen Projekten, und sich nach der Bedeutung des Begriffes "Prüfungsmitteilung" erkundigt, ergeben soll, dass der Antragsteller über neuere, sein Rechtsschutzinteresse zweifelhaft erscheinen lassende Informationen verfügt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein seriöser, eine verlässliche Information der Öffentlichkeit beabsichtigender Journalismus ist auf belastbare Informationen von autorisierter Seite angewiesen und kann nicht (nur) auf Vermutungen oder Hinweisen Dritter aufbauen. Schon deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn dem Antragsteller bereits Hinweise auf eine durch den Landesrechnungshof erfolgte Prüfung vorgelegen haben sollten. Im Übrigen ergibt sich aus der genannten E-Mail, dass dem Antragsteller jedenfalls keine näheren Informationen über den Inhalt und die Bedeutung der fraglichen Mitteilung des Landesrechnungshofs vorlagen. Schließlich fehlt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners für den Antrag auch          8 nicht insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, als das gerichtlich geltend gemachte Auskunftsbegehren – wie der Antragsgegner meint – über das gegenüber dem Landesrechnungshof mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 geltend gemachte Auskunftsbegehren hinausgeht. Zwar setzt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig voraus, dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich ist, weil kein einfacherer und schnellerer Weg zur Rechtsdurchsetzung gegeben ist. Daraus folgt, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn das Begehren zuvor erfolglos bei der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist. Vgl. zu dieser Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch              9 der Presse Beschluss der Kammer vom 14. April 2008 – 1 L 448/08 –, S. 3 des Beschlussabdrucks. Diesem Erfordernis der vorherigen Befassung der auskunftsverpflichteten Stelle hat       10 der Antragsteller indes bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Landesrechnungshof mit E-Mail vom 12. Dezember 2012 die dann am 13. Dezember 2012 bei Gericht eingereichte Antragsschrift mit dem jetzt verfolgten Auskunftsbegehren vorab zur Kenntnis übermittelt und eine letzte Frist von einem Tag zur Beantwortung seiner Fragen gesetzt hat. Nach dem der Antragsschrift beigefügten, vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Vermerk über ein Telefonat am 13. Dezember 2012 um 14:00 Uhr hat der Landesrechnungshof zu der Seite 2 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Frage des Antragstellers, ob auf sein Schreiben vom 12. Dezember 2012 noch eine Reaktion erfolge, erklärt, von Seiten des Landesrechnungshofs "komme nichts mehr". Unabhängig hiervon griffe der Einwand des Antragsgegners auch deshalb nicht durch, weil das mit der Antragsschrift geltend gemachte Auskunftsbegehren nach seinem Inhalt und Bedeutungsgehalt tatsächlich nicht über das ursprüngliche, mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 gegenüber dem Landesrechnungshof geltend gemachte Auskunftsbegehren hinausgeht. Die Ergänzung der jeweiligen ersten Frage um den Einschub "mit Abgabe einer Prüfungsmitteilung" stellt nur eine Präzisierung und keine inhaltliche Erweiterung oder Änderung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens dar, denn nach der – im Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Dezember 2012 wiedergegebenen – E-Mail des Antragstellers vom 11. Dezember 2012 sind diesem Inhalt und Ablauf des Prüfungsverfahrens offenbar nicht bekannt. Auch bei den neu formulierten Fragen, die jeweils Auskunft darüber verlangen, was in den Prüfungsmitteilungen bemängelt und wie viel Geld zurückgefordert worden sei, handelt es sich lediglich um präzisierende Erläuterungen des Anliegens des Antragsstellers zu erfahren, zu welchen Ergebnissen eine etwaige Überprüfung der Fördervorhaben geführt hat. Schließlich wäre aber angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner sich gegenüber dem Antragsteller generell nicht für auskunftsverpflichtet hält, selbst eine mit dem gerichtlichen Rechtsschutzersuchen erfolgte inhaltliche Erweiterung des Auskunftsbegehrens unschädlich, denn ausgehend von der Argumentation des Antragsgegners wäre es erkennbar aussichtlos gewesen, weitergehende Fragen zuvor direkt an den Landesrechnungshof zu richten. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1                               11 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das                  12 Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren des Antragstellers           13 gerichtet. Würde dem Antrag stattgegeben, so wären die begehrten Auskünfte unwiderbringlich und – da es dem Antragsteller um ihre pressemäßige Verbreitung geht – in besonders qualifizierter Weise "in der Welt". Diese Unwiderbringlichkeit widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4                   14 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung Seite 3 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa                            15 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Juli 1992 15 B 1643/92 , DVBl. 1993, 213 (215 m.w.N.); ferner z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 1 L 809/98 , S. 6 des Beschlussabdrucks und vom 29. Januar 2003 – 1 L 269/03 –. A.A. VG München, Beschluss vom 24. Mai 2004 – M 22 E 04.799 -, NVwZ 2005,S. 477, wonach ein presserechtlicher Informationsanspruch wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden kann. Ferner bedarf es einer besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit für das               16 Hauptsacheverfahren. Vergleiche hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 123          17 Anm. 14. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als          18 auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei einer in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Prüfung        19 spricht alles dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu den folgenden, auf Seite zwei der Antragsschrift formulierten Fragen hat: a) Komplex "Beratung"                                                                    20 21 • Trifft es zu, dass der Landesrechnungshof das Förderprojekt "Professionalisierung der Moscheegemeinden um E für einen Ausbau des interkulturellen Dialogs" geprüft hat? • Falls ja, wann wurde die Prüfung mit Abgabe einer Prüfungsmitteilung abgeschlossen? • Falls ja, welches Ergebnis wurde in der Prüfungsmitteilung mitgeteilt? • Falls ja, wie viel Geld wurde in der Prüfungsmitteilung zurückgefordert? • Falls ja, was wurde in der Prüfungsmitteilung bemängelt? b) Komplex "Errichtung"                                                               22 23 • Trifft es zu, dass der Landesrechnungshof das Förderprojekt "Errichtung einer Begegnungsstätte innerhalb des Moscheeneubaus an der Xstr." geprüft hat? • Falls ja, wann wurde die Prüfung mit Abgabe einer Prüfungsmitteilung abgeschlossen? • Falls ja, welches Ergebnis wurde in der Prüfungsmitteilung mitgeteilt? • Falls ja, wie viel Geld wurde in der Prüfungsmitteilung zurückgefordert? • Falls ja, was wurde in der Prüfungsmitteilung bemängelt? Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar         24 aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht der Pressefreiheit enthält keinen selbstständigen, die pressegesetzlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber den staatlichen Behörden. Seite 4 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html BVerfG, Urteil vom 05. August 1966 – 1 BvR 586/62 –; Beschluss vom 25. Januar         25 1984 – 1 BvR 272/81 –, BVerfGE 66, S. 116 (133). Allerdings ergibt sich der Auskunftsanspruch aus der vom Antragsteller angeführten       26 Regelung des § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW). Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. Der Antragsteller ist als Redakteur der X1 ein Vertreter der Presse i.S.d. § 4 Abs. 1    27 PresseG NRW. Vgl. zum Pressebegriff etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1996 – 1 BvR             28 1183/90 –, juris Rdnr. 26 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 A 2795/05 –. Weiterhin handelt es sich bei dem Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-               29 Westfalen um eine Behörde im Sinne der presserechtlichen Regelung und damit um eine auskunftsverpflichtete Stelle. Der Begriff der Behörde ist im Landespressegesetz nicht definiert. Ausgehend davon, dass die Presse aufgrund der von ihr vermittelten Informationen ein wichtiger Faktor für die gleichberechtigte Teilnahme aller Bürger an der politischen Willensbildung und die Bildung der öffentlichen Meinung ist, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvR 154/78 –, juris Rdnr. 31           30 mwN., ist von einem weiten, dem materiell-funktionalen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4          31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechenden presserechtlichen Behördenbegriff auszugehen. Vgl. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 53.        32 Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung                 33 wahrnimmt. Behörde in diesem Sinne ist jede in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 – 2 BvF 1/58 –, juris Rdnr. 134; Löffler,       34 Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 53; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – , juris Rdz. 32. Eine solche Behörde ist der Landesrechnungshof, der nach Art. 86 Abs. 2 und 87           35 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfNRW) eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde ist, die die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung prüft. Vgl. zur Behördeneigenschaft des Landesrechnungshofs auch OVG NRW, Urteil             36 vom 9. Mai 1978, - 12 A 687/76 – , NJW 1980, 137 (138). Seite 5 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Dass der Landsrechnungshof ein Prüfungsorgan ist und keine Entscheidungen mit            37 rechtsverbindlicher Wirkung gegenüber Bürgern trifft, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Rückgriff auf den Behördenbegriff aus § 1 Abs. 4 VwVfG erfolgt allein zur Begriffsbestimmung. Weder muss die Behörde eine auf den Erlass von Verwaltungsakten oder den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen gerichtete Tätigkeit entfalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – , juris Rdnr. 36 zum        38 Behördenbegriff nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), noch ist es erforderlich, dass sich die übertragenen Befugnisse als Ausübung von         39 Hoheitsgewalt darstellen, Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 53.             40 So stellt auch die nicht auf Setzung von Rechtsfolgen, sondern auf Beratung              41 ausgerichtete Tätigkeit des Landesrechnungshofs eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar. Ebenso zum Bundesrechnungshof OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A              42 2593/10 – , juris Rdnr. 97. Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Antragsgegner geltend gemachten                 43 Gesichtspunkt nichts anderes, dass der Landesrechnungshof in der Landesverfassung vorgesehene Aufgaben einer unabhängigen Finanzkontrolle wahrnimmt. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 IFG an, wonach der Bundesrechnungshof auch mit Rücksicht auf die Art seiner Aufgaben und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder eine dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG unterliegende Behörde ist. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – .                                44 Die hierzu angestellten, überzeugenden Erwägungen beanspruchen auch für den              45 Landesrechnungshof im Rahmen des landespresserechtlichen Behördenbegriffs Geltung. Auch lassen sich der Regelung in § 4 PresseG NRW keine Hinweise für eine einschränkende, den Landesrechnungshof aus dem Anwendungsbereich des presserechtlichen Informationsanspruchs herausnehmende Auslegung entnehmen. Solch eine einschränkende Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführten Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) geboten, denn diese sagen nichts über die Anwendbarkeit des Landespressegesetzes auf den Landesrechnungshof aus. Die §§ 88, 97, 99 LHO beschreiben die Aufgaben des Landesrechnungshofs und regeln insoweit bestehende Berichtspflichten des Landesrechnungshofs. Indem diese Regelungen Berichte des Landesrechnungshofs grundsätzlich nur bei bedeutenden Angelegenheiten (vgl. §§ 97, 99 LHO) vorsehen, führen sie zu einer Konzentration auf das Wesentliche und leisten so einen Beitrag zur Effektivität des Landtages. Zu dem hier fraglichen presserechtlichen Auskunftsanspruch verhalten sich die genannten Vorschriften demgegenüber nicht; insbesondere kann ihnen nicht entnommen werden, dass der Landesrechnungshof im Rahmen des § 4 PresseG NRW nicht oder nur eingeschränkt auskunftsverpflichtet wäre. Einem vom Antragsgegner befürchteten Informationsvorsprung der Presse ließe sich durch entsprechende Information des Landtages – etwa im Rahmen des § 99 LHO – oder anderer betroffener Stellen entgegenwirken. Seite 6 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist eine informative Mitteilung über tatsächliche 46 Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein solches Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren, zu bewerten oder eine rechtliche Stellungnahme abzugeben. Vgl. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 78;        47 OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741. Dabei bezieht sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die      48 betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 59.             49 Diesen Erfordernissen wird der vom Antragsteller geltend gemachte                        50 Auskunftsanspruch gerecht. Insbesondere ist das Auskunftsersuchen des Antragstellers auf Vorgänge im Zuständigkeitsbereich des Landesrechnungshofs gerichtet. Es geht dem Antragssteller um die Tätigkeit des Landesrechnungshofs selbst sowie hierbei von diesem in eigener Zuständigkeit erstmals gewonnene Erkenntnisse und hieran anknüpfende Maßnahmen. Nicht Gegenstand der Anfrage sind demgegenüber von den geprüften Stellen an den Landesrechnungshof übermittelte, den jeweiligen Prüfungen zu Grunde liegende Daten. Deshalb geht auch – unbeschadet der Frage, ob es angesichts der amtlichen Befassung des Landesrechnungshofs mit diesen Daten hierauf ankommen kann – der Hinweis des Antragsgegners fehl, der Landesrechnungshof verfüge über keine Informationen, die über das hinausgingen, was die geprüften Stellen wüssten bzw. sich aus deren Akten ergebe, und "lebe deshalb informationell aus zweiter Hand". Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Auskunftsanspruch auch nicht auf         51 "endgültige und in diesem Sinne richtige Informationen" beschränkt. Dass der Auskunftsanspruch auch die während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens erlangten Erkenntnisse umfasst, folgt im Gegenschluss schon aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW, der den Auskunftsanspruch bei schwebenden Verfahren nur unter weiteren Voraussetzungen ausschließt. Zudem kommt auch gerade bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren die nachfolgend skizzierte öffentliche Aufgabe der Presse besonders zum Tragen. Mit der bloßen Erörterung abgeschlossener Verfahren würde die Presse ihren Verfassungsauftrag nicht erfüllen. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 94.             52 Durch eine Pflicht zur Erteilung der gewünschten Auskünfte würde auch nicht in           53 unzulässiger Weise in den durch Art. 87 VerfNRW geschützten Bereich eingegriffen. Insbesondere bestünde nicht die vom Antragsgegner befürchtete Gefahr einer mittelbaren Beeinflussung der Prüfungstätigkeit, denn der durch die genannte Vorschrift auch geschützte interne Willensbildungsprozess des Landesrechnungshof ist mit Abgabe einer Prüfungsmitteilung bereits abgeschlossen. Maßgeblich dafür, ob der Prüfvorgang in dem Sinne abgeschlossen ist, dass der interne Willensbildungsprozess eines Schutzes vor äußerer Einwirkung nicht (mehr) bedarf, ist, ob der Landesrechnungshof im Rahmen des betreffenden Prüfvorgangs zu einer (wenn auch nur vorläufigen) Entscheidung gelangt ist. Solch eine jedenfalls vorläufige Entscheidung liegt aber mit Abgabe einer Prüfungsmitteilung vor, durch Seite 7 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html die der Landesrechnungshof zu erkennen gibt, dass aus seiner Sicht die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Bewertung abgeschlossen ist. BbgVerfG, Urteil vom 20. November 1997 – VfGBbg 12/97 –, NVwZ-RR 1998, S.             54 209. Soweit der Antragsgegner befürchtet, dass durch noch nicht endgültige                    55 Informationen möglicherweise eine verzerrte oder unrichtige Berichterstattung der Presse ausgelöst werden könnte, hat er es in der Hand, dem durch begleitende Erläuterung oder auch nachgereichte "endgültige" Informationen entgegenzuwirken. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschluss der Kammer vom 14. April 2008 – 1 L            56 448/08 –, S. 8 des Beschlussabdrucks sowie Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 84. Das Auskunftsbegehren des Antragsstellers dient weiterhin auch im Sinne des § 4          57 Abs. 1 PresseG NRW der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Vgl. zu diesem Merkmal Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4            58 PresseG NRW, Rdz. 86 m.w.N. Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere            59 dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe handelt die Presse erst dann nicht mehr, wenn Berichte über Privatangelegenheiten ohne Belang für die Öffentlichkeit erfolgen. Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2008 – 1 K 3286/08 –.                               60 Davon kann hier keine Rede sein. Nach den unwidersprochenen Angaben in der               61 Antragsschrift beabsichtigt der Antragsteller vor dem Hintergrund der Beratung und Verabschiedung des Landeshaushalts für das Jahr 2013 eine Berichterstattung über Fördervorhaben zum Bau der Moschee in E-N. Damit dient die Erteilung der begehrten Auskünfte der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Weiterhin ist der Auskunftsanspruch auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3           62 PresseG NRW ausgeschlossen. Danach besteht der Auskunftsanspruch nicht, soweit die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Zunächst ist es weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern die      63 Erteilung der verlangten Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW zu einer Beeinträchtigung der sachgemäßen Durchführung möglicherweise noch schwebender Prüfungsverfahren des Landesrechnungshofs führen soll. Sofern schon Prüfungsmitteilungen zu den fraglichen Förderverfahren vorliegen sollten, könnte die nachfolgende weitere Klärung zwischen der geprüften Stelle und dem Landesrechnungshof unabhängig von einer etwaigen begleitenden öffentlichen Berichterstattung durch die Presse erfolgen. Weshalb dieses Verfahren durch eine solche Berichterstattung im oben genannten Sinne beeinträchtigt werden können soll, ist nicht nachvollziehbar. Sich eventuell noch ergebenden Änderungen bei der Bewertung bzw. beim Prüfungsergebnis könnte wie ausgeführt durch weitere Information der Presse Rechnung getragen werden. Seite 8 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Auch ist nicht ersichtlich, dass gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Vorschriften         64 über die Geheimhaltung der verlangten Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Solche Geheimhaltungsvorschriften sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vgl. hierzu m.w.N. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG        65 NRW, Rdz. 100. Zu den Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne gehört die vom Antragsteller           66 angesprochene Regelung in § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – wonach die unbefugte Offenbarung u.a. von fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist – nach der Rechtsprechung der Kammer nicht. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2001 – 1 K 6481/99 –; bestätigt        67 durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 5 A 640/02 –. Andere, hier möglicherweise einschlägige Geheimhaltungsvorschriften sind nicht           68 ersichtlich. Ob und unter welchen Voraussetzungen etwa im Hinblick auf die gemäß § 95 LHO bestehenden Offenbarungspflichten der zu prüfenden Stellen Bedarf für eine der Regelung in § 30 Abgabenordnung (AO) vergleichbare Vorschrift bestünde, vgl. zu § 30 AO als Geheimhaltungsvorschrift iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW        69 Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 101 , muss hier nicht geklärt werden. Denn nach dem Auskunftsbegehren des                      70 Antragsstellers geht es diesem nicht um Angaben, die von geprüften Stellen in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht aus § 95 LHO gegenüber dem Landesrechnungshof gemacht wurden, sondern mit der Frage nach dem Ergebnis der Prüfung um Informationen, die der Landesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit selbst gewonnen hat. Dass so – mittelbar – der Geheimhaltung unterliegende Informationen der geprüften Stellen bekannt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Landesrechnungshof gegenüber der Presse hinsichtlich von ihm nach § 95 LHO erlangter Informationen jedenfalls nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW insoweit nicht zur Auskunft verpflichtet, wie sich die geprüfte Stelle gegenüber der Presse selbst auf diese Vorschrift berufen könnte, so dass die Presse im Ergebnis als Folge der Regelung in § 95 LHO nicht Zugang zu Informationen erlangt, auf die sie sonst keinen Anspruch hätte. Zuletzt würde durch die Erteilung der begehrten Auskünfte auch kein überwiegendes 71 öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW verletzt. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass ein öffentliches Interesse an einer funktionsfähigen und effektiven Prüfung der Haushalts - und Wirtschaftsführung des Landes durch den Landesrechnungshof besteht. Eine Gefährdung oder Schwächung der hierfür erforderlichen "Prüfungsoffenheit" der geprüften Stellen ist aber auch bei Bejahung eines presserechtlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW gegenüber dem Landesrechnungshof nicht zu besorgen, denn diese "Prüfungsoffenheit" ist nicht Ausdruck eines besonderen Entgegenkommens oder einer im Belieben stehenden Kooperationsbereitschaft, sondern Folge der in § 95 LHO geregelten, unbedingten Auskunftspflicht gegenüber dem Landesrechnungshof. Dass durch die Auskunftserteilung hier schutzwürdige private Interessen verletzt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Seite 9 von 10
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/1_L_2483_12beschluss20121227.html Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die             72 beantragte einstweilige Anordnung würden sich für ihn wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeben. Die vom Antragssteller unter Verwendung der verlangten Auskünfte beabsichtigte Berichterstattung soll vor dem Hintergrund der Beratung des Haushalts für das Jahr 2013 zur Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages am 10./11. Januar 2013 erfolgen und hat damit einen festen Bezug zu unmittelbar bevorstehenden und bedeutsamen Ereignissen. Zwar könnte die Berichterstattung grundsätzlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Allerdings wird die Presse ihrem öffentlichen Auftrag, die Bevölkerung zu informieren und im Sinne des § 3 PresseG NRW an der Meinungsbildung mitzuwirken insbesondere durch die Berichterstattung zu aktuellen Geschehnissen gerecht. Hierfür ist aber die Verfügbarkeit von Information zum "richtigen Zeitpunkt" entscheidend. Vgl. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 174 73 sowie Beschluss der Kammer vom 14. April 2008 – 1 L 448/08 –, S. 8 des Beschlussabdrucks, zu den Voraussetzungen des Anordnungsgrundes bei der Durchsetzung des Informationsanspruches durch Erlass einstweiliger Anordnungen. Nach Durchführung eines voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmenden             74 Hauptsacheverfahrens könnte der Antragsteller weder die bevorstehenden Entwicklungen zur Beratung und Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2013 durch die beabsichtigte Berichterstattung zu den fraglichen Förderprojekten begleiten, noch würde eine spätere Berichterstattung voraussichtlich noch auf ein vergleichbares öffentliches Interesse an der Thematik stoßen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung            75 beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Von einer Halbierung des Streitwertes wegen des in diesem Verfahren grundsätzlich nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer im Hinblick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Seite 10 von 10
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