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Aktenzeichen
9 L 911/12
Datum
14. Dezember 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. Dezember 2012

9 L 911/12

Das Gericht verneint den Anspruch eines Reporters auf Akteneinsicht in und Auskunft über Abrechnungsunterlagen für ein auch privat genutztes Dienstfahrzeug eines Ministers. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, noch aus dem Pressegesetz des Landes Brandenburg. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar, da sich das Pressegesetz nur an Vertreter der Presse richtet und nur einen Auskunftsanspruch vermittelt, so dass ihm i.S.d. §1 AIG kein Vorrang zukommt. Dem Akteneinsichtsbegehren steht der Schutz unternehmens- und personenbezogener Daten entgegen. Auch aus dem Grundgesetz sind keine weitergehenden Ansprüche herleitbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM BESCHLUSS VG 9 L 911/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsichtsrechts hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 14. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, die Richterin am Verwaltungsgericht Stüker-Fenski und den Richter am Verwaltungsgericht Weißmann
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-2- beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des als Chefreporter einer Tageszeitung tätigen Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Einsicht   in   die   Abrechnungsunterlagen     für  das  personenbezogene Dienstfahrzeug     des  Beigeladenen    in  Form    der  Einsichtnahme    und Überlassung zur Kopie unter Schwärzung von möglicherweise vorliegenden Daten von Kindern zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Voraussetzung hierfür, dass    der    Antragsteller   einen    Anspruch    auf    die  begehrte    Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit seines Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht; -3-
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-3- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 14 m.w.N. Soweit der Antragsgegner dem Antrag auf Akteneinsicht – nunmehr – durch Bescheid vom 11. Dezember 2012 stattgegeben hat, bedarf es einer Entscheidung des Gerichts nicht mehr, weil sich der Antrag des Antragstellers erledigt hat; insoweit hat der Antragsteller auch keinen Widerspruch erhoben. Im Übrigen – hinsichtlich der Form der Gewährung der Akteneinsicht und inhaltlich hinsichtlich der Leasing- Konditionen für die von dem Beigeladenen seinerzeit genutzten Dienstfahrzeuge sowie    der  von      dem   Antragsgegner     als   „Sachakte    mit   ausschließlich personenbezogenem Inhalt bezüglich der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs“ bezeichneten Unterlagen – ist der Antrag unbegründet. Soweit der Antragsteller die Übersendung von Kopien verlangt – darauf ist das Begehren des Antragstellers ausweislich seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2012 gerichtet, denn dort heißt es, der Widerspruchsführer bestehe „weiterhin auf der beantragten Form der Einsichtnahme, mithin in Form der Übersendung von Kopien“ – ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht notwendig, weil der Antragsgegner die Herausgabe von Kopien in dem Bescheid nicht abschließend ausgeschlossen hat. Zwar heißt es, die Akteneinsicht werde wegen     des   Umfangs     der   Verwaltungsvorgänge      ausschließlich   bei    dem Antragsgegner gewährt. Ausdrücklich für den Fall, dass der Antragsteller Fotokopien aller Akten zur Verfügung gestellt haben wolle, wird jedoch zugleich auf den notwendigen     zeitlichen   Rahmen      sowie     die   Gebührenregelungen        zum Akteneinsichtsrecht hingewiesen. Im   Übrigen   fehlt   es  jedenfalls  an   dem    erforderlichen  hohen    Grad     an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache. Zwar kann sich der Antragsteller grundsätzlich auf § 1 des Akteneinsichts- und Informationsgesetzes (AIG) stützen. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten -4-
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-4- Personenkreis enthalten. Die Vorschrift findet – jedenfalls vorliegend – neben dem Auskunftsrecht    gemäß     §    5    Pressegesetz     des    Landes     Brandenburg (Brandenburgisches Pressegesetz – BbgPG) Anwendung. Denn das BbgPG richtet sich nicht an einen unbeschränkten Personenkreis, sondern nur an Vertreter der Presse und vermittelt grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf Auskunft. Der Streit, ob dem presserechtlichen Auskunftsanspruch Vorrang gegenüber einzelnen Informationsfreiheitsgesetzen zukommt, stellt sich hier angesichts der Regelung zum Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften in § 1 AIG nicht; vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 635/10 – m.w.N. zu dem Streit. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Akteneinsicht keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Hierfür spricht indes einiges. Soweit der Antragsteller Einsicht in Leasing-Konditionen begehrt, kann dem der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG entgegenstehen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit dadurch ein Antragsteller oder ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die nach dem Willen des Unternehmens geheimzuhalten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind bei Leasingverträgen mit Firmen der Kfz-Leasingbranche, insbesondere bei individuell ausgehandelten Leasingkonditionen, jedenfalls insoweit erfüllt, als sie nur einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den Vertragsparteien bzw. deren Vertretern, bekannt sind und zu dem jeweiligen Geschäftsbetrieb der Leasinggeber in Beziehung stehen. Erklärt das betroffene Unternehmen seinen Willen an der Geheimhaltung der betroffenen Daten, erfordert der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG nach der Rechtsprechung der Kammer weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens      an    der   Geheimhaltung       noch    eine   Abwägung       seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Informationsinteresse; der Geheimhaltungswille geht   generell  vor   und   genügt   für   eine  Versagung.    Insoweit   reicht  der -5-
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-5- Ablehnungsgrund        weiter   als   etwa     der    Schutz     von    Betriebs-   und Geschäftsgeheimnissen         gemäß      §9      Abs. 1      Satz     1    Nr. 3     des Umweltinformationsgesetzes. Dies steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für die somit angelegte Abwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht    und     dem    entgegenstehenden       Geheimhaltungsinteresse     des Unternehmens lässt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG der Verwaltung zwar keinen Raum. Vielmehr nimmt die pauschale gesetzliche Ausschlussregelung die Abwägung zugunsten des unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses vorweg. Mit Blick darauf, dass Art. 21 Abs. 4 LV das Recht auf Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt, ist dies aber nicht unzulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht nur als Beschränkung des verfassungsrechtlich verbürgten Akteneinsichtsrechts, sondern auch als Ausdruck des weitreichenden gesetzlichen Ausgestaltungs- bzw. Regelungsvorbehalts aufzufassen, der es weitgehend dem Gesetzgeber überlässt, Inhalt und Reichweite des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in den in Art. 21 Abs. 4 LV angelegten Kern des Akteneinsichtsrechts als einem politischen Mitgestaltungsrecht eingreift. Letzteres ist bei dem Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG nicht der Fall. Vielmehr ist der weitreichende Ausschluss der Einsichtnahme in unternehmensbezogene Daten als Konsequenz daraus gerechtfertigt, dass das Recht auf Akteneinsicht bedingungslos beansprucht werden kann. Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den parallel gelagerten Versagungstatbestand der Offenbarung personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG insoweit eine Ausnahme zulässt, als die Akteneinsicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AIG – trotz entgegenstehenden Willens des Betroffenen – gewährt werden kann, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen   Mitgestaltung   das   Offenbarungsinteresse      des  Antragstellers  das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. Indem eine vergleichbare Bestimmung für Fälle eines besonderen Interesses an der Offenbarung unternehmensbezogener Daten nicht besteht, reicht der     Schutz    unternehmensbezogener         Daten     weiter    als   der     Schutz personenbezogener Daten. Dies führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Denn es handelt sich bei dem Schutz personenbezogener und -6-
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-6- unternehmensbezogener        Daten     unter     anderem      deswegen     um    durchaus unterschiedliche Konstellationen, weil sich Unternehmen anders als Privatpersonen in der Regel im wirtschaftlichen Wettbewerb befinden. Mithin verfügt der Gesetzgeber insoweit auch über unterschiedliche Gestaltungsbefugnisse; so bereits Urteil der Kammer vom 19. Juni 2012 – VG 9 K 2079/11 – [Berufung anhängig]; Beschlüsse der Kammer vom 10. Februar 2012 – VG 9 L 713/11 – u. vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –; vgl. im Übrigen zu der     ähnlichen     Konstellation     im     Hinblick    auf    §§    5   f.   des Informationsfreiheitsgesetzes              jeweils           m.w.N.         Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 72 ff.; zur Verfassungswidrigkeit tendierend Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577; ohne dahingehende Tendenz indes Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), Juni 2011, S. 41 f. (erhältlich                 über:                      „http://www.bfdi.bund.de/IFG/ GrundsaetzlicheszurInformatonsfreiheit/Grundsaetzliches_zur_Informationsfrei heit_node.html“). Ob die jeweils betroffenen Leasing-Unternehmen der Offenbarung der in Rede stehenden Daten zu den Leasingverträgen zustimmen, will der Antragsgegner nach den Ausführungen in dem Bescheid vom 11. Dezember 2012 erst noch klären. Dass die Leasing-Unternehmer zustimmen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit    der    Antragsteller  Einsicht     in    die   Sachakte      mit  ausschließlich personenbezogenem Inhalt bezüglich             der privaten     Nutzung des jeweiligen Dienstfahrzeugs durch den Beigeladenen begehrt, spricht einiges dafür, dass dem insoweit der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG entgegensteht. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden. Dass die Angaben zu der nach Ziffer 9.3 der Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes -7-
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-7- Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL) zulässigen privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Berechtigte personenbezogene Daten enthalten, ist anzunehmen. Zwar kann die Akteneinsicht gemäß § 5 Abs. 2 AIG dennoch gewährt werden, soweit personenbezogene Daten mit Zustimmung des Betroffenen offenbart werden oder die Offenbarung durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift zugelassen ist (Nr. 1), die personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können und schutzwürdige Belange des Betroffenen der Offenbarung nicht entgegenstehen (Nr. 2) oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls  im   Hinblick  auf den    Zweck   der politischen   Mitgestaltung   das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt (Nr. 3). Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Der Beigeladene     hat  der   Akteneinsicht   durch   den   Antragsteller  ausdrücklich widersprochen. Soweit der Antragsteller meint, die Daten zur privaten Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge könnten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Als Beispiel führt der Antragsteller hierzu den Fall an, dass sich ein Minister als Privatperson bei einem Fußballspiel von der Zeitung ablichten lasse. Weshalb sich hieraus ergeben soll, dass die in Rede stehenden Daten zur Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnten, erschließt sich nicht. Im Wesentlichen stützt sich der Antragsteller offensichtlich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AIG, wenn er geltend macht, dass das von ihm vertretene Interesse an der politischen Mitwirkung höher zu werten sei als mögliche privaten Interessen des Beigeladenen. Daher träfe den Antragsgegner die Pflicht, für jeden privaten Termin darzulegen, warum hier das Schutzinteresse des Beigeladenen überwiege. Dieser Ansatz dürfte indes bereits dem Normprogramm des § 5 AIG widersprechen. Danach ist der Schutz personenbezogener Daten nämlich der Regelfall und die Möglichkeit, sie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AIG im Ermessenswege doch preisgeben zu können, die Ausnahme, die besondere Umstände des Einzelfalls voraussetzt. Diese besonderen     Umstände    des  Einzelfalls,  aufgrund   derer  ein   überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird, sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AIG darzulegen. Bereits an der Darlegung entsprechender besonderer Umstände des Einzelfalls, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, im Hinblick auf -8-
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-8- sämtliche in Rede stehenden personenbezogenen Daten ein überwiegendes Offenbarungsinteresse anzunehmen, dürfte es indes fehlen. Der Antragsteller hat nur vorgetragen, es läge eine Reihe von Hinweisen vor, dass es bei dem Beigeladenen in seiner Zeit als Minister zu Vermischungen von privaten und dienstlichen Interessen gekommen sei. Dies wolle er insbesondere im Hinblick auf einen im Dezember 2012 stattfindenden Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von Immobiliengeschäften der Landesregierung recherchieren und darüber berichten. Hierbei sei die „Vorgeschichte“ des Beigeladenen, der der öffentlichen Hand private Verpflichtungen aufgebürdet habe, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung führt der Antragsteller an, bei einem Minister seien höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Berufung auf ein privates Interesse zu stellen als bei einem nachrangigen Beamten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Vermischung von privaten und öffentlichen Dingen durch den Minister selbst verursacht worden sei. Hierzu führt er – wie er selbst vorträgt – „zwei völlig frei erfundene Beispiele“ an, nämlich eine Affäre eines Ministers mit einer von ihm abhängigen Mitarbeiterin und die Nutzung privater Termine durch einen Minister zur Einflussnahme mit dem Ziel, Grundstücksverkäufe zum Schaden des Landes einzuleiten. Ein überwiegendes Offenbarungsinteresse hat der Antragsteller mit diesem Vortrag nicht in einer Weise glaubhaft gemacht, die es rechtfertigen würde anzunehmen, dass er in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlich obsiegen wird. Schon angesichts des Umfangs der von dem Antragsteller zur Einsicht begehrten Akten, die von ihm weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht eingeschränkt wurden, dürften die angeführten – tatsächlichen oder vermuteten – Umstände zu pauschal und unbestimmt sein, um das Interesse des Beigeladenen an der vertraulichen Behandlung der ihn betreffenden Informationen zu überwiegen. Die in Rede stehende Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten dürfte – jedenfalls zum Teil – den Bereich der rein privaten Lebensführung des Beigeladenen betreffen, in dem auch ein Minister Schutz genießt. Die pauschale Argumentation, auf der Suche nach Unregelmäßigkeiten zu sein, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, in diese Bereiche einzudringen. Das gleiche gilt für den von dem Antragsteller angeführten Umstand, dass der Beigeladene Gegenstand eines bevorstehenden Untersuchungsausschusses ist. Der Untersuchungsausschuss befasst sich nämlich – soweit ersichtlich – mit bestimmten Grundstücksgeschäften. Hieran gemessen ist das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers jedenfalls zu weitgehend. -9-
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-9- Der     weiter     aufgeworfenen     Frage,    ob      dem    geltend     gemachten Akteneinsichtsanspruch zudem über § 5 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 AIG, wonach die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unberührt bleibt, das Steuergeheimnis entgegenstehen kann, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. Auf andere Rechtsgrundlagen kann das Einsichtsbegehren des Antragstellers auch nicht gestützt werden. Dies gilt insbesondere für das Pressegesetz des Landes Brandenburg BbgPG. Gemäß § 5 Abs. 1 BbgPG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift begründet allerdings – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auskunft. Zwar wird vertreten, dass die Bestimmung auch einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Herausgabe von Unterlagen vermitteln kann, wenn der Anspruch auf Auskunft für sich genommen nicht geeignet wäre, das Informationsinteresse der Presse zu befriedigen; vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 PresseG NRW VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 15 ff. m.w.N. Voraussetzung für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist aber jedenfalls zunächst die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden; das heißt, der Anspruch ist auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet; Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 635/10 –; vgl. ferner VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 4 LPG Rn. 2, 78 jeweils m.w.N. An einem auf die Erteilung bestimmter Informationen gerichteten Auskunftsbegehren in Form konkreter Fragen fehlt es aber. Der Antragsteller macht einen pauschalen, nicht   auf   einen   bestimmten   Tatsachenkomplex      bezogenen    Anspruch     auf Akteneinsicht geltend. Dass es ihm angesichts des von ihm angeführten - 10 -
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- 10 - Untersuchungsausschusses der Sache nach um konkrete Sachkomplexe gehen dürfte, er also wohl entsprechende Fragen stellen könnte, ändert hieran nichts. Auch ein unmittelbarer Anspruch aus Art. 21 Abs. 4 LV besteht nicht, denn das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen ist danach nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährleistet. Da die Regelungen des AIG diesem Gestaltungsauftrag – jedenfalls soweit hier von Bedeutung – genügen, ist für einen Rückgriff auf Art. 21 Abs. 4 LV kein Raum; Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 635/10 – m.w.N.; vgl. ferner Breidenbach/Palenda, LKV 1999, 1307 (1308); a.A. Partsch, NJW 1998, 2559 (2560). Ebenso wenig begründet das von dem Antragsteller weiter angeführte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), einen Anspruch auf Akteneinsicht. Der Antragsgegner bzw. die hier in Rede stehenden Unterlagen sind keine      allgemein     zugängliche       Informationsquelle.  Auch      aus     der Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV folgt im Ergebnis nichts anderes. Zwar bezieht sich die Informationsfreiheit danach auch auf andere, rechtmäßig erschließbare Quellen. Ungeachtet der Frage, welche Quellen hierunter zu verstehen sein sollen bzw. in welchem Verhältnis die Bestimmung zu Art. 21 Abs. 4 LV steht, ist bei dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab jedenfalls davon auszugehen, dass die Regelungen des AIG und des BbgPG hierzu nicht in Widerspruch stehen und das Grundrecht dem Antragsteller keine weitergehenden Ansprüche vermittelt. Zu Art. 5 GG vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 60; zu Art. 19 LV Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: Februar 2008, Art. 19 Ziff. 2.3. Auch aus der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 2 Satz 1 LV folgt nichts anderes. Soweit hieraus ein Anspruch auf Informationsbeschaffung - 11 -
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